Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Mit Socken in Haft – Verurteilung wegen Anbietens von Hehlerware

München/Berlin (DAV). Wer als Hehler versucht geklaute Ware weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Zwei Männer sind wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung bzw. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Die höhere Verurteilung folgte dem Umstand, dass einer der Täter schon vorbestraft und auf Bewährung war. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Februar 2021 (AZ: 825 Ds 251 Js 190792/20).

Die Angeklagten, ein 32jähriger Lagerist und ein 27jähriger Küchenhelfer aus Polen, kauften von einem Unbekannten für 50 Euro eine Tüte mit 72 Paar Markensocken (Verkaufswert 720,08 Euro). Sie wurden erwischt, als sie diese für 10 Euro das Paar weiterverkaufen wollten. Die Täter wussten, dass es geklaute Ware war, und boten die Socken zwei augenscheinlich interessierten Männern an. Man müsse aber in einen Hinterhof gehen, da die Socken „Zapzarap“ seien.

Allerdings waren die beiden Herren Streifenbeamte in Zivil und nahmen die Täter fest. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Geschehen ein. Der Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, sie befanden sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.

Dem Geständnis des älteren Angeklagten schloss sich der jüngere Angeklagte schließlich an.

Die Strafrichterin wertete zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und den Umstand, dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Außerdem, dass der Jüngere nicht vorbestraft war. Daher die Geldstrafe für ihn.

Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, auch saß er bereits in Haft. Daher sei dessen Sozialprognose nicht günstig, so die Richterin. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Sie berücksichtigte aber die Vielzahl an Vorstrafen. Diese beging er innerhalb eines kurzen Zeitraumes, obwohl er erst seit zwei Jahren in Deutschland lebte. „Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat,“ so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Tat war er auch auf, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung. Es war aber bereits die zweite Straftat in der Bewährung. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Wegen der hohen Wiederholungsgefahr müsse der Angeklagte in Haft. Er gehe auch keiner geregelten Arbeit nach und habe auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Auch unter Betreuung stehende Personen können eine Erbschaft ausschlagen

 

Auch unter Betreuung stehende Personen können eine Erbschaft ausschlagen

 

Berlin/Berlin (DAV). Wenn jemand erbt und unter Betreuung steht, so ist fraglich, ob der Betreute selbst die Erbschaft ausschlagen kann. Darüber entscheidet das Kammergericht (KG) Berlin in seinem Beschluss vom 20.1.2022 (19 W 174/21). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Mann macht unerwartet eine Erbschaft. Obwohl er einen Betreuer hat, schlägt er diese selbst fristgerecht aus. Später versucht der Betreuer dies rückgängig zu machen, indem er die Ausschlagungserklärung anficht. Außerdem ist er der Meinung, der Betreute selbst habe wegen der Betreuung gar nicht wirksam ausschlagen können. Die Betreuung war angeordnet worden für Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung vor Behörden und Gerichten.

Ohne Erfolg. Auch wer unter Betreuung steht, kann selbst eine Erbschaft ausschlagen. Denn bei einer Ausschlagung handelt es sich um eine Willenserklärung. Auch wenn sie gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abzugeben ist, handelt es sich nicht um eine Vertretung vor Gericht. Selbst eine solche hätte der Betreute aber abgeben können, da weder die Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, noch Anzeichen dafür gegen waren, dass der Mann geschäftsunfähig war. Auch eine Anfechtung kommt nicht in Betracht. Dafür wäre erforderlich, dass der Mann sich bei Abgabe der Ausschlagungserklärung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat. Das aber war nicht der Fall. Der Mann wusste, dass eine Eigentumswohnung zum Nachlass gehört. Die mit der Ausschlagung verfolgten Ziele seien nur mittelbare Folgen und damit Motive, die nicht zur Anfechtung berechtigen.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

 

Kann auf Erbquoten im Erbschein verzichtet werden, obwohl der Erblasser diese genau festgelegt hat?

Celle/Berlin (DAV). Vor allem wenn Personen ihre einzelnen Nachlassgegenstände auf ihre Erben verteilen, kann es aufwendig sein, die Erbquoten festzustellen. Hierzu müssen die Werte der zugewendeten Gegenstände ins Verhältnis zum Wert des Gesamtnachlasses gesetzt werden. Daher erlaubt das Gesetz die Erteilung eines Erbscheins, der nur die Erben ohne Angabe einer Erbquote nennt. Doch kann man von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wenn die Quoten in der Verfügung von Todes wegen genau bestimmt sind? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2023 (6 W 116/23).

Ein Mann setzt in einem notariellen Testament zehn Personen zu genau angegebenen Quoten zu seinen Erben ein. Zudem ordnet er Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker, der eine ordnungsgemäße Aufteilung des Nachlasses unter den zehn Erben Sorge tragen soll, beantragt beim Nachlassgericht einen Erbschein, der die zehn Personen quotenlos als Erben des Mannes ausweist. Das Amtsgericht weist den Antrag zurück.

