Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
|
April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft
I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).
Streit um Umgangsrecht – Kindeswille kann Ausschlag geben
Brandenburg/Berlin (DAV). Streiten Eltern um das Umgangsrecht, spielt auch der Kindeswille eine Rolle. Lehnt das Kind stabil, zielorientiert und autonom den Umgang ab, kann das Gericht etwa einen befristeten Umgangsausschluss anordnen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 19. April 2022 (AZ: 9 UF 209/21).
Das 2011 geborene Mädchen lebt bei der Mutter. Die Eltern stritten hochemotional und verletzend um das Umgangsrecht des Vaters. Der Vater thematisierte gegenüber dem Kind immer wieder die elterlichen Streitpunkte. Im Laufe des Streits entwickelte die Tochter eine immer vehementere Ablehnung der Umgangskontakte mit ihrem Vater bis schließlich hin zu einer totalen Verweigerung.
Das Gericht entschied, den Umgang zwischen Vater und Tochter für zwei Jahre auszuschließen. Die in Ausnahmefällen gegebenen Voraussetzungen für einen Ausschluss lägen hier vor. Die Tochter lasse bereits seit längerem eine solche Verweigerungshaltung erkennen, dass ein Umgang ihr Kindeswohl massiv gefährden würde.
Die Richter betonten, dass bei einer solchen Entscheidung auch der Willen des Kinds eine Rolle spiele – je älter das Kind, desto mehr. Seine wachsende Fähigkeit zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln sei zu berücksichtigen, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln könne. Ein erzwungener Umgang könne unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen. Dies gelte umso mehr, wenn das Kind Loyalitätskonflikten ausgesetzt sei. Bloße Widerstände des Kinds oder dessen Lustlosigkeit am Umgang könnten den Ausschluss allerdings nicht rechtfertigen.
Keine Volljährigenadoption bei intakter Beziehung zu Elternteil
Karlsruhe/Berlin (DAV). Die Adoption eines Erwachsenen ist möglich. Sie setzt zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis voraus. Ein bestehendes gutes Verhältnis zu einem biologischen Elternteil macht dies allerdings unwahrscheinlich. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 17. Mai 2022 (AZ: 18 UF 60/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Mann hatte seit seiner Kindheit engen Kontakt zu seiner Tante. 2020 wollte die Frau ihren Neffen adoptieren. Zwischen ihnen bestehe seit rund 15 Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis.
Das sah das Gericht anders. Dagegen spreche vor allem, dass der Anzunehmende eine intakte Beziehung zu seiner leiblichen Mutter habe. Zwar könnte auch bei guten Beziehungen zu den leiblichen Eltern ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmenden bestehen. Doch ergäben sich Zweifel. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass jemand, der ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern habe, eine ähnliche Beziehung zu einer anderen Person aufbauen könne.
Außerdem gebe es für die geplante Adoption auch finanzielle und damit „familienfremde“ Motive. Diese würde zu einer Ersparnis von Erbschaftssteuer führen. Insgesamt konnte das Gericht nicht feststellen, dass Tante und Neffe den Adoptionswunsch auch dann verfolgt hätten, wenn dieser familienfremde Adoptionszweck mit der Annahme nicht erreicht werden könnte.
Information: www.dav-familienrecht.de
Stammeshochzeit kann auch in Deutschland gültig sein
Hamm /Berlin (DAV). Eine nach einem traditionellen Stammesritus geschlossene Ehe kann unter Umständen gültig sein. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm am 01. Februar 2022 (AZ: 15 W 142/21) hin.
Der Mann, deutscher Staatsangehöriger, beabsichtigte zu heiraten. Beim Standesamt gab er an, vor Jahren in Nigeria geheiratet zu haben. Er habe sich aber von einem Rechtsanwalt beraten lassen und halte diese Heirat für ungültig.
Der Mann erklärte zuerst, in Nigerias größter Stadt Lagos standesamtlich geheiratet zu haben, er besitze jedoch keine Unterlagen darüber. Später behauptete er, im Rahmen einer Stammeshochzeit geheiratet zu haben. Diese sogenannte Traditionelle Heirat habe keine Rechtswirkungen.
Angesichts der widersprüchlichen und lückenhaften Angaben des Manns konnte das Standesamt den Sachverhalt nicht aufklären. Es wandte sich an das Gericht mit der Frage, ob es die Anmeldung der Eheschließung beurkunden müsse.
Das verneinten die Richter. Sie kamen wie das Standesamt zu dem Ergebnis, dass bei dem Mann ein so genanntes Ehehindernis bestehe. Es sei ihm nicht gelungen, die Zweifel am Bestehen einer Doppelehe auszuräumen.
Auch eine traditionell geschlossene Ehe (customary marriage) könne ein Ehehindernis darstellen. „...eine solche Ehe kann als wirksam anzusehen sein, wenn einem der beiden Ehepartner durch die Nichtanerkennung substanzielles Unrecht zugefügt würde“. Das jedoch könnte man nicht feststellen. Nachforschungen seien nicht erfolgversprechend, da Name und Adresse der Frau unbekannt seien.
Information: www.dav-familienrecht.de
Kindertagespflege: Verlust der Erlaubnis wegen fehlender persönlicher Betreuung
Karlsruhe/Berlin (DAV). In der Kindertagespflege ist die höchstpersönliche Betreuung des jeweiligen Kinds durch eine bestimmte Betreuungskraft vorgeschrieben. Halten sich Tagespflegekräfte nicht daran, kann dies den Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege nach sich ziehen. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgericht Hannover vom 14. März 2023 (AZ des Klageverfahrens: 3 A 1393/23; AZ des Eilverfahrens: 3 B 1394/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Frau betrieb gemeinsam mit ihrem Mann und mehreren angestellten Tagespflegekräften drei sogenannte Großtagespflegestellen. Hier wurden Kinder, die älter als ein Jahr waren, betreut. Das Ehepaar und die Mitarbeiter waren als Kindertagespflegekräfte geschult, besaßen jedoch keine Qualifikation als pädagogische Fachkräfte.
Bei Überprüfungen vor Ort stellte das Jugendamt fest, dass bei einigen Tagespflegekräften die zulässige Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder überschritten war. Außerdem hatte die Betreiberin ein Kind zeitweise ihrer minderjährigen Tochter zur Betreuung überlassen. Gegen den Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege wehrte sich die Frau vor Gericht.
Ohne Erfolg. Die Frau habe tatsächlich gar nicht drei eigenständige Großtagespflegestellen betrieben, sondern es habe sich faktisch um eine Kindertagesstätte gehandelt. Für die Leitung einer solchen Einrichtung habe die Frau jedoch nicht die erforderliche fachliche Qualifikation.
Prägend für die Kindertagespflege sei die höchstpersönliche Betreuung des jeweiligen Kinds durch eine bestimmte Betreuungskraft. Das sei hier nicht eingehalten worden. Insbesondere in Randzeiten habe häufig eine andere als die zugewiesene Betreuungskraft die Betreuung übernommen habe. Hinzu komme der Einsatz der minderjährigen Tochter als Aufsichtsperson für ein Kind und die Tatsache, dass die Höchstzahl der gleichzeitig betreuten Kinder überschritten worden sei.
Darüber hinaus zeige die Frau eine mangelnde Einsicht in die Rechtswidrigkeit dieser Umstände. Die Rechtsverstöße und ihre Haltung dazu stellen eine abstrakte Kindeswohlgefährdung dar, betonte das Gericht.



