Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte Reise

München/Berlin (DAV). Wer trotz der Corona-Pandemie eine Reise gebucht hat, kann hiervon zurücktreten, wenn seit der Buchung erhebliche Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. So konnte ein Ehepaar von einer bereits während der Pandemie gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten. So entscheid das Amtsgericht München am 15. Juni 2021 (AZ: 113 C 3634/21), wie „anwaltauskunft.de“, das Rechtportal des Deutschen Anwaltvereins, mitteilt. Die Kläger erhielten den Reisepreis von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erstattet.

Die Kläger buchten im Juni 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug von Hamburg nach Italien. Es sollten verschiedene italienische Städte angefahren werden.  Der Kreuzfahrtveranstalter änderte mehrfach die Reise und kürzte sie auch. Am 6. November 2020 bestätigte das Ehepaar diese Änderungen und zahlte den restlichen Reisepreis.  Ebenfalls noch am 6. November teilten die Kläger per Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei. Sie baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte der Reiseveranstalter ab. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den vollen Reisepreis zurück. Der Veranstalter stellte daraufhin Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung.

Die Kläger erklärten vor Gericht, ganz Italien sei ab dem 8. November 2020 als Risikogebiet eingestuft, und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem galt in Italien eine nächtliche Ausgangssperre. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen.

Der beklagte Veranstalter argumentierte dagegen, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht hätten. Somit hätten sie ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept des Unternehmens hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei auch wie vorgesehen durchgeführt worden.

Das Amtsgericht gab der Klage des Ehepaars statt. Sie erhielten den vollen Reisepreis zurück. Auch wenn die Reise während der Pandemie gebucht worden sei, könne deswegen nicht „jeglicher Rücktritt von allen Pauschalreisen“ ausgeschlossen werden. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, erklärten die Richter. Maßstab sei, inwieweit die Reise zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dabei würden bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden nicht ausreichen. Entscheidend sei, ob seit der Buchung weitere Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. Die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen hätten die Kläger durch die Buchung akzeptiert. Dies bejahte das Gericht. Zum Zeitpunkt der Buchung habe es in Italien eine Inzidenz von 3,8 geben, bei der letzten Buchungsbestätigung einen Wert von 16,3. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes habe es nicht gegeben. Am 6. November 2020 lag die Inzidenz bei 345,80.           

Mit dieser massiven Verschlechterung hätten die Kläger nicht rechnen müssen. Zwar sei ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, habe jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Online-Antrag auf Arbeitslosengeld: Vor dem Absenden vollständig lesen

Celle/Berlin (DAV). Wer Arbeitslosengeld online beantragt, sollte seine Pflichten ernst nehmen. Verstößt man gegen seine Meldepflicht einer Tätigkeit, verliert man seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Man kann sich auch nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen, wenn der Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag bestätigt wurde. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2021 (AZ: L 11 AL 15/19). Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät daher dringend dazu, alle Unterlagen zu lesen und den Pflichten nachzukommen. Sonst gefährde man seinen Anspruch auf Unterstützung.

Der 44-jährige Berufskraftfahrer wurde zu Weihnachten 2016 arbeitslos. Nachdem er sich erwerbslos meldete, stellte er kurz darauf einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) im Internet (eService). Dabei bestätigte er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben. Im Februar 2017 nahm er eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen an. Dies teilte er der Agentur für Arbeit nicht mit. Es kam zu keiner Anstellung wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht.

Nachdem die Agentur für Arbeit davon erfuhr, verlangte sie Arbeitslosengeld (ALG) zurück. Dies begründete sie damit, dass durch die Probearbeit die Arbeitslosigkeit entfallen und die Meldung der Erwerbslosigkeit unwirksam geworden sei. Da die Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rd. 5.000 Euro. Der Mann hielt dem entgegen, eine unbezahlte Probearbeit könne nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.

Die Klage des Mannes gegen die Rückforderung scheiterte.

Ein Anspruch auf ALG entfalle auch bei einer unbezahlten Probearbeit von mindestens 15 Wochenstunden. Der Betroffene stehe dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung. Gegen die Rückforderung könne der Mann sich nicht auf Unkenntnis der Meldepflicht berufen. Diese Pflicht ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätige. Auch bei einem Online-Antrag sei dies der Fall. Dieser könne nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt werde. Dies habe der Mann auch getan. Wenn trotzdem keine Mitteilung der Probearbeit erfolge, so handele der Betroffene grob fahrlässig.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Befreiung von der Maskenpflicht

Köln/Berlin (DAV). Legt ein Mitarbeiter ein Attest vor, dass es ihm nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann er nicht verlangen beschäftigt zu werden. Ein Arbeitgeber darf dies aufgrund seiner Fürsorgepflicht im Betrieb verweigern. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig, ohne Anspruch auf Homeoffice. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. April 2021 (AZ: 2 SaGa 1/21).

