Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).

Read more...

Leihmutterschaft: Wunscheltern als Eltern anerkannt

Sinsheim/Berlin (DAV). Ein Ehepaar, das durch eine von einer amerikanischen Leihmutter ausgetragene Embryonenspende Eltern geworden war, hat die Anerkennung ihrer Elternschaft in Deutschland erreicht. Über die Entscheidung des Amtsgerichts Sinsheim vom 15. Mai 2023 (AZ: 20 F 278/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Ehepaar mit unerfülltem Kinderwunsch hatte eine kalifornische Leihmutter gefunden, die die Embryonenspende einer anonymen Spenderfamilie austrug.

Ein kalifornisches Gericht bestätigte, dass das Ehepaar als die natürlichen und rechtlichen Eltern des Kinds zu gelten hätten.

In Deutschland strebte das Ehepaar die Anerkennung dieser ausländischen Entscheidung über ihre Elternschaft an. Es hatte nicht den Weg über die Adoption im Ausland oder die Vaterschaftsanerkennung und nachfolgende Stiefkindadoption in Deutschland gewählt, sondern wollte die Anerkennung ihrer gemeinsamen Elternschaft von Anfang an erreichen.

Mit Erfolg. Zwar stütze das deutsche Recht die Elternschaft nur auf Abstammung oder Adoption, nicht aber auf vertragliche Vereinbarungen. Verträge über eine Leihmutterschaft seien verboten. Trotzdem sei es noch kein Verstoß gegen deutsche Rechtsgrundsätze, wenn eine ausländische Entscheidung zur Leihmutterschaft den Wunsch- oder Bestelleltern die rechtliche Elternstellung zuweise. Für die Anerkennung Leihmutterentscheidung sei vielmehr das Kindeswohl entscheidend. Das umfasse auch ein Recht des Kinds auf rechtliche Zuordnung zu beiden Eltern.

Die Wunscheltern nähmen die Elternstellung ein und wollten dem Kind die nötige Zuwendung geben. Nach diesen Grundsätzen spreche also aus Kindeswohlgründen viel dafür, die ausländische Entscheidung anzuerkennen.

Die Grundsätze seien allerdings bisher davon ausgegangen, dass zumindest ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt sei. Das sei hier nicht der Fall.

Stelle man aber auch in einem Fall wie dem vorliegenden – Anerkennung der Elternschaft ohne genetische Verwandtschaft mit dem Kind – das Kindeswohl in den Mittelpunkt, komme man in der Regel zu dem Ergebnis, die Entscheidung anzuerkennen. Man könne davon ausgehen, dass die Wunscheltern sich wahrscheinlich stets gut um das Wunschkind kümmern und über ausreichende Mittel verfügten, um es gut zu erziehen und zu fördern. 

Allerdings sei hier eine intensivere Prüfung des Sachverhalts notwendig. Diese umfasse

  • Bestellung eines Ergänzungspflegers
  • Stellungnahme des Jugendamtes
  • Befragung der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle oder einer anderen geeigneten Behörde zu den Verhältnissen im Herkunftsland
  • persönliche Anhörung der Wunscheltern und des Kinds (bzw. dessen Wahrnehmung)
· nach Möglichkeit Anhörung der Leihmutter.

Information: www.dav-familienrecht.de

Sorgerechtsentscheidung: Beschwerde der minderjährigen Mutter

Frankfurt a. M./Berlin (DAV). Auch ein minderjähriger Elternteil kann Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung einlegen, die das Sorgerecht betrifft. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23. Februar 2023 (AZ: 4 UF 162/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Familiengericht hatte dem Vater des rund einjährigen Kinds das alleinige Sorgerecht übertragen. Die minderjährige Mutter habe bislang keine ausreichende Bindung zu dem Kind aufbauen können und seine Betreuung und Versorgung weitgehend ihren Großeltern überlassen. Sie selbst sei psychisch instabil. Der Vater sei besser als die Mutter geeignet, die Bindung des Kindes an eine Hauptbezugsperson sicherzustellen, es zu versorgen und seine Entwicklung zu fördern. Ein gemeinsames Sorgerecht komme auch in Teilbereichen wegen der Spannungen zwischen den Eltern nicht in Frage.

