Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Sozialversicherungspflicht für Ärztin in Kurklinik

Neustrelitz/Berlin (DAV). Eine Ärztin, die im Rahmen eines Honorarvertrags für eine Kurklinik arbeitet, muss Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern am 22. Juni 2023 (AZ: L 4 BA 1/19) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Die Ärztin war in der Kurklinik alle drei Wochen an drei Tagen für die Aufnahmegespräche eingeteilt. Sie übernahm bei freien zeitlichen Kapazitäten auch Krankheits- und Urlaubsvertretungen. Die Klägerin, die der Ärztin ein Stundenhonorar von 65 Euro gezahlt hatte, argumentierte, dass die Ärztin aufgrund des Honorarvertrags keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit ausübe.

Das LSG wies die Klage ab. Die Ärztin sei – bezogen auf die jeweiligen Einzeleinsätze – in die betrieblichen Abläufe der Kurklinik zeitlich und organisatorisch eingegliedert gewesen. Die Art der Tätigkeit sei der Ärztin vorgegeben und erstrecke sich auf das Vorbereiten und Durchführen von Aufnahmegesprächen, bei Bedarf auf sozialmedizinische Gespräche sowie auf die Vertretung angestellter Ärzte. In zeitlicher Hinsicht sei die Ärztin nicht verpflichtet gewesen, ihre Tätigkeit jederzeit zu unterbrechen, sondern die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erledigen.

Damit habe die Ärztin keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Sie habe auch kein prägendes Risiko getragen. Sie habe ausschließlich die von der Klägerin finanzierte Infrastruktur genutzt und die ärztlichen Leistungen arbeitsteilig mit dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal der Klägerin erbracht. Direkte vertragliche Beziehungen der Ärztin bestanden weder zu den Patienten noch zu den Kostenträgern. Die von der Ärztin erzielte Vergütung in Höhe von 65 Euro pro Stunde liege in einem Bereich, der in etwa den Kosten eines Arbeitgebers für eine festangestellte Ärztin entspreche.

Die Beitragspflicht zu den Sozialversicherungen blieb bestehen.

Juli 2015 - Entgelt bei Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 11. Juni 2015 entschieden (Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14), dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* vom 23. Juli 2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

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August 2015 - Kleiderordnung am Arbeitsplatz gilt auch bei Hitze

Berlin. Wer am Arbeitsplatz an eine feste Kleiderordnung gebunden ist, muss sich auch bei sommerlichen Temperaturen danach richten. Gibt es keinen Dresscode, müssen Angestellte sich trotzdem an die Üblichkeiten halten, die mit Blick auf die Kleidung gelten.

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September 2015 - Der Mieter ist weg, sein Müll ist noch da - was kann der Vermieter tun?

Berlin/Berlin. Nach dem Auszug des Mieters muss sich der Vermieter oftmals mit dessen Hinterlassenschaften auseinandersetzten. Insbesondere bei Mietern, die schon während des laufenden Mietverhältnisses ihre Miete schuldig bleiben, kommt es zum Auszug bei Nacht und Nebel. Der Vermieter findet dann ohne Ankündigung und kommentarlos den Schlüssel der Wohnung in seinem Briefkasten. Bei Besichtigung der Wohnung steht schnell fest, der Mieter hat alles mitgenommen, was ihm lieb und teuer war, den Sperrmüll aber stehen lassen. Ist die Wohnung dann dennoch „geräumt"? Mit dieser Frage befasst sich das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 13. April 2015 (AZ: 8 U 212/14.

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Oktober 2015 - Kosten für Abschiedsfeier wegen Arbeitsplatzwechsel sind Werbungskosten

Münster/Berlin. Organisiert ein Mitarbeiter eine Abschiedsfeier, weil er aus dem Unternehmen ausscheidet, muss das Finanzamt die Kosten hierfür in der Regel als Werbungskosten anerkennen.Die Argumente, dass der Arbeitnehmer als Gastgeber aufgetreten sei, die Feier nach seinen Wünschen bestimmt habe und sie nicht in den Räumen des Arbeitgebers stattgefunden habe, sprächen allein nicht dafür, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe. Dies ergeht aus einer entsprechenden Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 29. Mai 2015 (AZ: 4 K 3236/12).

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