Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Wegfall des Versicherungsschutzes bei Tuning

Berlin/Koblenz. Wer sein Auto tunt, verliert den Versicherungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn das durch das Tuning technisch veränderte Teil nicht ursächlich für den Unfall war. Es reicht aus, dass das Tuning insgesamt zu riskantem Fahren verleitet. Vor dem Wegfall des Versicherungsschutzes warnen Anwälte unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2006 (AZ: 10 U 56/06).

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Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit

Naumburg/Berlin. Wer einem Arbeitnehmer wegen dessen Alkoholabhängigkeit kündigen will, muss alle Regeln beachten, die bei einer krankheitsbedingten Kündigung gelten. Daraus ergibt sich unter anderem, dass eine fristlose Kündigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 6. September 2007 (AZ: 1 Ca 956/07) hervor.

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Mitgehörtes Telefongespräch kann nicht als Beweis für Arbeitsverweigerung dienen

Berlin. Wer einen Mitarbeiter fristlos wegen Arbeitsverweigerung kündigen will, muss dies beweisen können. Die Aussage eines anderen, dass er das fragliche Telefongespräch über den Lautsprecher mitgehört hat, darf nicht als Beweis verwendet werden. Dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners gegenüber. Dieses Beweisverwertungsverbot ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 2009 (AZ: 2 Ca 17727/98).

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Mobbingvorwurf muss genau begründet werden

Berlin. Schmerzensgeld wegen Mobbings kann man nur bekommen, wenn die Vorwürfe detailliert geschildert werden. Pauschale und wenig schlüssige Ausführungen reichen nicht, um dem Arbeitgeber tatsächlich ein Mobbingverhalten nachweisen zu können. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2007 hervor (AZ: 9 Sa 935/06).

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Müllmann behält Sperrmüll: Keine Kündigung

Mannheim/Berlin. Nimmt der Mitarbeiter eines Entsorgungsunternehmens einen Gegenstand aus dem Sperrmüll an sich, so rechtfertigt dies keine Kündigung. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 30. Juli 2009 (AZ: 15 Ca 278/08) hervor.

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