Zu Recht, beschließt das Gericht. Das Gesetz bestimmt zwar, dass die Angabe der Erbteile im Erbschein nicht erforderlich ist, wenn alle Antragsteller auf Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein verzichten. Dabei handelt sich allerdings um eine Ausnahmevorschrift, deren Sinn darin besteht, die Erteilung eines Erbscheins zu vereinfachen, wenn die Bestimmung der Erbquoten mit hohem Aufwand verbunden ist. Diesem Zweck entsprechend gilt die Ausnahme also gerade nicht, wenn der Erblasser die Erbquoten eindeutig festgelegt hat und diese ohne weiteres in den Erbscheinsantrag übernommen werden können. Ein Verzicht auf die Angabe der Erbquoten ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

Wann kann ein Zwangsgeld wegen Unvollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses festgesetzt werden?

Frankfurt/Berlin (DAV). Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigen einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass durch Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses, um den Nachlasswert und damit den Pflichtteilsanspruch zu ermitteln. Dabei kann der Pflichtteilberechtigte verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugegeben ist. Kommt der Erbe seinen Pflichten nicht nach, so kann der Pflichtteilsberechtigte seine Rechte durchsetzen, in dem er bei Gericht ein Zwangsgeld gegen den Erben festsetzen lässt. Hierzu braucht es aber einen entsprechenden Titel. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2023 (14 W 41/23). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Mann setzt seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin ein. Seine enterbte Tochter macht gegen diese ihren Pflichtteil geltend und erhebt eine sog. Stufenklage, im Rahmen derer die Erbin auf Antrag der Tochter zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt wird. Als das notarielle Verzeichnis nach einem halben Jahr immer noch nicht vorliegt, lässt die Tochter gegen die Alleinerbin ein Zwangsgeld verhängen. Die Alleinerbin wehrt sich dagegen mit dem Einwand, sie habe den Notar beauftragt und mehrmals telefonisch bzgl. des Nachlassverzeichnisses nachgefragt. Als die Alleinerbin kurze Zeit später das Nachlassverzeichnis vorlegt, will die Tochter den Zwangsgeldbeschluss aufrechterhalten, da sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses nicht zugezogen wurde.

Zu Unrecht, entscheidet das Gericht. Zwar kann ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, bei der Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Ein Zwangsgeld kann aber nur wegen eines z. B. durch ein Urteil titulierten Anspruchs verhängt werden. Es ist daher nach überwiegender Ansicht erforderlich, dass die Pflicht, der Pflichtteilsberechtigten die Anwesenheit bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses zu gestatten, tituliert, d. h. im Urteil aufgenommen ist. Jedenfalls kann der Pflichtteilsberechtigte die Wiederholung der Errichtung unter seiner Hinzuziehung nur dann verlangen, wenn er vor der Erstellung sein Anwesenheitsrecht geltend gemacht hatte. An beidem fehlte es hier. Die Verhängung eines Zwangsgeldes ist daher nach Vorlage des Verzeichnisses nicht mehr gerechtfertigt.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

Befugnis eines Testamentsvollstreckers mit sich selbst kontrahieren zu dürfen, gehört ins Testamentsvollstreckerzeugnis

 

Befugnis eines Testamentsvollstreckers mit sich selbst kontrahieren zu dürfen, gehört ins Testamentsvollstreckerzeugnis

 

Hamm/Berlin (DAV). Wer Testamentsvollstrecker anordnet, für den wickelt ein Testamentsvollstrecker als eine Art Vertreter der Erben den Nachlass ab. Das Gesetz verbietet in § 181 BGB Vertretern und damit auch dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich für den Nachlass mit sich selbst Geschäfte abzuschließen. Von diesem sog. „Verbot des Selbstkontrahierens“ kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker aber in seinem Testament befreien. Doch wie weist der Testamentsvollstrecker seine über das Gesetz hinausgehenden Befugnisse nach? Durch ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in seinem Beschluss vom 23.11.2023 (15 W 231/23).

Eine Frau benennt im Testament ihre Erben und ordnet Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckerin befreite sie „von allen gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB“. Die Testamentsvollstreckerin nimmt das Amt an und beantragt die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das ausweist, dass sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Das Amtsgericht weist den Antrag zurück, weil eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht aufzunehmen sei.

Zu Unrecht, entscheidet das Gericht. Dem Testamentsvollstrecker ist gemäß § 2368 BGB auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Gemäß § 354 Abs. 2 FamFG sind Beschränkungen des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses sowie eine Anordnung des Erblassers, wonach der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, in das Zeugnis aufzunehmen. Weitere ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung des Testamentsvollstreckerzeugnisses enthält das Gesetz nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen sind im Testamentsvollstreckerzeugnis im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs jedoch alle Abweichungen von der gewöhnlichen Rechtsmacht eines Testamentsvollstreckers anzugeben, soweit sie für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten erheblich sind. Hierzu zählen nicht nur Beschränkungen der Regelbefugnisse, sondern auch Erweiterungen. Daher ist auch die Tatsache, dass der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen; denn dies kann im Rechtsverkehr von Bedeutung sein, etwa zum dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister gegenüber, denen gegenüber die Vermutung der Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses ebenfalls gilt.

Informationen: www.dav-erbrecht.de