Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).

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Kein Schmerzensgeld wegen Corona-Quarantäne

Köln/Berlin (DAV). Zwölf Tage Quarantäne für ein dreijähriges Kind, das Kontaktperson eines Coronafalls war, sind verhältnismäßig. Auch wenn das Kind darunter leidet, hat es keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2021 (AZ: 5 O 117/21).

 

Das Mädchen musste für zwölf Tage in häusliche Quarantäne, als in ihrer Kindergartengruppe ein Coronafall festgestellt wurde. Das Mädchen, vertreten durch seine Eltern, machte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro geltend. In der Quarantäne sei sie immer aggressiver geworden und habe unter starken Schlafstörungen gelitten. Es bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Ohne Erfolg. Das Gesundheitsamt habe korrekt gehandelt, entschied das Gericht. Es habe keine Amtspflichtverletzung gegeben, und die Quarantäne sei verhältnismäßig gewesen. Die schwerwiegende Einschränkung der Bewegungsfreiheit sei angesichts der potentiellen Infektionsgefahr einer Kontaktperson noch angemessen.

Bei der Quarantäne gehe es vor allem darum, Infektionsketten zu unterbrechen und so Erkrankungen weiterer Personen zu verhindern. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine häusliche Quarantäne nicht mit einer stationären Unterbringung zu vergleichen sei. Das Kind bleibe in seiner gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauenspersonen. Auch wenn die Beschränkung, nicht nach draußen zu dürfen und keinen Besuch zu empfangen, schwerwiegend sei, sei die Belastung angesichts des begrenzten Zeitraums noch angemessen.

Information: www.dav-familienrecht.de

Auch nach der Trennung gilt ‚Geschenkt ist geschenkt‘

Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Auch wenn eine Beziehung mit heftigem Streit endete, hat ein Ex-Partner deswegen keinen Anspruch auf die Rückgabe von Geschenken – seien diese auch kostbar. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.10.2022 (AZ: 17 U 125/21) macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Das Paar war rund eineinhalb Jahre zusammen. Der Mann schenkte seiner Freundin in dieser Zeit nicht nur ein Paar Diamantohrringe, sondern überließ ihr auch eine American Express Platinum Zweitkarte. Im Zuge einer turbulenten Trennung erstattete die Frau Anzeige gegen ihren Ex-Partner wegen Sachbeschädigung. Es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen. Der Mann forderte Geld und Ohrringe zurück.

Vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Er habe nicht beweisen können, dass es sich bei der Überlassung der Kreditkarte um ein Darlehen gehandelt habe. Er habe sich darüber hinaus auf „aufaddierende Schenkungen“ berufen. Um aber eine Schenkung zu widerrufen, müsse grober Undank nachweisbar sein. Der liege jedoch nicht bereits dann vor, wenn ein Partner die nichteheliche Lebensgemeinschaft verlasse. Mit dem Ende einer solchen Beziehung müsse man jederzeit rechnen.

Der Beschenkte müsse sich einer Verfehlung von gewisser Schwere schuldig gemacht haben. Seine Verfehlung müsse eine Gesinnung zeigen, die in erheblichen Maße die angemessene Dankbarkeit vermissen lasse. Eine solche undankbare Einstellung konnte das Gericht jedoch nicht erkennen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Geschenke zu einem luxuriösen und eher konsumorientierten Lebensstil gehörten. Beide Partner seien finanziell gut gestellt.

Information: www.dav-familienrecht.de

Begleiteter Umgang in Wohnung des betreuenden Elternteils

Frankfurt/Berlin (DAV). Hat längere Zeit kein Umgang zwischen dem nicht-betreuenden Elternteil und dem Kind stattgefunden, sollte die Wieder-Anbahnung behutsam vor sich gehen. So können zum Beispiel begleitete Treffen mit einem Mitarbeiter eines Jugendhilfe-Trägers in der Wohnung des Elternteils stattfinden, bei dem das Kind lebt. Nicht anwesend ist der Obhutselternteil. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 08. Juli 2022 (AZ: 4 UF 11/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die zu der Zeit knapp dreijährigen Tochter lebt im Haushalt der Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Nach der Trennung vom Vater des Mädchens, mit dem die Mutter nicht verheiratet war, konnten sich die Eltern nicht über den Umgang des Vaters mit seiner Tochter einigen.

