Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft
I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).
Schwerbehinderung: Einzelbeförderung zum Arbeitsplatz bewilligt
Stuttgart/Berlin (DAV). Eine schwerbehinderte Frau hat Anspruch auf eine Einzelbeförderung für Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz. Dies muss als Leistung der Eingliederungshilfe bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass damit drohende Gesundheitsgefahren bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beseitigt werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2019 (AZ: S 16 SO 4868/19 ER). Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Fahrtweg durch einen Umzug länger wird, erläutern die DAV-Sozialrechtsanwälte.
Die Antragstellerin hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B und H. Sie leidet an einer angeborenen Fehlbildung des zentralen Nervensystems (Meningomyelozele) mit Hirnwasserstau, Chiari II-Fehlbildung und Verformung der Wirbelsäule (Skoliose). Sie möchte eine Einzelbeförderung für die Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz. Diese wurden ihr für die Wochentage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag aber versagt. Sie begründet ihren Antrag mit der Lähmung im Bereich der Beine und einer neurogenen Blasen- und Darmlähmung. Sie sei auf einen Rollstuhl und die regelmäßige Katheterisierung der Blase (5x täglich; 1,5 Stunden nach dem Frühstück und dann in 5-stündigen Abständen) unter sterilen Bedingungen angewiesen. Damit werde dem hohen Risiko von Harnwegsentzündungen und weiteren Nierenschädigungen entgegengewirkt.
In der Vergangenheit wurden die Kosten für eine Einzelbeförderung zwischen der Wohnung der Antragstellerin und ihrem Arbeitsplatz übernommen. Nach dem Umzug der Frau, durch den sich der Fahrtweg verlängerte, wurden ihr lediglich noch Fahrtkosten für eine Einzelbeförderung an zwei Tagen in der Woche bewilligt.
Das Sozialgericht entschied aber, dass wegen der Gesundheitsgefahren für die Frau bei Nutzung des ÖPNV die Einzelbeförderung bewilligt werden müsse.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
Hartz-IV: Keine Prüfung der Mietkosten in Corona-Zeiten – auch bei Neuanmietung
Celle/Berlin (DAV). Während der Corona-Pandemie wird bei Hartz-IV-Empfänger nicht geprüft, ob sie in einer zu teuren Wohnung leben, und die Mietkosten angemessenen sind. Durch diese Sonderregelungen des Sozialschutzpakets sollen Corona-bedingte Wohnungsverluste vermieden werden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 29. September 2020 (AZ: L 11 AS 508/20 B ER) entschieden, dass diese Regelung auch für Neuanmietungen gilt. Die Miete wird vorübergehend übernommen, erläutert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) anwaltauskunft.de.
Die Familie lebte mit damals vier Kindern in einer Vierzimmerwohnung. Nach der Geburt des sechsten Kindes zog die Familie in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern. Die Miete betrug monatlich kalt 1.300 Euro. Das Jobcenter verweigerte die Übernahme der vollen Mietkosten. Die Angemessenheitsgrenze für einen Achtpersonenhaushalt liege bei 919 Euro.
Das Landessozialgericht verpflichtete das Jobcenter jedoch zur vorübergehenden Übernahme der vollen Mietkosten. In Corona-Zeiten solle für die Dauer von sechs Monaten keine Prüfung erfolgen, ob die Mieten zu hoch wären. Dies gelte nicht nur für seit Langem bewohnte Wohnungen, sondern auch für eine gerade erst neu bezogene Wohnung.
Diese Regel gelte auch, wenn weder die Hilfebedürftigkeit der Familie noch ihr Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Es gebe keine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage.
Die Norm (§ 67 Abs. 3 SGB II) gelte auch bei sehr hohen Mieten bzw. Luxusmieten. Eine Begrenzung finde aufgrund ihres weitreichenden Wortlautes eben nicht statt. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Sozialschutzpakets erfolge die Übernahme der zu teuren Miete allerdings nur vorübergehend, nämlich im konkreten Fall für fünf Monate.
Informationen: www.anwalauskunft.de
Selbständiger Arzt: Notarzttätigkeit sozialversicherungspflichtig
Schleswig/Berlin (DAV). Arbeitet ein Mediziner mit eigener Praxis außerdem als Notarzt, kann diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sein. Über eine entsprechende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. September 2020 informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (AZ: L 5 BA 51/18).
