Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen

Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Witwengeld nach acht Monaten Ehe

München/Berlin (DAV). Auch bei einer Ehe von nur acht Monaten Dauer kann die Witwe Anspruch auf Witwengeld haben. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bayern vom 1. Juni 2022 (AZ: 14 B 20.1283) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Frau hatte ihren späteren zweiten Ehemann 2013 kennengelernt. 2014 zog sie bei ihm ein. Kurz darauf wurde bei dem Ruhestandsbeamten ein Karzinom diagnostiziert, da erfolgreich behandelt werden konnte. Nach der Scheidung der Frau reservierten sie und ihr Partner einen Hochzeitstermin für den 6. Juni 2016.

Ende Dezember 2015 wurden bei dem Mann Metastasen im Hirn diagnostiziert.

Im Januar 2016 gab das Paar beim Standesamt ihre Heiratsunterlagen ab. Bei dieser Gelegenheit teilte ihnen der Standesbeamte mit, dass sie sogleich heiraten könnten – das Paar entschied sich noch am selben Tag, das zu tun. Im August darauf starb der Mann.

Der Frau wurde Witwengeld verweigert. Es wurde eine Versorgungsehe vermutet, also eine Ehe, die nur oder überwiegend deswegen geschlossen wurde, um dem überlebenden Ehepartner eine Witwen- oder Witwerrente zu sichern. 

Vor Gericht hatte die Frau letztlich Erfolg. Die Richter gingen davon aus, dass das Paar vor allem aufgrund der inneren Verbundenheit und ihres Wunsches, als Ehepaar zusammenzuleben, heiratete. Die nicht-versorgungsorientierten Beweggründe hätten zumindest gleichgewichtig neben etwaigen Versorgungsaspekten bestanden. 

Als das Paar den Hochzeitstermin festlegte, hätten sich bei dem Mann laut behandelnder Ärzte keine Hinweise auf ein Fortbestehen der Tumorerkrankung mehr gefunden. Das spätere Ehepaar hätte also gerade nicht damit rechnen müssen, dass der Mann lebensbedrohlich erkrankt sein könnte. Darüber hinaus habe die Frau auch in der Zeit der ersten Erkrankung mit ihrem Partner weiterhin zusammengelebt und ihre Scheidung vorangetrieben. 

Vor diesem Hintergrund spreche die Tatsache, dass die Ehe nicht wenigstens ein Jahr gedauert habe, nicht gegen die Bewilligung von Witwengeld.

Information: www.dav-familienrecht.de

Krankengeld trotz verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Chemnitz/Berlin (DAV). Damit man fortlaufend Krankengeld bekommt, sollte man die Arbeitsunfähigkeit lückenlos feststellen lassen. Die verzögerte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat der Versicherte selbst zu verantworten, wenn er die Arztpraxis verlässt, weil sie ihm zu voll war, und er nicht warten wollte. Etwas anderes gilt, wenn die Praxis den Termin verschiebt. Dies entschied das Landessozialgericht Chemnitz am 26. Januar 2022 (AZ: L 1 KR 293/21).

Die Entscheidung beruhte noch auf der alten Rechtslage, informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Demnach haben Krankengeldbezieher, die nur noch kraft eines Krankengeldanspruches versichert sind, einen Monat länger Zeit, wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt. Dies gilt jedoch nicht für die Versicherten, die wegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses pflichtversichert sind. Dann gilt die „Fristverlängerung“ nicht, warnen die DAV-Medizinrechtsanwälte.

In dem vom Landessozialgericht entschiedenen Fall ging der Versicherte am Tag des Ablaufes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in die Praxis seiner Hausärztin. Weil diese völlig überfüllt war, hätte er mit erheblichen Wartezeiten rechnen müssen. Wegen seines Gesundheitszustandes (Schmerzen) wollte er sich das nicht zumuten und verließ die Praxis wieder. Am Folgetag war die Hausarztpraxis regulär geschlossen, die Arbeitsunfähigkeit wurde sodann am übernächsten Tag festgestellt.

Die Krankenkasse stellte die Krankengeldzahlung wegen der fehlenden lückenlosen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ein. Zu Recht stellte die Krankenkasse die Zahlung ein, bestätigte das Landessozialgericht. Der Patient sei selbst für die Verspätung verantwortlich. Der Untersuchungstermin sei nicht auf Betreiben der Arztpraxis verschoben worden. Auch habe es keinen Arzt-Patienten-Kontakt gegeben, der zu einer Bescheinigung führte. Mit der Ärztin kurz auf dem Flur gesprochen zu haben, reiche nicht aus. Ein Ausnahmetatbestand, etwa Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit, liege nicht vor. Auch habe der Versicherte nicht alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um rechtzeitig eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Eine Verschiebung des Termins durch die Praxismitarbeiter sei nicht erfolgt.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