Die Richter entschieden, dass der Vater sein Kind zunächst einmal wöchentlich für eineinhalb Stunden sehen kann. Im ersten halben Jahr müsse dies im Rahmen eines begleiteten Umgangs geschehen, und zwar abwechselnd bei einem Träger der Jugendhilfe und in der Wohnung der Mutter. Damit wolle man der Mutter entgegenkommen und so auch eine höhere Akzeptanz für die Durchführung des Umgangs zu schaffen. Allerdings dürften sich bei den Begegnungen in der mütterlichen Wohnung dort weder die Mutter noch eine andere Person mit Ausnahme des Vaters und der Begleitperson aufhalten.

Der Umgang des nicht-betreuenden Elternteils mit seinem Kind diene grundsätzlich dem Kindeswohl. Habe sich zwischen beiden eine Entfremdung oder gar Fremdheit entwickelt – etwa, weil der Umgang aufgrund des Konflikts der Eltern längere Zeit nicht stattgefunden habe und der betreuende Elternteil ihn auch weiter ablehne –, müsse der Umgang vorsichtig angebahnt werden. In einer solchen Anbahnungsphase könne für eine Übergangszeit ein begleiteter Umgang vor allem einem kleinen Kind helfen, seine Scheu zu verlieren und sich an den Umgangselternteil zu gewöhnen.

Immobilienschenkung der Schwiegereltern: Rückforderung nach Scheidung?

Frankfurt/Berlin (DAV). Nach einer Scheidung passiert es nicht selten, dass die früheren Schwiegereltern eine Schenkung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückfordern. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12. Oktober 2021 (AZ: 6 UF 67/20).

Die Eltern des Ehemanns übertrugen 1996 ihr Wohnhaus mit Grundstück dem Ehepaar jeweils zu hälftigem Miteigentum. Die Eltern sicherten sich dabei vertraglich unter anderem ein Wohnrecht und Pflegeleistungen im Alter. Darüber hinaus behielten sie sich den Widerruf der Schenkung vor.  

Über 20 Jahre später ließen sich Sohn und Schwiegertochter scheiden. Der Mann war der Meinung, dass seine Mutter für die Immobilienschenkung wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ einen (an ihn abgetretenen) Zahlungsanspruch gegen seine Ex-Frau habe.

Das sah das Gericht anders. Es konnte nicht erkennen, dass die dauerhafte Ehe die Geschäftsgrundlage gewesen sei. Zum einen sprächen schon die 1996 steigenden Scheidungszahlen dagegen, zum anderen aber auch die umfassende vertragliche Absicherung der Eltern des Manns durch Wohn- und Pflegerecht und insbesondere durch die Widerrufsrechte bei Verkauf oder Vermietung. Mit diesen Klauseln hätten sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Nutzungsinteressen unabhängig vom Lebensverlauf des Ehepaars gesichert, so die Richter, „so dass gerade nicht unterstellt werden kann, sie wären von einer lebenslangen Dauer der Ehe ausgegangen“.

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage würde außerdem noch nicht zu einer Vertragsanpassung berechtigen. Es müsse hinzukommen, dass man dem Schenkenden nicht zumuten könne, an der Schenkung in der bisherigen Form festzuhalten. Kriterien dabei seien unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehepartnern.

Vor diesem Hintergrund sei eine Bindung der Mutter des Ehemanns an den Übergabevertrag tragbar: Sie sei gegen Nachteile umfassend abgesichert. 

Information: www.dav-familienrecht.de