Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betreiber von Gaststätten für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich

Berlin. Für die Einhaltung des Rauchverbots sind grundsätzlich die Betreiber der Gaststätten sowie die von ihm beauftragten Personen, etwa die Bedienung, verantwortlich. Gegebenenfalls müssen sie sogar Maßnahmen ergreifen, damit das Rauchverbot eingehalten wird. Diese reichen von der Aufforderung, das Rauchen einzustellen, bis zum Ausspruch eines Hausverbots gegenüber dem Raucher. Wer sich durch die rauchenden Gäste gestört fühlt, sollte daher zunächst den Wirt oder die Bedienung bitten, den Gast auf das Rauchverbot aufmerksam zu machen.

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Juli 2014 - Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte.

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August 2014 - Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall

Der Bundesgerichtshof hatte erneut in zwei Fällen über Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 € wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) zu entscheiden.

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September 2014 - Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag und Abfindung

München/Berlin. Ein Aufhebungsvertrag und die Zahlung einer Abfindung an einen ausscheidenden Mitarbeiter führen für diesen nicht zwangsläufig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das Bayerische Landesssozialgericht hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem ein tariflich unkündbarer Mitarbeiter von Aufhebungsvertrag und Abfindungsangebot Gebrauch gemacht hatte (Entscheidung vom 28. Februar 2013; AZ: L 9 AL 42/10). Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Oktober 2014 - Haftung bei Unfall zwischen Überholer und in eine Lücke Einfahrendem

Tübingen/Berlin. Ein Motorradfahrer, der eine vor einer Ampel wartende Fahrzeugkolonne auf der Gegenfahrbahn überholt, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Unter Berücksichtigung dieses Verschuldens und der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet er bei der Kollision mit einem von einem Parkplatz kommenden Pkw, der in eine Lücke in der Kolonne einbiegt, zu einem Drittel. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 10. Dezember 2013 (AZ: 5 O 80/13).

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