Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Sozialversicherungspflicht für Ärztin in Kurklinik

Neustrelitz/Berlin (DAV). Eine Ärztin, die im Rahmen eines Honorarvertrags für eine Kurklinik arbeitet, muss Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern am 22. Juni 2023 (AZ: L 4 BA 1/19) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Die Ärztin war in der Kurklinik alle drei Wochen an drei Tagen für die Aufnahmegespräche eingeteilt. Sie übernahm bei freien zeitlichen Kapazitäten auch Krankheits- und Urlaubsvertretungen. Die Klägerin, die der Ärztin ein Stundenhonorar von 65 Euro gezahlt hatte, argumentierte, dass die Ärztin aufgrund des Honorarvertrags keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit ausübe.

Das LSG wies die Klage ab. Die Ärztin sei – bezogen auf die jeweiligen Einzeleinsätze – in die betrieblichen Abläufe der Kurklinik zeitlich und organisatorisch eingegliedert gewesen. Die Art der Tätigkeit sei der Ärztin vorgegeben und erstrecke sich auf das Vorbereiten und Durchführen von Aufnahmegesprächen, bei Bedarf auf sozialmedizinische Gespräche sowie auf die Vertretung angestellter Ärzte. In zeitlicher Hinsicht sei die Ärztin nicht verpflichtet gewesen, ihre Tätigkeit jederzeit zu unterbrechen, sondern die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erledigen.

Damit habe die Ärztin keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Sie habe auch kein prägendes Risiko getragen. Sie habe ausschließlich die von der Klägerin finanzierte Infrastruktur genutzt und die ärztlichen Leistungen arbeitsteilig mit dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal der Klägerin erbracht. Direkte vertragliche Beziehungen der Ärztin bestanden weder zu den Patienten noch zu den Kostenträgern. Die von der Ärztin erzielte Vergütung in Höhe von 65 Euro pro Stunde liege in einem Bereich, der in etwa den Kosten eines Arbeitgebers für eine festangestellte Ärztin entspreche.

Die Beitragspflicht zu den Sozialversicherungen blieb bestehen.

November 2014 - Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern

Bundesgerichtshof entscheidet über den Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen


Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden.

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Dezember 2014 - Zeugnis: Anspruch auf Löschung der Zeiten für Elternzeit und Mutterschutz

Köln/Berlin. Werden in einem Arbeitszeugnis die Fehlzeiten während Elternzeit und Mutterschutz erwähnt, kann die Mitarbeiterin die Löschung verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass durch die Erwähnung der Eindruck entsteht, der Arbeitgeber hätte dadurch unzumutbare Nachteile erlitten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 3. April 2014 (AZ: 6 Ca 8751/12).

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Januar 2015 - Umlageschlüssel für Betriebskosten kann vom Vermieter bestimmt werden

Karlsruhe/Berlin. Die alljährliche Betriebskostenabrechnung führt regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Nach welchem Verhältnis die Kosten verteilt werden, also welcher Umlageschlüssel gelten soll, ist dabei oftmals Auslöser des Streites. Haben Mieter und Vermieter nichts anderes vereinbart, sollen laut Gesetz die Betriebskosten nach Wohnfläche, also Quadratmetern, umgelegt werden.

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Februar 2015 - Diagnosefehler: Arzt haftet nur unter bestimmten Voraussetzungen

Koblenz/Berlin. Diagnoseirrtümer kann ein Arzt nicht immer vermeiden. Diagnostiziert ein Arzt das Naheliegende, obwohl das Fernliegende korrekt gewesen wäre, ist dies kein vorwerfbarer Diagnosefehler, entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 26. August 2014 (AZ: 5 U 222/14).

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