Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen

Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Read more...

Hygienegründe: Arbeitgeber können künstliche Fingernägel verbieten

Aachen/Berlin (DAV). Eine Helferin des Sozialen Diensts im Altenheim darf aus hygienischen Gründen keine künstlichen Fingernägel tragen. Über diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 21. Februar 2019 informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (AZ: 1 Ca 1909/18). Die Helferin im Altenheim hatte geklagt, als ihr Arbeitgeber ihr mit einer Dienstanweisung verbot, bei der Arbeit Gelnägel, künstliche Nägel oder lackierte Nägel zu tragen.

Register to read more...

Hitzewelle: Wann muss der Chef mir Hitzefrei geben?

Berlin (DAA). In Deutschland wird es in den kommenden Tagen wieder heiß: Mancherorts kratzt die Temperatur an der 40-Grad-Marke. Das Büro kann dann schnell zur Sauna werden. Ein Recht auf Hitzefrei haben Beschäftigte aber erst ab mehr als 35 Grad Raumtemperatur – und das auch nur unter bestimmten Umständen. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de

Register to read more...

Arbeitgeber erhalten Eingliederungszuschuss für Beschäftigung Schwerbehinderter

Mannheim/Berlin (DAV). Arbeitgeber erhalten vom Jobcenter einen Zuschuss, wenn sie schwer vermittelbare Mitarbeiter beschäftigen. Dazu gehören Langzeitarbeitslose und Schwerbehinderte. Dabei kann das Jobcenter bis zu 70 % des Gehalts übernehmen, in bestimmten Fällen bis zu acht Jahre lang.

Register to read more...

Restauratoren sind keine Handwerker – Tarifvertrag gilt nicht

Frankfurt/Berlin (DAV). Ein Restaurator mit akademischer Ausbildung übt mit seinem Betrieb kein Handwerk aus. Daher fällt er auch nicht unter die Tarifverträge für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Voraussetzung ist, dass seine Arbeitsweise durch ein wissenschaftlich-kunsthistorisches Herangehen geprägt ist. Er muss auch keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 10. Mai 2019 (AZ: 10 Sa 275/18 SK).

Register to read more...