Der Kläger arbeitete als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Daraufhin legte der Kläger zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Die Beklagte wollte den Mann aber nicht ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Dies blieb jedoch erfolglos. Die beklagte Stadtverwaltung war nicht verpflichtet, den Mitarbeiter ohne Maske zu beschäftigen. Aufgrund diverser Vorschriften ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Außerdem sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt, urteilten die Richter. Das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei jemand ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

In diesem Fall lehnte das Landesarbeitsgericht auch einen Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice ab. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Homeoffice-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

Abstufung eines Corona-Risikogebietes verkürzt Quarantäne

Abstufung eines Corona-Risikogebietes verkürzt Quarantäne

Mainz/Berlin (DAV). Wird ein Land zu einem Hochinzidenzgebiet zurückgestuft, verkürzt dies die Quarantänedauer einer geimpften Person, die noch aus einem „Virusvariantengebiet“ zurückgekehrt ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Juli 2021 (AZ: 1 L 504/21.MZ). Andernfalls läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes vor, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Die (zweifach geimpfte) Antragstellerin kehrte am 3. Juli 2021 (negativ getestet) aus Portugal zurück. Zu diesem Zeitpunkt war Portugal als Virusvariantengebiet eingestuft. Seit dem 7. Juli 2021 wird das Land nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes (nur) als Hochinzidenzgebiet eingeordnet. Das Gesundheitsamt informierte die Frau, dass sie eine 14-tägige Quarantäne einhalten müsse. Dagegen wandte sie sich mit einem Eilantrag. Sie machte geltend, die Herabstufung zu einem Hochinzidenzgebiet während der Zeit der Quarantäne müsse zu deren Verkürzung führen.

Das Verwaltungsgericht gab der Frau im Wege der einstweiligen Anordnung Recht.

Zwar ergebe sich aus den maßgeblichen Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung und ihrer Begründung nicht, dass sich die Zeit reduziere, wenn das Land während begonnener Quarantäne herabgestuft werde. Der Verordnungsgeber betone ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Einstufung als Risikogebiet zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland. Auch blieben nachträgliche Umstände wie eine Rückstufung unerwähnt. Der Gesetzgeber wolle so die weitere Verbreitung des Virus nach Einreise aus Risikogebieten, insbesondere aus Virusvariantengebieten, verlangsamen.

Dem Gericht erschien jedoch eine Aufrechterhaltung der Quarantäne ab dem Zeitpunkt der Runterstufung nicht mehr vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Ohne erkennbaren sachlichen Grund bestehe eine Benachteiligung gegenüber Personen, die erst im Anschluss an die Rückstufung von Portugal als Hochinzidenzgebiet nach dem 7. Juli 2021 in die Bundesrepublik eingereist seien. Zudem habe vermutlich lediglich die zunehmende Verbreitung der sogenannten Deltavariante auch im Bundesgebiet zur Abstufung von Portugal geführt. Daher sei ab diesem Zeitpunkt eine besondere Gefährlichkeit von Rückkehrern aus diesem Land nicht mehr anzunehmen.

Bundesagentur für Arbeit muss über Sperrzeitbeginn belehren

Oktober 2021

Celle/Berlin (DAV). Die Bundesagentur für Arbeit muss einen Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit vollständig informieren. Die sogenannte Rechtsfolgenbelehrung muss auch den Hinweis enthalten, wann die Sperrzeit beginnt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2021 (AZ: L 11 AL 95/19). Dabei hatte der Mann in dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ein wichtiges Beweismittel „entsorgt“.

Ein 42-jähriger Maschinenbauer klagte gegen den die Bundesagentur für Arbeit. Diese hatte eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt und forderte rund 1.400 € Arbeitslosengeld zurück. Sie warf dem Mann vor, dass er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte. Er erklärte, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Außerdem habe er keine Belehrung über eine mögliche Sperrzeit erhalten; sonst hätte er sich natürlich beworben.

Nach Auskunft der Bundesagentur befinde sich stets auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags eine Rechtsfolgenbelehrung. Sie teilte aber auch mit, dass über den möglichen Beginn der Sperrzeit nicht informiert werden müsse. Diese Information finde sich im einschlägigen Merkblatt. Darauf kam es dann im Verfahren an.

Im Klageverfahren konnte der Mann dem Gericht den Originalausdruck trotz wiederholter Anfragen nicht vorlegen. Er meinte, er habe ihn nur bis zur Erhebung der Klage aufgehoben. Er habe die Vorderseite abfotografiert; die Rückseite sei leer gewesen. Den Ausdruck habe er dann entsorgt.

Der Mann war beim Landessozialgericht erfolgreich, die Sperrzeit wurde aufgehoben. Und das, obwohl das Gericht den Mann für unglaubwürdig hielt. Das Gericht ging davon aus, dass der Vermittlungsvorschlag vollständig ausgedruckt war. Es sei bemerkenswert, dass der Mann ein schriftliches Beweismittel „entsorge“, mit dem er seine Behauptung hätte beweisen können. Dem Mann half der Umstand, dass die von der Bundesagentur verwendete Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und damit unwirksam war. Sie hätte auch über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informieren müssen. Dies sei erforderlich, da eine Belehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein müsse. Nur so erfülle sie ihre Aufklärungs- und Warnfunktion. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reiche nicht aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung fänden.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de