Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).

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Verwertung eines abgeschleppten Autos nur nach eindeutiger Ankündigung zulässig

Aachen/Berlin. Behörden müssen ihre Bescheide eindeutig formulieren. Sie sind verpflichtet, konkret darzulegen, mit welchen Folgen ein Betroffener zu rechnen hat. So muss klar erkennbar sein, dass einem abgeschleppten Auto die Verwertung droht, wenn der Halter es nicht rechtzeitig abholt. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen am 23. Mai 2008 (AZ: 6 L 194/08) entschieden.

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„Viel Alkohol für wenig Geld“ kann untersagt werden

Koblenz/Berlin. Richtet sich der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen in Gaststätten vor allem an ein jugendliches Publikum, kann diese Aktion untersagt werden. Das Konzept „Viel Alkohol für wenig Geld“ stellt eine konkrete Gesundheitsgefahr für Jugendliche dar, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz am 17. Februar 2011 (AZ: 6 D 10231/11 OVG), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Masken- und Testverweigerer: kein Ausschluss vom Unterricht

Düsseldorf/Berlin (DAV). Eine Privatschule darf eine Schülerin, die Corona-Tests und Maske verweigert, nicht mit Verweis auf die Coronabetreuungsverordnung vom Unterricht ausschließen. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2021 (AZ: 29 L 1079/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Schülerin an einer Privatschule hatte sich geweigert, sich zweimal wöchentlich einem Corona-Test zu unterziehen und im Unterricht eine Maske zu tragen. Die Schule schloss sie daraufhin vom Präsenzunterricht aus und berief sich dabei auf die Coronabetreuungsverordnung.

Die Schule hatte hierzu jedoch keine Berechtigung, wie das Gericht in einem Eilverfahren entschied. Zwar seien die Verpflichtung zu Maske und Tests rechtlich nicht zu beanstanden. Trotzdem seien die Bescheide der Schulleiterin „offensichtlich rechtswidrig“. Die Coronabetreuungsverordnung stelle hierfür keine ausreichende Ermächtigung dar. Es fehlt also eine gesetzliche Grundlage, auf der eine Privatschule eine solche Entscheidung treffen darf.

Information: www.dav-familienrecht.de

Brautfrisuren sind Handwerk und keine Kunst

Koblenz/Berlin (DAV). Wer Brautfrisuren anbietet, übt ein Handwerk aus. Es handelt sich um ein gegenüber der Handwerkskammer zulassungspflichtiges Gewerbe. Fehlt es an einer Eintragung in die Handwerksrolle, kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2021 (AZ: 5 L 475/21.KO).

Die Antragstellerin bot Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern an. Sie war nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Daher untersagte ihr die Behörde die Fortsetzung dieses Betriebes. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin. Sie machte geltend, dass es sich um ein künstlerisches Wirken handele, das nicht im stehenden Gewerbe ausgeübt werde. Sie erbringe ihre Leistungen auf Abruf bei den Kunden zu Hause, im Hotel oder in sonstigen Locations.

Die Frau blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte die Untersagung der Tätigkeit. Die Fertigung von Braut- und Hochzeitsfrisuren sei keine künstlerische Tätigkeit, die sich durch ein eigenschöpferisches gestaltendes Schaffen auszeichne, sondern eine im Wesentlichen erlernbare Arbeit. So habe auch die Antragstellerin ihre Fertigkeiten in verschiedenen Kursen und Workshops erlernt. Zudem gehe es bei ihrer Arbeit um die Verwirklichung der Gestaltungswünsche ihrer Kundinnen und Kunden. Das Gericht befand auch, dass es ein sogenanntes stehendes Gewerbe sei. Denn von ihrer Kundschaft, die regelmäßig den Kontakt zu ihr suche, gehe die Initiative aus. Dabei komme es nicht darauf an, wo die Leistung erbracht werde. Das Gericht stufte daher dieses Gewerbe als Handwerk ein. Sie verrichte mit der Gestaltung von Frisuren bei Hochzeiten eine Tätigkeit, die zum Kernbereich des Friseurhandwerks gehöre. Daher unterliege ihre Tätigkeit der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de