Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Mit Socken in Haft – Verurteilung wegen Anbietens von Hehlerware
München/Berlin (DAV). Wer als Hehler versucht geklaute Ware weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Zwei Männer sind wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung bzw. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Die höhere Verurteilung folgte dem Umstand, dass einer der Täter schon vorbestraft und auf Bewährung war. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Februar 2021 (AZ: 825 Ds 251 Js 190792/20).
Die Angeklagten, ein 32jähriger Lagerist und ein 27jähriger Küchenhelfer aus Polen, kauften von einem Unbekannten für 50 Euro eine Tüte mit 72 Paar Markensocken (Verkaufswert 720,08 Euro). Sie wurden erwischt, als sie diese für 10 Euro das Paar weiterverkaufen wollten. Die Täter wussten, dass es geklaute Ware war, und boten die Socken zwei augenscheinlich interessierten Männern an. Man müsse aber in einen Hinterhof gehen, da die Socken „Zapzarap“ seien.
Allerdings waren die beiden Herren Streifenbeamte in Zivil und nahmen die Täter fest. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Geschehen ein. Der Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, sie befanden sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.
Dem Geständnis des älteren Angeklagten schloss sich der jüngere Angeklagte schließlich an.
Die Strafrichterin wertete zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und den Umstand, dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Außerdem, dass der Jüngere nicht vorbestraft war. Daher die Geldstrafe für ihn.
Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, auch saß er bereits in Haft. Daher sei dessen Sozialprognose nicht günstig, so die Richterin. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Sie berücksichtigte aber die Vielzahl an Vorstrafen. Diese beging er innerhalb eines kurzen Zeitraumes, obwohl er erst seit zwei Jahren in Deutschland lebte. „Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat,“ so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Tat war er auch auf, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung. Es war aber bereits die zweite Straftat in der Bewährung. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Wegen der hohen Wiederholungsgefahr müsse der Angeklagte in Haft. Er gehe auch keiner geregelten Arbeit nach und habe auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Eine fehlgeschlagene „lenkende Ausschlagung“ kann angefochten werden
Brandenburg/Berlin (DAV). Verstirbt jemand ohne Testament, findet sich die gesetzliche Erbfolge in einer Miterbengemeinschaft wieder, die so möglicherweise gar nicht gewollt ist. Dies wird oft versucht, durch eine sog. „lenkende Ausschlagung“ der Erbschaft zu korrigieren. Doch was tun, wenn die beabsichtigten Rechtsfolgen nicht eintreten. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich solche Ausschlagungen rückgängig machen, nämlich dann, wenn sie als sog. Inhaltsirrtum anerkannt werden, entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in seinem Beschluss vom 27.7.2022 (3 W 59/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Eine Frau verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind ihr Ehemann und ihre beiden gemeinsamen Söhne ihre Erben. Die beiden Söhne schlagen das Erbe form- und fristgerecht zugunsten ihres Vaters aus, da sie kein Interesse an der Erbmasse hätten. Als die Söhne erfahren, dass ihre Erbanteile infolge der Ausschlagung nicht auf ihren Vater, sondern auf die noch lebenden Eltern der verstorbenen Mutter übergegangen seien, fechten sie ihre Ausschlagungserklärung an und beantragen einen auf sie und den Vater lautenden Erbschein.
Zu Recht, urteilt das Gericht. Der beantragte Erbschein entspreche der gesetzlichen Erbfolge. Diese sei eingetreten, da die Söhne ihre Ausschlagungserklärungen wirksam angefochten hätten. Dies sei zwar nicht bei jeder fehlgeschlagenen „lenkenden Ausschlagung“ automatisch der Fall. Zu einer Anfechtung berechtige insbesondere aber ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung. Ein solcher sog. Inhaltsirrtum könne auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedenfalls dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigte Wirkung erzeuge. Dies sei dann der Fall, wenn der Anfechtende davon ausgehe, dass sein Erbteil dem verbleibenden Erben anwachse, obwohl in Wahrheit die gesetzliche Erbfolge neu bewertet werde. Dies aber sei hier der Fall, da die Söhne dachten, ihr Vater werde nach ihrer Ausschlagung als verbleibender Erbe Alleinerbe. Stattdessen aber werden die ausschlagenden Söhne wie Vorverstorben behandelt, sodass die Eltern der Verstorbenen als gesetzliche Erben zweiter Ordnung neben dem Ehepartner erben. Daher war die Anfechtung wirksam und die Erbfolge richtete sich wieder nach der ursprünglichen gesetzlichen Erbfolge.
Informationen: www.dav-erbrecht.de
Wie gelingt der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt kostengünstig?
Karlsruhe/Berlin (DAV) Oftmals wird die Nachlassabwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses testamentarisch einer Testamentsvollstreckung übertragen. Dieser wird im Regelfall alle Nachlassgegenstände und den Nettoerlös gemäß den Erbquoten an die Erben auskehren. Testamentsvollstrecker und Erben können sich aber auch darauf einigen, dass einer oder mehrere Miterben Nachlassgegenstände zugewiesen bekommen. Handelt es sich um ein Grundstück muss die Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, damit dieses die Beschränkung der Verfügungsmacht der Grundstückseigentümer aus dem Grundbuch löscht. Wie der Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt kostengünstig gelingen kann, zeigte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Beschluss vom 7.9.2022 (19 W 64/21). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Ein Mann verstirbt und wird von seiner Tochter und seinen Enkeln beerbt. Sie erhalten vom Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Erbfolge bescheinigt, aber den Zusatz enthält, dass für Erbfolge gemäß dem maßgeblichen Testament des Verstorbenen Testamentsvollstreckung angeordnet sei. So wird es auch im Grundbuch in Bezug auf eine Nachlassimmobilie eingetragen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung überträgt der Testamentsvollstrecker das Eigentum an der Nachlassimmobilie von der Erbengemeinschaft auf die Erben zu Bruchteilseigentum und alle Beteiligten beantragen die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aus dem Grundbuch, da die Testamentsvollstreckung durch die Erbauseinandersetzung beendet sei. Zum Nachweis legen die Beteiligten eine Bestätigung des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung vor. Das Grundbuchamt weist den Antrag zurück und fordert die Vorlage eines Erbscheins, der keine Beschränkung durch Testamentsvollstreckung (mehr) enthält.
