Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Mit Socken in Haft – Verurteilung wegen Anbietens von Hehlerware
München/Berlin (DAV). Wer als Hehler versucht geklaute Ware weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Zwei Männer sind wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung bzw. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Die höhere Verurteilung folgte dem Umstand, dass einer der Täter schon vorbestraft und auf Bewährung war. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Februar 2021 (AZ: 825 Ds 251 Js 190792/20).
Die Angeklagten, ein 32jähriger Lagerist und ein 27jähriger Küchenhelfer aus Polen, kauften von einem Unbekannten für 50 Euro eine Tüte mit 72 Paar Markensocken (Verkaufswert 720,08 Euro). Sie wurden erwischt, als sie diese für 10 Euro das Paar weiterverkaufen wollten. Die Täter wussten, dass es geklaute Ware war, und boten die Socken zwei augenscheinlich interessierten Männern an. Man müsse aber in einen Hinterhof gehen, da die Socken „Zapzarap“ seien.
Allerdings waren die beiden Herren Streifenbeamte in Zivil und nahmen die Täter fest. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Geschehen ein. Der Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, sie befanden sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.
Dem Geständnis des älteren Angeklagten schloss sich der jüngere Angeklagte schließlich an.
Die Strafrichterin wertete zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und den Umstand, dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Außerdem, dass der Jüngere nicht vorbestraft war. Daher die Geldstrafe für ihn.
Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, auch saß er bereits in Haft. Daher sei dessen Sozialprognose nicht günstig, so die Richterin. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Sie berücksichtigte aber die Vielzahl an Vorstrafen. Diese beging er innerhalb eines kurzen Zeitraumes, obwohl er erst seit zwei Jahren in Deutschland lebte. „Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat,“ so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Tat war er auch auf, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung. Es war aber bereits die zweite Straftat in der Bewährung. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Wegen der hohen Wiederholungsgefahr müsse der Angeklagte in Haft. Er gehe auch keiner geregelten Arbeit nach und habe auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Annahme eines ihm zugedachten Vermächtnisses?
München/Berlin (DAV). Setzen sich Ehepartner durch einen Erbvertrag gegenseitig als ihre Alleinerben ein, so steht ihren Kindern grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Regeln die Ehepartner aber im Rahmen des Erbvertrages, dass die Kinder beim Tod des erstversterbenden Ehepartners ein Vermächtnis erhalten sollen, so haben die Kinder die Wahl, sich für das Vermächtnis oder für den Pflichtteil zu entscheiden. Nehmen sie das Vermächtnis an, so stehen ihnen die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche wie sie sich aus einem Pflichtteilsanspruch ergeben, nicht mehr zu, die sich aus einem Pflichtteilsanspruch ergeben. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Beschluss vom 22.11.2022 (33 U 2216/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Eine Frau verstirbt. Auf Grundlage eines notariellen Ehe- und Erbvertrages zwischen ihr und ihrem Ehemann ist dieser Alleinerbe der Frau geworden. Der Erbvertrag enthält eine Regelung, die besagt, dass der Sohn beim Tod des zuerst versterbenden Ehepartners ein Vermächtnis erhalten soll, welches der Höhe nach dem gesetzlichen Pflichtteil entspricht. Nach dem Tod seiner Mutter nimmt der Sohn dieses Vermächtnis an. Daneben verlangt er von seinem Vater die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie eine Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses. Der Vater übergibt dem Sohn ein einfaches Nachlassverzeichnis, ist aber der Auffassung, dass dieser kein notarielles Nachlassverzeichnis und keine Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses verlangen kann.
Zu Recht, so urteilt das Gericht. Zwar kann einem Kind, welches ein Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils annimmt, ein einfacher Auskunftsanspruch zustehen, der ihm dabei hilft, seinen Anspruch auf das Vermächtnis durchzusetzen. Ein Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis sowie auf Wertermittlung der Kosten des Nachlasses steht ihm hingegen nicht zu. Denn mit der Annahme des Vermächtnisses erlischt der Pflichtteilsanspruch und alle damit verbundenen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche vollständig. Ein weitergehender Anspruch als ein allgemeiner Auskunftsanspruch kann schon deshalb nicht angenommen werden, da das Kind sich bewusst für die Annahme des Vermächtnisses entschieden hat und damit gleichzeitig gegen einen Pflichtteilsanspruch. Es ist daher nicht vom Gesetz vorgesehen, dass das Kind trotz seiner Entscheidung gegen den Pflichtteil Ansprüche geltend machen kann, die ihm zustehen würden, wenn es sich für den Pflichtteil entschieden hätte. Auch das Bedürfnis nach Informationen ist bei der Annahme eines Vermächtnisses lediglich auf dessen Erlangung gerichtet und steht damit einem Informationsbedürfnis eines Pflichtteilsberechtigten nicht gleich.