„Hartz-IV“: Mietvertrag für Zimmer im Haus der Eltern - Keine höheren Unterkunftskosten

Osnabrück/Berlin (DAV). Schließt eine 15-jährige Schwangere mit ihrer Mutter einen Mietvertrag für ein Zimmer im elterliches Haus, ist dies schon unüblich, und es könnte ein sogenanntes „Scheingeschäft“ vorliegen. Dann muss das Jobcenter die Miete nicht an die Mutter zahlen. Ist der Mietvertrag auch noch ungültig, ist klar, dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist, die vereinbarte Miete der Tochter zu übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Osnabrück am 25. August 2022 (AZ: S 16 AS 212/22 ER), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt. Allerdings erhielt die Tochter Leistungen für ihren Anteil an den Heiz- und Betriebskosten.

Die 15-jährige Antragstellerin (im Verfahren vertreten durch ihre Eltern) wohnt gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem Einfamilienhaus der Eltern mit einer Wohnfläche von 151 m². Beim Jobcenter beantragte sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) und verwies darauf, dass sie schwanger sei. Sie fügte einen Mietvertrag zwischen Mutter und Tochter (diese vertreten durch ihren Vater) bei, der auf den Tag der Antragstellung datiert war. Demnach wurde der Tochter ein 23 m² großes Zimmer des Einfamilienhauses sowie Küche und Bad zur Mitbenutzung zu einem Mietzins von 280,00 € zuzüglich Nebenkostenpauschale in Höhe von 100,00 € monatlich vermietet.

Das Jobcenter bewilligte der Tochter Grundsicherungsleistungen. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte es aber lediglich deren Anteil an den Betriebs- und Heizkosten des Hauses in Höhe von 102,00 € monatlich. Den Mietvertrag hielt die Behörde für rechtlich unwirksam. Demgegenüber machte die 15-Jährige geltend, dass der Mietvertrag wirksam sei. Es komme letztlich auch nicht auf die Wirksamkeit des Mietvertrages nach mietrechtlichen Vorschriften an.

Das sah das Sozialgericht anders und bestätigte die Entscheidung des Jobcenters. Der Tochter stünden keine höheren Unterkunftskosten zu. Dabei ließ es das Gericht offen, ob ein sogenanntes Scheingeschäft vorlag. Allerdings wies es dennoch auf die besonderen Umstände hin: Es sei unüblich, dass Eltern mit ihrer 15-jährigen Tochter einen Mietvertrag abschließen. Zudem wurde erst nach Kenntnis von der Schwangerschaft der schriftliche Vertrag geschlossen, auch sei die Miete vergleichsweise hoch. Bereits im Vertrag wurde eine Zahlung durch das Jobcenter vereinbart. Daher liege es nahe, dass der Vertrag vorrangig geschlossen worden sei, um Leistungen zu erlangen.

Allerdings sei schon der Mietvertrag an sich ungültig. So sei schon zweifelhaft, ob allein die Mutter den Mietvertrag schließen konnte, da das Haus im gemeinsamen Eigentum der Eltern stand. Der Mietvertrag sei aber insbesondere aufgrund der Minderjährigkeit der Tochter unwirksam, und der Vater habe die Tochter zumindest bei einem Vertrag mit seiner Ehefrau nicht wirksam vertreten können.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice

Celle/Berlin (DAV). Arbeiten Ärzte für eine Beratungshotline, liegt auch dann eine abhängige Beschäftigung vor, wenn sie die Bereitschaftsdienste im Homeoffice wahrnehmen. Auch wenn eine ärztliche Eigenverantwortung im Rahmen der Behandlung vorliegt, ist die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2023 (AZ: L 2/12 BA 17/20).

Eine Rettungsmedizinerin kooperierte mit einem Unternehmen im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher. Die Beratung per Hotline ist Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Damit die Hotline ständig erreichbar ist, werden aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt. Ihre Tätigkeit üben sie dann meist aus ihrer häuslichen Umgebung (Homeoffice) aus. Dabei beantworten sie telefonische Kundenanfragen und können ggf. eine Behandlungskoordination übernehmen.

In einem Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Das sahen das Unternehmen und die Ärztin anders; sie gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus. Schließlich gebe es keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten. Die Telefonate habe sie überall führen können, wo eine ruhige Gesprächssituation gegeben sei. Die Intensität der Beratungen habe sie völlig frei gestalten können.

Das Landessozialgericht wies die Klage ab und bestätigte die DRV. Die Ärztin sei verpflichtet gewesen, unter dem Dach eines Rahmenvertrags für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein. Auch habe sie die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens beachten müssen. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Dadurch werde sie noch nicht zur Unternehmerin.

Auch die Tätigkeit im Homeoffice ließ das Gericht zu keiner anderen Bewertung kommen: „In Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice ist dies kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr“. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de