Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen
Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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Kündigung nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen
Düsseldorf/Berlin (DAV). Wer Kolleginnen und Kollegen durch schwere rassistische und beleidigende Äußerungen diffamiert, muss mit einer Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn es sich um Mitarbeiter einer Fremdfirma gehandelt hat. Auch schützt den Betroffenen nicht seine Schwerbehinderung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2021 (AZ: 5 Sa 231/20). In solchen Fällen müssen auch langjährige Mitarbeiter nicht vorher abgemahnt werden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Kläger arbeitete seit 1981 als Facharbeiter bei einem Unternehmen der chemischen Industrie. Der 55jährige verheiratete Mann, der drei Kinder hat, ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. Die beklagte Firma kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes am 26.10.2019 zum 31.05.2020. Sie warf dem Kläger schwere rassistische und beleidigende Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Mitarbeitern von Fremdfirmen vor.
Die Beweisaufnahme durch das Gericht ergab Folgendes:
Am 08.01.2019 hatte sich der Kläger auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme Fremdmitarbeiter als „Ölaugen“, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Diese hatten sich nicht bereits vorher beschwert, weil der Kläger sich als unantastbar dargestellt hatte. Als jemand, dem man „nichts könne“, weil er einen Behindertenausweis habe und somit unkündbar sei.
Die Kündigungsschutzklage des Mannes hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah aufgrund dieser Äußerungen die Kündigung als sozial gerechtfertigt an. Sowohl die Bezeichnung „Ölaugen“ als auch „Nigger“ oder „Untertanen“ wären nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen. Dies gipfelte - so das Gericht - dann in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Klägers vom 08.01.2019. „Diese Bemerkung reduziert die türkischen Arbeitskollegen auf lebensunwerte Wesen und stellt einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her.“ Das Fehlverhalten des Mannes sei so schwerwiegend, dass eine vorherige Abmahnung unzumutbar sei. Trotz des hohen sozialen Besitzstandes und den eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt fiel die Interessensabwägung zu dessen Lasten aus.
Allein der Vorfall vom 08.01.2019 zeige, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sei, den Mann weiter zu beschäftigen. Die Richter urteilten: Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der Kläger vor seinen Äußerungen zur „Gaskammer“ in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen worden sei. Die Äußerung fiel vielmehr als Antwort auf die völlig unverfängliche Frage des Kollegen, was der Kläger denn zu Weihnachten bekommen habe. Zudem hatte es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Der Kläger hatte bereits zuvor andere Mitarbeiter wiederholt erheblich beleidigt und zusätzlich seinen sozialen Besitzstand dazu ausgenutzt hat, sich als unangreifbar darzustellen.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
Entgeltfortzahlung trotz Covid-19-Quarantäne?
Aachen/Berlin (DAV). Wer krankgeschrieben ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. Auch dann, wenn er darüber hinaus in Quarantäne muss. Arbeitnehmer müssen sich nicht mit der Entschädigung für die Arbeitszeit in Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz begnügen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 30. März 2021 (AZ: 1 Ca 3196/20).
Der Arbeitnehmer wurde wegen Kopf- und Magenschmerzen krankgeschrieben. Sein Arzt führte auch einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später Quarantäne an. Der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Als die Arbeitgeberin von der Quarantäneanordnung erfuhr, zog sie den zunächst an den Kläger gezahlten Lohn von der Folgeabrechnung wieder ab und zahlte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Sie begründete dies damit, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz die Lohnansprüche verdrängten.
Die Klage auf Zahlung des Lohns war erfolgreich. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass der Arbeitnehmer trotz der angeordneten Quarantäne weiterhin einen Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Krankheit hat. Es sei zwar richtig, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Arbeitsunfähigkeit voraussetzt. Da der Betroffene von seinem Arzt wegen der Kopf- und Magenschmerzen krankgeschrieben wurde, sei die Voraussetzung erfüllt. Der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz bestehe gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Entfalle der Verdienst nur aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme, greife diese Entschädigung.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
OP-Maske in Reinigungsbranche: Kein tariflicher Erschwerniszuschlag
Berlin (DAV). Wenn Reinigungskräfte bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen, erhalten sie keinen tariflichen Erschwerniszuschlag. Selbst dann nicht, wenn der Tarifvertrag einen Zuschlag von 10 Prozent für eine persönliche Schutzausrüstung mit vorgeschriebener Atemschutzmaske vorsieht. Die OP-Maske dient in erster Linie dem Schutz anderer Personen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2021 (AZ: 17 Sa 1067/21).
Der Kläger arbeitet als Reinigungskraft. Es gilt der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV). Darin ist bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, ein Zuschlag von 10 % vorgesehen. Ab August 2020 war bei der Arbeit eine OP-Maske vorgeschrieben. Deshalb verlangte er den Erschwerniszuschlag.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Einen Anspruch auf den Erschwerniszuschlag habe man nur, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers ist. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall. Anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske diene sie nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt
Darmstadt/Berlin (DAV). Wer in einen Betrieb eingegliedert ist und einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, ist abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig. Ein Pilot, der über kein eigenes Flugzeug verfügt, und dessen Tätigkeit sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich unterscheidet, ist abhängig beschäftigt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 29. September 2022 (AZ: L 8 BA 65/21), wie das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.
Ein Pilot war für ein Unternehmen, das Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, an 6 bis 7 Tagen monatlich als Pilot tätig. Er erhielt dafür Tagespauschalen von rund 120 €. Die Deutsche Rentenversicherung leitete ein Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ein. Sie stellte fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt sei und er in die Rentenversicherung einzahlen müsse. Dagegen klagte das Unternehmen. Der Pilot sei weder in den Betrieb eingegliedert, noch unterliege er Weisungen des Unternehmens.
Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Der Pilot sei in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert. Es sah als maßgeblich an, dass er mit der Beförderung der Beschäftigten unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens diente. Es komme nicht auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte an. Der Pilot habe auch die erteilten Flugaufträge persönlich durchführen müssen. Er unterliege auch den Weisungen des Unternehmens. Soweit ein konkreter Flugauftrag erteilt worden sei, seien die Pflichten des Piloten weitgehend festgelegt gewesen.
Der Pilot habe ferner kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer selbstständigen Tätigkeit getragen. Insbesondere habe das Unternehmen das Flugzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit des Piloten sei insoweit nicht anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Kraftfahrzeug. In beiden Fällen stünden den Beschäftigten keine Betriebsmittel zur Verfügung, um anderweitig am Markt unternehmerisch tätig zu werden.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de



