Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).

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Sozialversicherungspflicht für Ärztin in Kurklinik

Neustrelitz/Berlin (DAV). Eine Ärztin, die im Rahmen eines Honorarvertrags für eine Kurklinik arbeitet, muss Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern am 22. Juni 2023 (AZ: L 4 BA 1/19) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Die Ärztin war in der Kurklinik alle drei Wochen an drei Tagen für die Aufnahmegespräche eingeteilt. Sie übernahm bei freien zeitlichen Kapazitäten auch Krankheits- und Urlaubsvertretungen. Die Klägerin, die der Ärztin ein Stundenhonorar von 65 Euro gezahlt hatte, argumentierte, dass die Ärztin aufgrund des Honorarvertrags keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit ausübe.

Das LSG wies die Klage ab. Die Ärztin sei – bezogen auf die jeweiligen Einzeleinsätze – in die betrieblichen Abläufe der Kurklinik zeitlich und organisatorisch eingegliedert gewesen. Die Art der Tätigkeit sei der Ärztin vorgegeben und erstrecke sich auf das Vorbereiten und Durchführen von Aufnahmegesprächen, bei Bedarf auf sozialmedizinische Gespräche sowie auf die Vertretung angestellter Ärzte. In zeitlicher Hinsicht sei die Ärztin nicht verpflichtet gewesen, ihre Tätigkeit jederzeit zu unterbrechen, sondern die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erledigen.

Damit habe die Ärztin keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Sie habe auch kein prägendes Risiko getragen. Sie habe ausschließlich die von der Klägerin finanzierte Infrastruktur genutzt und die ärztlichen Leistungen arbeitsteilig mit dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal der Klägerin erbracht. Direkte vertragliche Beziehungen der Ärztin bestanden weder zu den Patienten noch zu den Kostenträgern. Die von der Ärztin erzielte Vergütung in Höhe von 65 Euro pro Stunde liege in einem Bereich, der in etwa den Kosten eines Arbeitgebers für eine festangestellte Ärztin entspreche.

Die Beitragspflicht zu den Sozialversicherungen blieb bestehen.

Krankenkasse muss (Zweit-)Therapiestuhl für Kindergartenbesuch stellen

Detmold/Berlin (DAV). Um die Schulfähigkeit eines Kindes zu unterstützen, muss die gesetzliche Krankenversicherung einen (Zweit-)Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch bereitstellen. Dies hat das Sozialgericht Detmold am 05. September 2023 (AZ: S 16 KR 78/23) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hervorhebt. 

Ein minderjähriges Kind, das an spinaler Muskelatrophie und Skoliose leidet, war bereits mit einem Therapiestuhl für den häuslichen Bereich versorgt. Der Sohn benötigt diesen, um eine sitzende Position einnehmen zu können. Für den Besuch des Kindergartens war ein zweiter Stuhl erforderlich. Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Versorgung mit einem Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch an den Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet. Sie begründete dies damit, dass sie bereits die Versorgung mit einem Therapiestuhl für den häuslichen Bereich übernommen habe.

Das Gericht verpflichtete die gesetzliche Krankenversicherung, die Kosten für den (zweiten) Therapiestuhl zu übernehmen. Es begründete dies damit, dass der Besuch des Kindergartens wesentlich zur Herstellung der Schulfähigkeit beitrage und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens darstelle. Zuständig sei der Träger der medizinischen Rehabilitation, also die gesetzliche Krankenversicherung.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

Unfall auf Außentreppe nach Probearbeit – Arbeitsunfall?

Stuttgart/Berlin (DAV). Ein Unfall, den ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Probearbeit auf dem Weg zu seinem Fahrzeug erleidet, ist kein Arbeitsunfall. Das hat das Landessozialgericht Stuttgart am 14. März 2023 entschieden (AZ: L 9 U 911/22). Das gilt auch dann, wenn die Probezeit verlängert wurde, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Die Klägerin hatte sich bei einem Architekturbüro um eine Stelle als Chefsekretärin beworben. Das Büro hatte sie zur Probearbeit eingeladen, die vom 11. bis 13. März 2019 stattfand. Nach Beendigung des Probearbeitsverhältnisses am 13. März 2019 vereinbarten die Klägerin und der Inhaber des Architekturbüros, dass das Probearbeitsverhältnis bis zum 15. März 2019 verlängert werden sollte. Am 15. März 2019 wollte die Klägerin auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz ihren Einkaufskorb verstauen. Dabei stürzte sie auf der Außentreppe des Gebäudes und verletzte sich.

Die Klägerin beantragte bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Das Sozialgericht Stuttgart hob den Bescheid auf und verurteilte die Berufsgenossenschaft, das Ereignis vom 15. März 2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das Landessozialgericht korrigierte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage ab. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Beschäftigte versichert gewesen. Sie habe sich auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug nicht in Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis befunden.

Vielmehr sei sie zum Unfallzeitpunkt eigenwirtschaftlich tätig geworden. Sie habe ihren Einkaufskorb zu ihrem Fahrzeug bringen wollen, um ihn dort zu verstauen. Dies sei eine nicht dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gewesen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

Landwirtschaftliche Unfallversicherung: Keine Einschränkung des Versicherungsschutzes durch Freistellung

 

Landwirtschaftliche Unfallversicherung: Keine Einschränkung des Versicherungsschutzes durch Freistellung

 

München/Berlin (DAV). Ein Unfall bei Baumfällarbeiten auf der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs kann ein versicherter Arbeitsunfall sein. Dabei kann es unerheblich sein, dass bei der Bemessung des Versicherungsbetrages nicht die gesamte Hoffläche berücksichtigt wurde. Dies entschied das Sozialgericht München am 25. August 2023 (AZ: S 1 U 5011/23), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ entschied.

Ein Nebenerwerbs-Landwirt betreibt einen forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 0,98 ha Wald und 0,34 ha Hoffläche. Für die Hoffläche besteht keine Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Am Unfalltag fällte der Landwirt drei Fichten auf der Hoffläche, die die Bausubstanz eines betrieblich genutzten Schuppens gefährdeten. Dabei trat er in ein unter den Ästen liegendes Kantholz und verletzte sich am Fuß.

Die beklagte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass die Fichten nicht auf der versicherten Waldfläche gestanden hätten, und die Hoffläche nicht der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen sei.

Das Sozialgericht München gab dem Kläger Recht. Die Hoffläche des Klägers sei als Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes der landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen. Die Baumfällarbeiten seien notwendig gewesen, um die Bausubstanz des betriebsdienlichen Schuppens zu erhalten. Die Beitragserhebung für die Hoffläche habe insoweit keine Bedeutung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Pressemitteilung vom 19.02.2024