Informationen: www.dav-erbrecht.de
Kann das Grundbuchamt die Vorlage des Erbscheins fordern, wenn die in einem öffentlichen Testament geregelte Erbfolge durch ein späteres privatschriftliches Testament berührt wird?
Schleswig-Holstein/Berlin (DAV) geändert, dass in einem später errichteten privatschriftlichen Testament eine „Verwirkungsklausel“ eingefügt wird, so ist fraglich, ob das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 30.12.2022 (2 Wx 29/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Ein Mann setzt durch ein notariell errichtetes Testament („öffentliches Testament“) seine drei Söhne zu gleichen Teilen als seine Erben ein. Ein paar Monate später errichtet er daneben ein eigenhändiges Testament, in dem er zwar die Erbfolge an sich nicht ändert, jedoch anknüpfend an das notarielle Testament bestimmt, dass „ein Erbe, der Klage erhebt“ nur seinen Pflichtteil erhalten soll (sog. „Verwirkungsklausel“). Beide Testamente werden eröffnet. Als die Söhne beim zuständigen Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück beantragen wollen, fordert sie das Grundbuchamt auf, einen Erbschein vorzulegen.
Zu Recht, urteilt das Gericht. Zwar bedarf es der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung grundsätzlich dann nicht, wenn sich die Erbfolge aus einem öffentlichen Testament ergibt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Erbfolge durch ein später errichtetes eigenhändiges Testament geändert wird. Eine solche Änderung wird auch durch eine „Verwirkungsklausel“ wie hier vorgenommen. Denn eine solche hat zur Folge, dass derjenige, der gegen das in der Klausel enthaltene und zu sanktionierende Verhalten verstößt, sein Erbrecht verliert. Hierdurch aber wird die Erbfolge des öffentlichen Testaments modifiziert. Das privatschriftliche Testament ist daher für die korrekte und vollständige Erfassung der Erbfolge von Bedeutung, sodass das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge berechtigt ist, trotz des bestehenden öffentlichen Testaments auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen.
Ab wann läuft die Ausschlagungsfrist bei mehreren sich widersprechenden Erbfolgeregelungen?
Wuppertal/Berlin (DAV). Ein Erbe muss man nicht annehmen. Es steht jedem frei, dies auszuschlagen. Die Frist hierzu ist vom Gesetz mit 6 Wochen aber denkbar kurz gesetzt. Diese 6 Wochen beginnen in dem Moment zu laufen, in dem man Kenntnis davon hat, zum Erben berufen zu sein. Gibt es mehrere sich widersprechende Erbfolgeregelungen, deren Verhältnis zueinander ungeklärt ist, so mag man sich nicht sofort Klarheit verschaffen können, ob man Erbe ist oder nicht. Dann kann der Lauf der Ausschlagungsfrist sich hinauszögern. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Wuppertal in seinem Urteil vom 6.1.2023 (2 O 298/19).
Eine Frau schließt mit ihrem ersten Ehemann einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Als Erben des Längerlebenden setzen die Eheleute u.a. die spätere Adoptivtochter der Frau ein und ordnen Testamentsvollstreckung sowie verschiedene Vermächtnisse an. Nachdem ihr erster Ehemann verstirbt, widerruft die Frau alle früheren Verfügungen von Todes wegen und setzt durch notarielles Testament ihren zweiten Ehemann als ihren alleinigen Erben ein. Kurz darauf errichtet sie ein weiteres notarielles Testament, in dem sie erneut alle vorherigen Verfügungen von Todes wegen widerruft und wieder ihre spätere Adoptivtochter zu ihrer Alleinerbin ohne Beschränkungen einsetzt. Als die Frau einige Jahre nach der Adoption der Tochter verstirbt, stellt die Adoptivtochter auf Grundlage des letzten notariellen Testaments einen Antrag auf einen Erbschein, der sie als unbeschränkte Alleinerbin ausweist. Dieser wird mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass die beiden zuletzt errichteten Testamente aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrages unwirksam seien. Daraufhin schlägt sie ihre Miterbenstellung aus dem Erbvertrag wegen Beschränkungen und Beschwerungen aus und macht gegenüber den übrigen durch den wirksamen Erbvertrag eingesetzten Erben ihren Pflichtteil geltend.