Der Arzt mit eigener Praxis arbeitet nebenbei als Notarzt. Er erhält ein festes Honorar pro Bereitschaftsstunde und pro Einsatz. Unter anderem ist er für den Kreis Nordfriesland tätig, der im Kreisgebiet den öffentlichen Rettungsdienst bereitstellt. Bei der Deutschen Rentenversicherung wollte der Mediziner feststellen lassen, dass er auch als Notarzt selbständig tätig wäre. Diese stellte jedoch eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest.
Der Mann klagte. Während er in erster Instanz noch Erfolg hatte, unterlag er in der zweiten. Für das Landessozialgericht überwogen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, also einer Tätigkeit als Arbeitnehmer. Zu diesen Merkmalen gehöre, dass der Arzt stark in die Organisationsstruktur des Kreis-Rettungsdienstes eingebunden sei, unter der fachlichen Aufsicht des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes arbeite und fest in den Schichtplan eingebunden sei.
Das Argument, dass der Arzt bei seinen Einsätzen in medizinischer Hinsicht keine Weisungen erhalte, wiesen die Richter zurück. Das liege in der Therapie- und Behandlungsfreiheit des Arztes begründet.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
Dienstreisen sind gesetzlich unfallversichert – Skifahren dabei nicht
Darmstadt/Berlin (DAV). Beschäftigte sind auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Organisiert eine Firma aber zur Kundenbindung eine Skireise in die USA, liegt bei einem Unfall des Geschäftsführers kein Arbeitsunfall vor. Es besteht kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Skifahren ist eine Freizeitaktivität, auch wenn es der Pflege geschäftlicher Kontakte dienen kann. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. September 2020 (AZ: L9 U 188/18). Es war schon fraglich, ob überhaupt eine Dienstreise vorliegt, erläutert das Verbraucherportal des Deutschen Anwaltvereins.
Der Geschäftsführer eines Fachhandelsunternehmens organisierte für Firmenkunden eine sechstägige Skireise nach Aspen in Colorado. Es sollte die Kundenbindung intensiviert werden. Während der Reise stürzte der 50-Jährige bei einer Skiabfahrt. Er erlitt eine Oberschenkelfraktur, die noch in den USA operiert wurde. Für die Berufsgenossenschaft lag kein Arbeitsunfall vor. Der Unfall habe sich nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Reine Freizeitbetätigungen seien auch dann nicht versichert, wenn sie in eine Veranstaltung eingebettet seien, welche dienstlichen Belangen diene. Zwar trafen sich die Teilnehmer täglich zum Frühstück und Abendessen, ansonsten waren sie in der Gestaltung der täglichen Aktivitäten aber vollkommen frei.
Der Geschäftsführer der Firma berief sich darauf, dass er von seiner Arbeitgeberin beauftragt worden sei, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Führungskräften der Geschäftspartner zu pflegen. Daher sollte er auch an den Aktivitäten einschließlich des Skifahrens teilnehmen. Die Mitreisenden hätten am Unfalltag ausdrücklich seine Teilnahme an der Skiabfahrt gewünscht. Währenddessen sei auch über geschäftliche Dinge gesprochen worden.
Die Klage des Verunglückten scheiterte. Das Gericht sah in dem Skiunfall keinen Arbeitsunfall. Zwar stehe man bei einer Dienstreise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber nicht "rund um die Uhr". Die konkrete Tätigkeit auf einer Dienstreise müsse – ebenso wie am Arbeitsplatz – mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und diesem dienen. Sei bei der „Dienstreise“ mit Kunden das Skifahren der einzige Programmpunkt, sei bereits fraglich, ob es sich um eine Dienstreise oder nicht vielmehr eine sogenannte Motivations- bzw. Incentivreise handele. Das Skifahren stehe mit der versicherten Beschäftigung des Geschäftsführers in keinem sachlichen Zusammenhang und sei daher nicht gesetzlich unfallversichert. Skifahren gehöre offenkundig nicht zu dessen arbeitsvertraglichen Pflichten.
Auch stünden nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Aktivitäten unter Versicherungsschutz. Auch die Pflege geschäftlicher Kontakte begründe keine versicherte Tätigkeit. Sonst hätten es der Versicherte und seine Arbeitgeberin in der Hand, Freizeitaktivitäten (Skifahren) insgesamt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, indem sie diese mit betrieblichen Motiven (Kundenbindung) verknüpften.
Informationen: www.anwaltauskunft.de



