Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern

Essen/Berlin (DAV). Solange noch die leiblichen Eltern leben, hat ein Pflegekind nach dem Tod der Pflegeeltern keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Auch dann nicht, wenn es bereits Halbwaisenrente nach dem Tod eines Pflegeelternteils erhalten hat. Nur wenn kein (theoretischer) Anspruch gegen unterhaltsverpflichtete Elternteile mehr besteht, kann Vollwaisenrente verlangt werden. Dies entschied das Landessozialgericht NRW (LSG) im Urteil vom 14.06.2022 entschieden (L 14 R 693/20), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert.

Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Nachdem die Pflegemutter starb, beantragte er eine Vollwaisenrente. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Mann.

Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Nur wer keinen Elternteil mehr habe, der - ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse - unterhaltspflichtig sei, könne Vollwaisenrente beanspruchen. In diesem Sinne sei der Kläger keine Vollwaise, schließlich würden seine - dem Grunde nach unterhaltspflichtigen - leiblichen Eltern noch leben. Es entspreche erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustünden. Damit wären sie im Gegensatz zu Kindern, die bei ihren Eltern leben, doppelt abgesichert.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Abholen von Kindergarten und Schule

Bremen/Berlin. Der betreuende Elternteil kann allein entscheiden, wer das Kind vom Kindergarten, dem Hort oder der Schule abholen und zu sich begleiten darf. Dies auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 1. Juli 2008 (AZ: 4 UF 39/08) hervor.

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Abänderung von Altentscheidungen im Versorgungsausgleich sinnvoll

Hannover/Berlin. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins weist darauf hin, dass es meist sinnvoll ist, Entscheidungen über den Versorgungsausgleich in das seit dem 1. September 2009 geltende neue Recht über den Versorgungsausgleich zu transferieren. Gerade Frauen bietet das neue Recht eine Chance, eine Abänderung vorzunehmen, die ihnen monatlich höhere Rentenleistungen sichert.

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Eheschließung einer 16-Jährigen abgelehnt

Saarbrücken/Berlin. Eine 16-jährige Deutsch-Türkin hat keine juristische Erlaubnis für eine Heirat mit ihrem Partner, einem 21-jährigen Türken, bekommen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken verwehrte der bereits verlobten Schülerin die Voraussetzungen für die Eheschließung nach deutschem Recht. Die Richter bestätigten in ihrem Beschluss vom 24. Mai 2007 (AZ: 6 UF 106/06) die Ansicht der Vorinstanz, wonach die minderjährige Antragstellerin aufgrund mangelnder persönlicher Reife die volle Tragweite des Heiratsentschlusses noch nicht habe erfassen können.

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Finger weg vom Sparbuch der Kinder!

Coburg/Berlin. Bei Sparbüchern ist es meist entscheidend, wer das Geld anspart und einzahlt. Somit dürfen Eltern kein Geld ihrer Kinder abheben – wenn der Nachwuchs es beispielsweise zu Geburtstagen oder Weihnachten bekam. So hat das Landgericht Coburg mit Beschluss vom 31. Mai 2010 (AZ: 33 S 9/10) das Urteil eines Amtsgerichts bestätigt, in dem ein Vater verpflichtet wurde, seiner Tochter Geld zurückzuzahlen, das er von ihrem Sparbuch abgehoben hatte.

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