Zu Recht, entscheidet das Gericht. Eine Ausschlagung mit dem Ziel, den Pflichtteil zu erlangen, ist grundsätzlich möglich, wenn die eigene Miterbeneinsetzung – wie hier – mit Testamentsvollstreckung bzw. Vermächtnissen beschwert ist. Die Ausschlagung hat aber innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen 6wöchigen Frist zu geschehen. Dies beginnt grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Erbe weiß, dass er zum Erben berufen ist. Liegen mehrere sich widersprechende Erbfolgeregelungen vor, die Grundlage für die Berufung sein können, mag sich der Erbe über den Grund seiner Berufung irren. Ein solcher Rechtsirrtum kann den Beginn der Ausschlagungsfrist dann hemmen, wenn die Gründe für den Irrtum jedenfalls nicht von Anfang an von der Hand zu weisen sind. Bei mehreren, sich inhaltlich völlig unterscheidenden Erbeinsetzungen, ist – zumal für juristische Laien – oft nicht erkennbar, welche Gültigkeit beansprucht. Knüpft er sein Handeln an die letzte Verfügung von Todes wegen an, so ist dies grundsätzlich nachvollziehbar, da eine mögliche Bindungswirkung eines vorangehenden Erbvertrages oft nicht ohne weiteres erkennbar oder vorhersehbar ist. Die 6wöchige Ausschlagungsfrist beginnt in einem solchen Fall daher nicht, bevor nicht im Erbscheinsverfahren verbindlich über die Frage der Bindungswirkung entschieden ist.
Informationen: www.dav-erbrecht.de
Sicherung des Nachlasses durch Nachlasspflegschaft bei ungewisser Erbfolge
Brandenburg/Berlin (DAV). Liegen mehrere Testamente vor, aus denen sich keine klare Erbfolge erkennen lässt, so kann ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses durch eine Nachlasspflegschaft bestehen. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in seinem Beschluss vom 29.11.2022 (3 W 79/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Ein Mann hinterlässt mehrere Verfügungen von Todes wegen. Neben einem privatschriftlichen Testament, in dem der Erblasser seine Ehefrau als seine Alleinerbin eingesetzt hat, existiert ein maschinengeschriebenes Testament mit einer ebenfalls maschinengeschriebenen und mit identischem Datum versehenen Änderung. Zwei Jahre später versieht der Erblasser dieses Schriftstück mit einer handgeschriebenen Änderung, in der er seine Kinder enterbt. In einem vier Jahre später verfassten handgeschriebenen und unterschriebenen Zusatz schreibt er seiner Lebensgefährtin alle Ansprüche aus Pensionszusage, einem Maklerlizenzvertrag sowie einem Darlehensvertrag zu. Nach dem Tod des Erblassers ordnet das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers an, da die Erbfolge aufgrund diverser Testamente ungewiss sei. Gegen den Beschluss des Gerichts legt die Lebensgefährtin des Erblassers Beschwerde ein, da sie der Auffassung ist, dass sie selbst als Erbin eingesetzt wurde und die Erben somit nicht unbekannt sind.
Zu Unrecht, so entscheidet das Gericht. Das Nachlassgericht muss bei der Beurteilung der Erbfolge zwar nicht mit eindeutiger Gewissheit die Person des Erben feststellen können, erforderlich ist aber, dass eine bestimmte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit Erbe geworden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist die Beschlussfassung des Gerichtes. Kann sich das Nachlassgericht nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist, so gilt der Erbe als unbekannt. Bei mehreren, nicht ganz eindeutigen Testamenten, kann das Gericht die Person des Erben nicht ohne eben solche weitreichenden Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse und den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt der verschiedenen Verfügungen von Todes wegen feststellen. Neben einem Sicherungsanlass, der aufgrund der Ungewissheit in Bezug auf die Person des Erben bestehen kann, ist ein Fürsorgebedürfnis erforderlich. Ein solches ist gegeben, wenn ohne das Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre, wobei ausschließlich das Interesse des endgültigen Erben maßgeblich ist. Zum Zeitpunkt der Anordnung über den Sicherungsanlass bedarf es daher konkreter Anhaltspunkte für eine weitergehende Gefährdung des Nachlasswertes, so z.B. die Verminderung des Aktivvermögens durch Wertverlust, durch Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen oder wegen fehlender ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies kann sich aus der Höhe und der Zusammensetzung des Nachlasses ergeben.
Informationen: www.dav-erbrecht.de



