Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).

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Gericht: Standardimpfungen entsprechen dem Kindeswohl

Berlin (DAV). Soll das Kind geimpft werden oder nicht? Diese Frage beschäftigt Eltern auch unabhängig von Pandemiezeiten und führt immer wieder zu Streit. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Sind sich die Eltern nicht einig, darf der Elternteil entscheiden, der sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über die Entscheidung.

 

In dem Fall ging es um ein 2018 geborenes Kind. Die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht. Während die Mutter das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen wollte, war der Vater nicht einverstanden. Er wollte gerichtlich überprüfen lassen, ob das Kind überhaupt geimpft werden dürfe. Daraufhin beantragte die Mutter vor dem Amtsgericht, ihr die Entscheidungsbefugnisüber Standardimpfungen zu übertragen. Das Amtsgericht gab ihr Recht. Auch das OLG, das den Fall nach der Beschwerde des Vaters auf dem Tisch hatte, entschied zugunsten der Mutter (Beschluss vom 08.03.2021, AZ: 6 UF 3/21).

Können sich die Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht einigen, kann die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden, so das Gericht. Ob ein Kind geimpft werden soll oder nicht, sei eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Entscheiden dürfe der Elternteil, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“.

Man könne davon ausgehen, dass eine Orientierung an den Empfehlungen der STIKO das für das Kindeswohl bessere Konzept sei, begründete das OLG weiter. Es sei dann auch nicht nötig, die Impffähigkeit des Kindes gerichtlich klären zu lassen. Denn die STIKO empfiehlt selbst, ärztlich prüfen zu lassen, ob es eventuell Kontraindikationen gibt. Der Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit des Kindes im Hinblick beim Impfvorgang selbst trügen die Empfehlungen der STIKO ebenfalls Rechnung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Betreuungsgerichtliche Genehmigung für Covid 19-Impfung nicht notwendig

Osnabrück/Berlin (DAV). Die Corona-Pandemie wirft rechtliche Fragen in vielen Bereichen auf. Über eine für Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte relevantes Thema informiert jetzt das Amtsgericht Osnabrück (Mitteilung vom 22.Dezember 2020), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

 

Das Gericht weist darauf hin, dass Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte grundsätzlich keine betreuungsgerichtlichen Genehmigungen benötigen, wenn sie für Impfberechtigte die Einwilligung zur Impfung erteilen.

Das sei dann der Fall, wenn der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehabe und die betreute Person selbst keine Entscheidung treffen könne. Er müsse dabei, erläutert das Gericht, „auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten Rücksicht“ nehmen.

Das Gericht geht davon aus, dass die Genehmigungsfreiheit bei der Impfentscheidung nicht gilt, wenn nach ärztlicher Einschätzung aufgrund des Gesundheitszustands des Betreuten für ihn Gefahren von einer Impfung ausgehen würden. Umgekehrt könne die Ablehnung einer vom Arzt empfohlenen Impfung genehmigungsbedürftig sein, wenn der betreuten Person durch die Nichtimpfung eine erhebliche gesundheitliche Gefahr drohe.

Information: www.dav-familienrecht.de

Mit-Mutter rechtliches Elternteil?

Berlin (DAV). In der Ehe zweier Frauen ist nur die biologische Mutter rechtliches Elternteil des durch Samenspende gezeugten gemeinsamen Kinds. Das Kammergericht Berlin hält das für verfassungswidrig und hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Über den Beschluss des Kammergerichts vom 24. März 2021 (AZ: 3 UF 1122/20) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Nach ihrer Heirat hatten sich die beiden Frauen für eine anonyme Samenspende entschieden, um Eltern zu werden. Vor Gericht wollten sie feststellen lassen, dass die Ehefrau der Mutter Mit-Mutter des Kinds sei.

Die Richter entschieden, das Beschwerdeverfahren auszusetzen und es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Sie hielten es für verfassungswidrig, dass nur in einer Ehe zwischen Mann und Frau der Ehemann der Mutter automatisch Vater des Kinds ist. In der Ehe zweier Frauen dagegen hat das Kind nur einen rechtlichen Elternteil. Diejenige, die das Kind geboren hat, ist die Mutter. Ihre Ehefrau ist jedoch keine Mit-Mutter.

Information: www.dav-familienrecht.de

Partnerin erkrankt: Beamtin kann Sonderurlaub zur Kinderbetreuung nehmen

Berlin (DAV). Eine Beamtin, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihrer Frau lebt, hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Kinderbetreuung. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2021 (VG 36 K 68/19) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Die beiden Frauen leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ihren Kinderwunsch hatten sie sich mithilfe einer Samenspende und einer künstlichen Befruchtung erfüllt. Nach der Geburt erkrankte die leibliche Mutter so schwer, dass ihre Partnerin den Sohn betreuen musste. Die Beamtin beantragte daher bei ihrem Dienstherrn Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Dieser wurde ihr verwehrt mit der Begründung, sie habe keine rechtliche Elternstellung inne.

 

Das wollte die Frau nicht akzeptieren und wandte sich an das Gericht. Mit Erfolg:

Als eingetragene Lebenspartnerin habe sie Anspruch auf Sonderurlaub. Dieser werde bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grunds gewährt. Es verstoße gegen das Recht auf Gleichheit und den Schutz der Familie, wäre die Betreuung eines Kinds nur dann ein „wichtiger Grund“, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handele, nicht aber um Stief- oder Pflegekinder. Die Ungleichbehandlung der Klägerin mit einer Beamtin, die die rechtliche Elternstellung innehabe, sei „sachlich nicht gerechtfertigt“.

Information: www.dav-familienrecht.de