Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).

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Grenzen für Kostenbeitrag bei Einkommen behinderter Menschen

Leipzig/Berlin (DAV). Ein Jugendhilfeträger kann zwar grundsätzlich auch von jungen Erwachsenen einen Kostenbeitrag verlangen. Dient die Tätigkeit aber dem Zweck der Jugendhilfe, wie etwa in einer Werkstatt für behinderte Menschen, hat dies Grenzen. Es muss mit Ermessen entschieden werden, ob die Erhebung eines Kostenbeitrags ganz oder teilweise entfallen kann. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020 (AZ: 5 C 9.19).

Die 1993 geborene Klägerin hat einen höheren Grad der Schwerbehinderung. Seit Dezember 2014 arbeitet sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Sie erhielt dafür monatlich durchschnittlich 88 Euro netto. Gleichzeitig wurde ihr Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in einem Wohnheim gewährt. Hierfür zog der beklagte Landkreis sie für den Zeitraum von Januar 2015 bis Juli 2016 zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 75 Prozent ihres Einkommens heran. Diesen Beitrag setzte er im Widerspruchsbescheid auf durchschnittlich 67 Euro im Monat fest und verlangte von der Klägerin eine Nachzahlung von 1.373,95 Euro.

Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Der Bescheid für die Kostenbeteiligung war rechtswidrig. Zum einen, weil die Behörde nicht das Jahreseinkommen des Vorjahres zugrunde gelegt hatte. 2014 hatte die Klägerin erst im Dezember ihre Tätigkeit aufgenommen. Zum anderen, weil die Behörde kein Ermessen ausgeübt hatte. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Landkreis als Jugendhilfeträger außerdem zu Unrecht von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Danach könne ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stamme, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung diene. Dies wäre aber hier der Fall. Zweck der Hilfe für junge Volljährige sei in erster Linie die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung. Auch solle die selbstständige und eigenverantwortliche Lebensführung gefördert werden. Die Tätigkeit der Klägerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen diene diesem Zweck. Daher könne nicht automatisch das dort erzielte Einkommen für die Kostenbeteiligung herangezogen werden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

Fahrradunfall als Arbeitsunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft?

Stuttgart/Berlin (DAV). Bei einem Arbeitsunfall ist von Bedeutung, was man besorgen wollte. Eine ehrenamtliche Pflegekraft, die für ihre zu pflegenden Eltern Nahrungsmittel und Medikamente besorgt hatte, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Stürzt sie auf dem Rückweg mit dem Fahrrad und verletzt sich, liegt ein Arbeitsunfall vor. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2020 (AZ: L 1 U 1664/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Klägerin pflegte ihre Eltern und war bei der Pflegekasse angemeldet. Bei einem befreundeten Arzt besorgte sie mit dem Fahrrad sowohl ein Schmerzmedikament für ihren Vater als auch eine kleine Menge Wildfleisch. Sie stürzte auf dem Rückweg und verletzte sich am linken Knie. Der Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig, womöglich mit erheblichen bleibenden Schäden. Unmittelbar nach dem Unfall gab die Frau in ihrem Antrag gegenüber der Unfallkasse an, die Fahrradfahrt habe sowohl der Medikamenten- als auch der Nahrungsmittelbeschaffung gedient. In einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Unfallkasse rückte sie auf Nachfrage das Schmerzmittel in den Vordergrund. Das Fleisch habe sie bei dieser Gelegenheit nur mitgenommen. Die Unfallkasse lehnte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Eine ehrenamtliche Pflegeperson sei nur bei der Besorgung von Nahrungsmitteln, nicht jedoch von Medikamenten unfallversichert.

Der Unfall ereignete sich bereits 2008. Der Rechtsstreit zog sich über mehrere Jahre hin. Es fanden mehrere Verhandlungen vor dem Sozialgericht, dem Landessozialgericht und (wegen Verfahrensfragen) auch vor dem Bundessozialgericht statt. Es wurde darum gestritten, ob im Vordergrund der Fahrt die Besorgung der Medikamente oder der Lebensmittel stand. Weiterhin darüber, ob das Wildfleisch wirklich für die zu pflegenden Eltern bestimmt und für die Versorgung derselben erforderlich war.

Das Sozialgericht gab der Frau Recht: Die (unstreitig unfallversicherte) Besorgung des Fleisches sei der wesentliche Zweck der Fahrradfahrt gewesen.

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung und verurteilte die Unfallkasse dazu, den Fahrradunfall als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen.