Die Mutter legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts ein mit dem Ziel, dass der Vater und sie das Sorgerecht gemeinsamen ausüben würden. 

Der Vater argumentierte unter anderem, die Beschwerde der Mutter sei unzulässig. Sie sei noch minderjährig und die Beschwerde sei nicht von den gesetzlichen Vertretern der Mutter eingelegt worden sei. 

Das sah das Gericht anders. Ein Kind, für das die elterliche Sorge bestehe und das das 14. Lebensjahr vollendet habe, dürfe „in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben“. 

Das Gericht übertrug das Sorgerecht auf beide Eltern. Die Mutter habe dem Vater eine weitreichende Vollmacht erteilt und habe inzwischen mehrfach ihr Einverständnis mit dem Aufenthalt der gemeinsamen Tochter beim Vater erklärt. Es bestünden daher keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Mutter künftig ihre Mitwirkung verweigern würde, sollte diese erforderlich sein.

Information: www.dav-familienrecht.de

Versorgungsausgleich: Anordnung des Gerichts muss verständlich sein

Karlsruhe/Berlin (DAV). An der Durchführung eines Versorgungsausgleichs müssen beide Partner mitwirken. Haben sie fehlende Informationen beizubringen, muss das Gericht dies eindeutig und verständlich mitteilen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2023 (AZ: 20 WF 76/23) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens sollte der Mann Angaben machen zu seinem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung. Das wies ungeklärte Zeiten auf. Als er die Informationen nicht vorlegte, setzte das Amtsgericht ein Zwangsgeld fest. Der Mann legte Beschwerde ein. 

Mit Erfolg. Es fehle bereits an den formalen Voraussetzungen für eine solches Zwangsgeld, so die Richter. Die Aufforderung des Familiengerichts zur „Klärung dieser Auskünfte“ – verbunden mit dem Hinweis, dass das Versicherungskonto für bestimmte Zeiträume Lücken aufweise – habe keinen „für die Anordnung von Zwangsmitteln notwendigen vollstreckbaren Inhalt“. Die Anordnung des Gerichts sei für einen juristischen Laien nicht klar und deutlich genug.

Ehepartner müssten im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens gegenüber dem Versorgungsträger so mitwirken, dass man unter anderem feststellen könne, welche Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Verlange das Gericht eine Auskunft zum Versorgungsausgleich, müsse die Anordnung eindeutig abgefasst sein. Es müsse ein „ohne weiteres verständliches Verhalten“ verlangt werden. Bei der Klärung eines Rentenkontos sei z. B. in der gerichtlichen Anordnung im Einzelnen aufzuführen, welche Angaben der Ehepartner zu welchen Fehlzeiten zu machen oder welche Belege er vorzulegen habe.

 
 

Unbegleiteter Jugendlicher – Vormundschaft des Jugendamts

Hamm/Berlin (DAV). Reist ein minderjähriger Flüchtling allein nach Deutschland ein und können die Eltern aus der Ferne nicht ihr Sorgerecht ausüben, ist für ihn ein Vormund zu bestellen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 2023 (AZ: 4 UF 108/23).

Der Jugendliche reiste 2022 aus dem türkischen Kurdengebiet allein nach Deutschland ein. Das Jugendamt nahm ihn in Obhut und beantragte die Vormundschaft. 

Das Gericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte das Jugendamt zum Vormund. Der Jugendliche habe nur etwa alle zwei bis vier Wochen kurzen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern im Heimatdorf. Dieser werde noch durch eine unzuverlässige Stromversorgung erschwert. Darüber hinaus sprächen die Eltern weder Englisch noch Deutsch. Die Eltern könnten auf längere Zeit ihr Sorgerecht nicht ausüben, daher ruhe die elterliche Sorge. 

Die Auffassung des Amtsgerichts in erster Instanz treffe nicht zu. Dieses hatte gemeint, dass die Inobhutnahme ausreichend sei, da das Jugendamt alle Maßnahmen ergreifen könne, die zum Wohle des Jugendlichen erforderlich seien. Die Befugnisse bei einer Inobhutnahme, so die Richter am Oberlandesgericht, seien jedoch nur vorläufig. Für ein unbegleitetes ausländisches Kind oder einen Jugendlichen sei umgehend die Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers zu veranlassen.

Information: www.dav-familienrecht.de