Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betreiber von Gaststätten für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich

Berlin. Für die Einhaltung des Rauchverbots sind grundsätzlich die Betreiber der Gaststätten sowie die von ihm beauftragten Personen, etwa die Bedienung, verantwortlich. Gegebenenfalls müssen sie sogar Maßnahmen ergreifen, damit das Rauchverbot eingehalten wird. Diese reichen von der Aufforderung, das Rauchen einzustellen, bis zum Ausspruch eines Hausverbots gegenüber dem Raucher. Wer sich durch die rauchenden Gäste gestört fühlt, sollte daher zunächst den Wirt oder die Bedienung bitten, den Gast auf das Rauchverbot aufmerksam zu machen.

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Weihnachts-Shopping: Rechtsfragen für den Geschenkeumtausch

März 2024

Der sogen. Warenumtausch ist das ganze Jahr aktuell

Berlin (DAA). Nachdem der alljährliche Weihnachtsbummel abflaut, trifft die Geschenkevorfreude bekanntermaßen auf die Realität unterm Weihnachtsbaum. Nicht jedes Geschenk gefällt oder ist mängelfrei. Dann stellt sich die Frage, welche Rechte für Käufer:innen und Beschenkte bestehen, die erworbenen Waren umzutauschen.

Besteht ein Anspruch auf Umtausch?

„Ein allgemeiner Anspruch auf Umtausch von Geschenken besteht nicht“, sagt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Ist das Geschenk nicht beschädigt und somit einwandfrei, müsse bei der Rückgabe im Geschäft auf die Kulanz des Verkäufers gehofft werden. Im Einzelfall gilt also: Der Händler legt die Fristen und Bedingungen für ein Rückgaberecht fest. Im Umkehrschluss muss er sich aber auch daran halten. „Billigt also ein Kaufhaus ein vierwöchiges Rückgaberecht zu, bindet es sich damit rechtlich“, so der Rechtsanwalt. Anders verhält sich das beim Umtausch von Geschenken, die im Internet bestellt wurden: Hier ist der Umtausch ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen garantiert.

Was gilt bei kaputter oder mangelhafter Ware?

Bei Mängeln haben Kundinnen und Kunden pauschal einen Anspruch auf Nachbes­serung – sofern der Verkäufer die Ware nicht wegen des Mangels bereits reduziert hatte. Der Mangel muss dann allerdings schon beim Kauf bestanden haben. Zwei Versuche stehen dem Verkäufer frei, den Fehler zu beheben. Erst wenn das nicht funktioniert hat oder eine Nachbesserung unsinnig ist, können Kunden den Preis mindern oder darauf beharren, den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Sie müssen sich dann auch nicht auf ein Ersatzprodukt verweisen lassen. Generell gilt: Verbraucher haben bei ordnungsgemäßer Nutzung der Ware 24 Monate das Recht, erwarten zu können, dass die Ware hält.

Umtausch: Kassenzettel ist nicht zwingend erforderlich

„Dass ein Umtausch nur mit Kassenbon möglich ist, ist falsch“, sagt Rechtsanwalt Walentowski. Es reicht der Kontoauszug, das Preisetikett oder eine Begleitperson, die den Kauf im Geschäft bezeugen kann.

Alle Infos zum Geschenkeumtausch - zu finden unter: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Bewilligung von Bürgergeld: Muss Hausgrundstück immer verwertet werden?

April 2024

München/Berlin (DAV). Unter bestimmten Umständen müssen Vermögenswerte wie ein Hausgrundstück für die Bewilligung von Bürgergeld nicht verwertet werden. Dies entschied das Landessozialgericht München am 06. Februar 2023 (AZ: L 16 AS 18/23 B ER). Diese Entscheidung bezieht sich auf die Verwertbarkeit von Vermögen bei der Bewilligung von Bürgergeld sowohl in Form von Darlehen als auch von Zuschüssen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im vorliegenden Fall erbte die Antragstellerin einen Anteil an einem Grundstück. Aus verschiedenen Gründen konnte das Grundstück zum Zeitpunkt des Antrages nicht verwertet werden. So gab es noch ein Nießbrauchrecht der Mutter, es war im Gemeinschaftseigentum, und die anderen Erben konnten die Frau nicht auszahlen.

Die Antragstellerin erhielt zunächst Leistungen, die später aufgrund unklarer Vermögensverhältnisse und fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Vermögenslage eingestellt wurden. Das Landessozialgericht musste entscheiden, ob das ererbte Grundstück als verwertbares Vermögen für die Bewilligung von Bürgergeld anzusehen ist.

Das Münchener Gericht gab der Frau Recht: Die bloße Existenz von Vermögen verhindert eine darlehensweise Gewährung von Bürgergeld nicht. Voraussetzung sei, dass nicht absehbar ist, ob und wann der Hilfesuchende einen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen kann. In diesem Fall wurde eine generelle Unverwertbarkeit des Grundstücks angenommen, da dessen Veräußerung oder Belastung im Bewilligungszeitraum unwahrscheinlich war. Ferner wurde betont, dass Jobcenter ihre Beratungs- und Hinweispflichten erfüllen müssen, insbesondere in Bezug auf das Verwertungserfordernis und mögliche Verwertungsoptionen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.