Zu Unrecht, urteilt das Gericht. Zwar müsse zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks das Ende der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Urkunden nachgewiesen oder offenkundig sein. Hierzu genügt sicher der vom Grundbuchamt geforderte Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht den Erbschein, der (noch) die Testamentsvollstreckung ausweist, bisher nicht eingezogen hat, stehe der Annahme einer Unrichtigkeit der Grundbucheintragung aber nicht von vornherein entgegen. Wollen die Beteiligten den vom Grundbuchamt aufgewiesenen Weg etwa aus Kostengründen nicht gehen, so ist es ihnen aber nicht verwehrt, das Ende der Testamentsvollstreckung auf andere Weise zu belegen. Hierzu genüge nach neuerer Rechtsprechung etwa ein mit einem Beendigungsvermerk versehenes Testamentsvollstreckerzeugnis. Einem solchen steht die von der Nachlassrichterin unterzeichnete Erklärung, wonach die Testamentsvollstreckung beendet sei, aber gleich, auch wenn beides im Gesetz nicht explizit geregelt sei. Denn das nachlassgerichtliche Schreiben lasse sich ohne Weiteres als eine förmliche Entscheidung des Gerichts verstehen, dass die Testamentsvollstreckung als beendet angesehen wird, was als öffentliche Urkunde ausreiche.
Informationen: www.dav-erbrecht.de
Erbe muss auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Notar beauftragen, ohne dass der Pflichtteilsberechtigte seinerseits zuvor Auskunft erteilt
Köln/Berlin (DAV). Wer als nächster Angehöriger enterbt wurde und daher Pflichtteilsansprüche geltend macht, hat gegen den Erben zur Berechnung seiner Pflichtteilsansprüche einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Er kann verlangen, dass das betreffende Nachlassverzeichnis von einem Notar erstellt wird. Was, wenn der Erbe seinerseits Auskunft vom Pflichtteilsberechtigten verlangt und solange die Beauftragung eines Notars verhindert, entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Beschluss vom 3.11.2022 (24 W 61/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Eine Frau wird von ihrer Mutter enterbt. Sie erstreitet ein obsiegendes Urteil gegen ihren allein erbenden Bruder, mit dem dieser zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt wird. Dieser verweigert gleichwohl die Beauftragung eines Notars mit der Begründung, seine Schwester schulde seinerzeit Auskunft, ohne die keine Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses möglich sei. Die Frau beantragt ein Zwangsgeld gegenüber ihrem Bruder festzusetzen.
Zu Recht, urteilt das Gericht. Bei der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung, die mittels Zwangsgeldes durchgesetzt wird. Dies gelte auch dann, wenn die Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen habe. Der Erbe hat in diesem Fall mit der gebotenen Intensität einen Notar zu finden und alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um diesen zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu bewegen. Dem stehe auch die Aussage des Schuldners, er sei an der Vorlage des geschuldeten Verzeichnisses dadurch gehindert, dass die Gläubigerin ihrerseits keine Auskunft über von ihr erhaltene Zuwendungen erteilt. Denn unabhängig von der Frage der Relevanz der vermissten Informationen sei es jedenfalls nicht Sache des Erben, sondern des von ihm zu beauftragenden Notars zu bestimmen, ob und in welchem Umfang Informationen des Pflichtteilsberechtigten benötigt werden. Der Bruder hatte daher zunächst einmal einen Notar zu beauftragen.
Informationen: www.dav-erbrecht.de
Wer verfügt über die Einziehung eines Erbscheins: Richter oder Rechtspfleger?
Köln/Berlin (DAV). Werden Einwendungen gegen die Einziehung eines Erbscheins erhoben, so hat der Richter und nicht der Rechtspfleger zu entscheiden, zeigte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Beschluss vom 31.8.2022 (2 Wx 175/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Eine Frau verstirbt. Das Nachlassgericht erteilt der gesetzlichen Alleinerbin einen Erbschein. Später wird ein Testament aufgefunden, das einen Mann als Alleinerben bestimmt. Daraufhin zieht die Rechtspflegerin den Erbschein ein. Gegen diesen Beschluss legt die gesetzliche Alleinerben Beschwerde ein.
Zu Recht, urteilen die Richter; denn nicht die Rechtspflegerin, sondern der Richter wäre zuständig gewesen, über die Einziehung zu entscheiden. Zwar sei die Entscheidung über die Einziehung von Erbscheinen grundsätzlich vom Rechtspfleger zu treffen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Erbschein wie hier wegen einer Verfügung von Todeswegen einzuziehen ist und das Verfahren streitig geführt wird. Die Rechtspflegerin hätte die Sache daher dem Richter vorlegen müssen.
Informationen: www.dav-erbrecht.de



