Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft
I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).
Krankenkasse muss häusliche Krankenpflege für Bewohner von Demenz-WGs zahlen
München/Berlin (DAV). Krankenkassen können nicht die Leistungen der häuslichen Krankenpflege verweigern, nur weil ein Betroffener in einer Senioren- und Demenzwohngruppen wohnt. Die Kasse kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass die Betreuer dies übernehmen können.
Grundsätzlich bleibt der Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse bestehen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung in drei Musterverfahren des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. August 2019 (AZ: L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19).
Sozialversicherungsrecht
Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtige Tätigkeit!
Darmstadt/Berlin (DAV). Heimarbeit ist kein Homeoffice. In Heimarbeit wird in der eigenen Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gearbeitet. Auch wenn die Heimarbeiter im arbeitsrechtlichen Sinne kein festes Arbeitsverhältnis haben, sind Sozialabgaben zu zahlen. Für das Sozialrecht liegt dann eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Das Hessische Landessozialgericht hat am 18. Juni 2020 (AZ: L 8 BA 36/19) entschieden, dass auch Heimarbeiter, deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer, als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sind, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem Fall war der Bauingenieur und Programmierer von 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Als er umzog, kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter in Heimarbeit für die Firma.
Als die Firma aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Der Programmierer klagte vor dem Arbeitsgericht. Er meint, er sei Arbeitnehmer, jedenfalls aber Heimarbeiter. Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer kein Arbeitsverhältnis bestand. Es stellt aber auch klar, dass ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe (AZ: 9 AZR 305/15).
Der Programmierer hatte bereits Ende 2013 bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Für die Rentenversicherung war er bei der Firma abhängig beschäftigt und unterlag somit der Sozialversicherungspflicht. Dagegen klagte die Firma, da sie den Arbeitgeberanteil nicht nachzahlen wollte.
Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung. Als Programmierer in Heimarbeit sei er sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Heimarbeiter seien Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiteten. Nach den sozialgesetzlichen Regelungen sind diese Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten. Daher sei der Programmierer sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter. Er habe 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt.
Wegen der Dauer des Vertragsverhältnisses komme es auch nicht darauf an, dass er seinen eigenen PC genutzt habe. Außerdem habe die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet. Man kann also sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, ohne dass ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Hartz-IV: Jobcenter muss für Auszubildenden Kosten der Berufskleidung tragen
Celle/Berlin (DAV). Es ist eine Dauerfrage bei Gericht: Muss das Jobcenter die Anschaffungskosten für Berufsschulkleidung vollständig übernehmen, oder sind sie von der gesetzlichen Schulbedarfspauschale gedeckt? Nun gibt es eine wichtige Entscheidung zu Gunsten der Betroffenen, teilt das Rechtsportal anwaltauskunft.de mit. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete am 26. Mai 2020 (AZ: L 11 AS 793/18) das Jobcenter dazu, die Berufskleidung zu bezahlen.
Der damals 17-jährige Schüler, dessen Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht, klagte gegen das Jobcenter. Er wollte den Beruf des Kochs lernen. Dazu brauchte er zu Beginn der Berufseinstiegsschule eine Bekleidungsgarnitur. Ein neues Set kostete 115 Euro von der Mütze bis zu den Schuhen. Eine Leihe war nicht möglich. Der Schüler wollte den Kaufpreis erstattet bekommen. Er könne den zusätzlichen Bedarf nicht anders decken, argumentierte er. Das Jobcenter lehnte den Antrag aber ab. Der Schüler erhalte bereits Pauschalbeträge für den Schulbedarf. Davon müsse er sämtliche Gegenstände finanzieren, die für den Schulbesuch erforderlich seien. Weitere Beihilfen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Alles Weitere müsse also aus dem Regelbedarf bestritten werden.
Die Klage ist erfolgreich. Das Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter dazu, die Kosten zu übernehmen. Die Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung könnten nicht vom Regelbedarf gedeckt werden. Ein hilfebedürftiger 17-Jähriger erhalte eine monatliche Regelleistung von 306 Euro. Davon könne er die Kosten nicht ansparen. Das Gericht sah darin eine offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde. Auch werde Berufskleidung nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst. Dazu zähle lediglich die persönliche Ausstattung wie Ranzen und Turnzeug sowie Gebrauchsmaterial zum Schreiben, Rechnen und Zeichnen.
Wegen dieser Bedarfslücke sah sich das Gericht gezwungen, das Gesetz verfassungskonform auszulegen. Denn der Gesetzgeber sei erkennbar gewillt gewesen, das Existenzminimum von Schülern zu decken. Da dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich sei, müsse die Lücke vom Gericht geschlossen werden.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
Eigenkündigung: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auch bei Geheimhaltungsvereinbarung?
Eigenkündigung: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auch bei Geheimhaltungsvereinbarung?
Stuttgart/Berlin (DAV). Wer selbst kündigt, bekommt meist von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, in der man kein Arbeitslosengeld bekommt. Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen. Kündigt man aber aus wichtigem Grund, kann die Sperrzeit verkürzt werden oder entfallen. Ein wichtiger Grund wäre ein Aufhebungsvertrag, um einer betriebsbedingten Kündigung zuvor und eine Abfindung zu bekommen. Das Sozialgericht Stuttgart hatte am 17. Januar 2020 (AZ: S 21 AL 4798/19) über die Frage zu entscheiden, ob eine Sperrzeit auch dann entfällt, wenn der „wichtige Grund“ wegen einer Geheimhaltungsvereinbarung nicht genannt werden darf.
Gibt es mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber eine solche Geheimhaltungsvereinbarung, kann der Betroffene den wichtigen Grund nicht nachweisen. Er kann sich dann aber nicht gegen die Sperrzeit wehren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die Entscheidung. Es kommt also auf die genaue Formulierung in der Vereinbarung an.
Der Kläger kündigte zum 31.08.2019. Im Folgenden meldete er sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er gab an, seine Eigenkündigung sei erfolgt, da er sich nicht mehr mit seinem Arbeitgeber identifizieren könne. Er habe alles Erdenkliche unternommen, um die Gründe zu beseitigen. Auf die Details könne er wegen einer Vertraulichkeitsvereinbarung jedoch nicht eingehen. Die Agentur für Arbeit legte eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen der Eigenkündigung fest. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten mitgeteilt.
Die Klage ist erfolglos. Das Gericht bestätigt die Sperrzeit. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liege nicht vor. Da der mögliche wichtige Grund allein in der Sphäre des Klägers liege, müsse er diesen auch nachweisen. Die Richter erklärten, dass der Kläger in seinen Angaben über die Umstände der Kündigung so allgemein geblieben sei, dass dies nicht überzeugen könne. Wer derartige Vereinbarungen eingehe, die ihm den Nachweis eines wichtigen Grundes unmöglich mache, sei selbst dafür verantwortlich. Er müsse vor Eingehung einer solchen Vereinbarung die damit verbundenen (negativen) Folgen abwägen. Daraus wird nach Meinung der DAV-Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte deutlich, dass es auf die Formulierung ankommen kann. Im Zweifel sollte man diese also überprüfen lassen.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de



