Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft
I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).
Anwohner kann sich nicht gegen Riesenrad wehren
Köln/Berlin (DAV). Erlaubt die Stadt die Aufstellung eines Riesenrads, können sich Anwohner nicht unmittelbar dagegen wehren. Sie können sich nicht darauf berufen, dass es dort nicht genügend Parkplätze für die zusätzlichen Besucher gebe. Auch nicht im Hinblick auf mögliche Falschparker. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. August 2021 (AZ: 14 L 1214/21).
Das „Europa-Rad“ wurde auf einer Grünanlage vor dem Kölner Zoo aufgebaut. Im Jahr zuvor stand es auf dem Privatgelände vor dem Schokoladenmuseum in Köln. Dies war zuletzt wegen Bodenarbeiten nicht mehr möglich. Daher beantragte die Betreiberfirma, das Riesenrad am Zoo aufstellen zu dürfen. Die Genehmigung für den Betrieb des Riesenrades wurde erteilt und sogar verlängert. Schon zuvor äußerten Anwohner Bedenken wegen der Verkehrsauswirkungen in dem Wohngebiet. Die Stadt meinte, es gebe ausreichend Parkplätze für Besucher unterhalb der Zoobrücke, einem gegenüberliegenden Parkhaus und einer großen Straße. Außerdem sei die Anbindung an den ÖPNV gesichert.
Ein Anwohner wollte per Eilantrag den Betrieb aussetzen lassen. Er hielt den „Parksuchverkehr und Parkdruck“, auch durch Falschparker, vor allem an den Sonntagen in den Sommerferien für nicht mehr zumutbar.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der Antragsteller könne sich als „Dritter“ nicht gegen die Erteilung der Genehmigung durch die Stadt wenden. Es sei nicht ersichtlich, dass seine Rechte verletzt wären. Die Rechtsgrundlage stelle allein darauf ab, ob die jeweilige Nutzung der Fläche, z.B. für Veranstaltungen wie den Riesenradbetrieb, mit öffentlichen Interessen vereinbar sei. Sie diene aber nicht dazu, die Nachbarschaft vor zusätzlichem Verkehr zu schützen. Auch könne nicht eingewandt werden, dass Besucher verkehrswidrig parkten oder ein Verkehrskonzept mit mehr Stellplätzen für den Bereich an Zoo und Flora seit Jahren fehle. Ein etwaiger Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörden sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
3G reicht nicht bei Privatfeier zum 30. Geburtstag
Hannover/Berlin (DAV). Wer mit über 25 Gästen seinen 30. Geburtstag feiert, kann dies nicht unter 3G-Bedingungen, wenn 2G vorgeschrieben ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover am 12. November 2021 (AZ: 15 B 6087/21) in einem Eilverfahren entschieden. Damit wurde der Eilantrag eines Mannes abgelehnt, der seinen Geburtstag mit insgesamt 39 Gästen unter 3G-Bedingungen feiern wollte. Die zusätzlichen Beschränkungen bei 2G lehnte er ab, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.
Seit dem 12. November 2021 können in Hannover Zusammenkünfte ab 25 Personen in geschlossenen Räumen nur unter der Maßgabe von 2G stattfinden. Der Antragsteller selbst sowie ca. fünf weitere Gäste sind aber weder gegen COVID-19 geimpft noch hiervon genesen. Mit seinem Antrag wollte er feststellen lassen, dass die Geburtstagfeier ohne die zusätzliche Einschränkung der Allgemeinverfügung stattfinden konnte. Er meinte, die Maßnahme trage nicht zum Infektionsschutz bei. Auch Geimpfte und Genesene könnten das Virus weiterverbreiten. Eine Warnstufe der Hospitalisierungsrate sei noch nicht erreicht.
Das Gericht wies den Antrag ab. Die 2G-Vorgabe sei verhältnismäßig. Sie biete im Vergleich zu einer 3G-Regelung erwiesenermaßen einen höheren Infektionsschutz. Geimpfte hätten sowohl ein geringeres Risiko, sich selbst zu infizieren, als auch bei einer Infektion die Gefahr eines schwereren Verlaufs. Demgegenüber gehe von Zusammenkünften unter der Bedingung von 3G - auch nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts - ein höheres Risiko aus, da eine falsch-negativ getestete Person das Virus dort leichter verbreiten könnte.
Die Maßnahme sei auch angemessen, obwohl der Schwellenwert der Hospitalisierungsquote in Niedersachsen noch nicht überschritten sei. Sowohl die Inzidenz als auch die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19 Fällen als die beiden weiteren Leitindikatoren lägen bereits über den Schwellenwerten und seien zuletzt deutlich gestiegen. Da 2G nur ab einer Größe von 25 Personen in geschlossenen Räumen vorgeschrieben sei, sei dies auch interessensgerecht. Nicht geimpften Personen stehe es frei, weiterhin in kleineren Runden zusammenzukommen. Mit steigender Größe von Zusammenkünften steige auch das Infektionsrisiko. Gleichzeitig obliege es der freien Entscheidung, ob man sich impfen lasse und damit Einschränkungen durch eine 2-G Regelung zu entgehen. Hierfür sei bereits seit den Sommermonaten genug Impfstoff verfügbar. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könnten, sehe die Allgemeinverfügung dagegen eine Ausnahme vor.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Unter Nachbars Baukran: Muss Nutzung des Luftraums über eigenem Grundstück hingenommen werden?
Stuttgart/Berlin (DAA). Bei vielen Bauvorhaben muss auch ein Baukran aufgestellt werden. Dies muss vorher aber nach Landesrecht angezeigt werden. Ansonsten können Nachbarn die Nutzung des Luftraums beim Schwenken des Krans untersagen, so das Oberlandesgericht Stuttgart vom 1. August 2022 (AZ: 4 U 74/22). Zunächst muss versucht werden, die Zustimmung einzuholen bzw. bei der Verweigerung notfalls gerichtlich eine Duldungspflicht durchzusetzen, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.
Um einen Neubau zu errichten, ließen die Eigentümer einen Schwenkkran aufstellen. Vorher wurde dies nicht angekündigt. Der Kran schwenkte mit oder ohne Lasten im Luftraum über dem Grundstück des Klägers. Dieser klagte gegen die Nutzung im Eilverfahren.
Mit Erfolg. Den Beklagten stand kein Anspruch auf Nutzung des Luftraums zu, so das Oberlandesgericht. Zwar müssten Grundstücksnachbarn regelmäßig die Nutzung des Luftraums dulden. Allerdings handele es sich immerhin um eine Störung des Besitzes der Nachbarn. Daher müssten die Arbeiten angezeigt werden. Dies hatten die Bauherren versäumt.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de



