Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

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Waschmaschinenverkäufer gerät vor Gericht ins Schleudern

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eBay: Kein Wettbewerbsverstoß bei Mehrfachangeboten

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Facebook-Scraping – Wieder kein Schadensersatz

Regensburg/Berlin (DAV). Bei Scraping erhalten Facebook-Nutzer aufgrund von Datenschutzverstößen keinen Schadensersatz. Die Deutsche Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom 11. Mai 2023 (AZ: 72 O 731/22 KOIN).

Der Kläger forderte Schadensersatz von Meta, dem Facebook-Konzern, aufgrund der Veröffentlichung seiner Daten im Darknet. Diese Daten wurden von Unbekannten über eine Sicherheitslücke bei Facebook gesammelt. Der Kläger argumentierte, dass Facebook unzureichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen habe, um dies zu verhindern.

Das Landgericht Regensburg sah keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass ein Verstoß gegen Artikel 25 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keinen Anspruch auf Schadensersatz begründet. Zudem war die Klage in Bezug auf das Fehlen eines konkreten Schadens unbegründet. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de