Es kam dem Gericht aber nicht darauf an, welche Tätigkeit im Vordergrund gestanden hatte. Es wäre kaum möglich, bei einer solchen Fahrt verschiedene „Handlungstendenzen“ gegeneinander abzugrenzen. Auch dass die Frau zeitweise angegeben hatte, die Besorgung der Medikamente sei Hauptzweck gewesen, gereiche ihr nicht zum Nachteil. Sie habe dies wohl angegeben, weil aus Laiensicht eher die Besorgung von Medikamenten versichert sei als die Nahrungsmittelbesorgung.

Der Lebenswirklichkeit hätten ihre allerersten Angaben in ihrem Antrag bei der Unfallkasse entsprochen, dass sie beide Zwecke verfolgt habe. Die Nahrungsmittelbeschaffung habe auch nicht im Vordergrund stehen müssen. Denn auch bei der Besorgung von Schmerzmitteln handele es sich um eine unfallversicherte Tätigkeit einer Pflegeperson. Daher sei es auf die Frage der Handlungstendenz nicht mehr angekommen. Letztlich zeigt das Ergebnis dieser rechtlichen Odyssee aber, dass es sich lohnen kann, hartnäckig zu sein, so die DAV-Sozialrechtsanwälte.

Information: www.dav-sozialrecht.de

Kein Arbeitsunfall bei Sturz auf dem Weg ins Homeoffice

Essen/Berlin (DAV). Ein Arbeitsunfall kann sich auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Weg nach Hause ereignen. Es liegt aber kein Wegeunfall vor, wenn man morgens auf dem Weg von seinen privaten Wohnräumen zur Arbeitsaufnahme in seinem Homeoffice auf der innerhäuslichen Treppe verunglückt. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt versagt. Dies hat das Landessozialgericht Essen am 09. November 2020 (AZ: L 17 U 487/19) entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.

Der Kläger arbeitet als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst. Regelmäßig ist er auch im Homeoffice tätig. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Er erlitt einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Bereich und nicht auf einem versicherten Weg ereignet.

Nachdem er in erster Instanz noch erfolgreich ist, scheitert der Kläger beim Landessozialgericht. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei nicht als versicherter Betriebsweg zu werten und somit nicht unfallversichert.

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Ein im Homeoffice Tätiger könne niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebsweges lehnte das Gericht ab. Der Kläger habe sich auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung

Celle/Berlin (DAV). Behinderte Pflegeheimbewohner müssen nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln. Wird die Unterstützung für das Pflegeheim eingestellt, übt das Sozialamt unzulässigen Druck aus. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 03. Mai 2021 (AZ: L 8 SO 47/21 B ER).

In dem Eilverfahren des 52-jährigen schwerbehinderten und pflegebedürftigen Klägers ging es um die weitere Unterstützung des Pflegeheimplatzes. Dort lebte er seit Februar 2019. Da sein Einkommen die Heimkosten nicht deckte, übernahm dies zunächst das zuständige Sozialamt. Dieses teilte dem Mann jedoch im Oktober 2020 mit, dass eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bei seinen Einschränkungen geeigneter sei. Die derzeitige Unterstützung stellte das Sozialamt ein. Er solle stattdessen einen Antrag bei dem für Eingliederungshilfe zuständigen Landschaftsverband stellen.

Der Mann wollte aber nicht wechseln. Er fühlte sich in der bisherigen Einrichtung gut versorgt. Vielmehr befürchtete er, dass die erforderliche pflegerische Versorgung in einer anderen Einrichtung nicht ausreichend gewährleistet sei, und sich seine angegriffene Psyche verschlechtern könnte. So habe er schon mehrfach aus Überforderung Essen und Untersuchungen verweigert. Andere Behinderteneinrichtungen hätten ihn wegen des hohen Pflegebedarfs abgelehnt. Ohne die jetzt eingestellte Unterstützung des Sozialamts drohe ihm die Kündigung des Pflegeheimplatzes.

Der Mann ist gegen das Sozialamt erfolgreich. Es muss weiterhin die Unterbringung in dem Pflegeheim übernehmen. Das Gericht stellte sich auch gegen das Argument der Eingliederungshilfe für den Mann. Für dieses Recht sei die Wahrung von Menschenwürde und Selbstbestimmung von wesentlicher Bedeutung. Er könne selbst entscheiden, ob er die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen wolle. So gingen Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen vor vermeintlich besseren Hilfsangeboten. Auch werde der Pflegebedarf des Mannes in dem derzeit bewohnten Heim gedeckt. Deshalb habe er weiterhin Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit der Verweigerung der bisherigen Unterstützung habe das Sozialamt unzulässig Druck ausgeübt.

Nach Ansicht der Sozialrechtsanwälte konnte verhindert werden, dass der Mann im Zuständigkeitsmikado hängen blieb. Letztlich ging es auch um die Frage, ob das Sozialamt oder der Landschaftsverband die Kosten tragen muss. Betroffene dürfen aber deshalb nicht durch das Netz fallen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de