Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Unfall im Ausland - Warnweste in immer mehr EU-Staaten Pflicht
Berlin. Wer mit dem Auto im europäischen Ausland unterwegs ist, sollte sich vorher vergewissern, ob dort eine Warnwestenpflicht besteht. In immer mehr EU-Ländern muss eine Warnweste getragen werden, wenn auf der Autobahn oder einer Landstraße das Auto nach einem Unfall bzw. einer Panne verlassen wird.
Read more...März 2021: Mietminderung bei Geschäftsschließung – ja, nein oder vielleicht?
Pinneberg/Berlin (DAV). Die Coronakrise zieht sich weiter, ein Lockdown folgt dem anderen. Die Motivation lässt weiter nach, die Reserven sind aufgebraucht. Besonders die Gewerbetreibenden sind von den Schließungen der Geschäfte und Restaurants erheblich betroffen, zumal die staatlichen Hilfen zwar zugesagt, aber teilweise verzögert ausgezahlt werden. Es verwundert daher nicht, dass immer mehr gewerbliche Mieter Schwierigkeiten haben, die Mieten zu zahlen. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen? Berechtigt die Schließung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Mietminderung? Diese Fragen sind nicht abschließend geklärt.
„Bei den Gerichten werden zurzeit verschiedenen Auffassungen vertreten“, so Rechtanwalt Michael Drasdo, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses für Mietrecht und Immobilien.
„Eine absolute Rechtsicherheit gibt es für Mieter und Vermieter zurzeit leider nicht, weder in die eine noch in die andere Richtung. Es gibt Urteile von Amtsgerichten, die eine Mietminderung als gerechtfertigt erachten, da aufgrund der gesetzgeberischen Schließung die Räume zur Nutzung für den vereinbarten Zweck nicht mehr tauglich sind. So hat es das Amtsgericht Pinneberg in seiner Entscheidung von 17.11.2020 (AZ.: 81 C 18/20) ausgeführt. Auch das Landgericht München I hat schon in diese Richtung entschieden, ebenso das Landgericht Mönchengladbach.“ Dennoch können sich die Mieter nicht auf diese Urteile verlassen. „Auch in die andere Richtung gibt es ausreichende Urteile der Landgerichte, z. B aus Frankfurt am Main, Lüneburg, Stuttgart und Heidelberg. Diese sehen den Wegfall des Umsatzes ausschließlich in der Risikosphäre des Mieters, für eine Mietminderung ist daher nach Auffassung dieser Gerichte kein Raum“, so Rechtsanwalt Michael Drasdo.
Bei der Frage, ob die Miete gemindert werden kann oder nicht, herrscht noch also keine Klarheit. Es muss der jeweilige Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und auch der Risiken – wie der drohenden Kündigung aufgrund der Nichtzahlung – beurteilt werden, wobei sicherlich eine anwaltliche Beratung sinnvoll ist.
Auch in nächster Zeit ist mit einer abschließenden Beantwortung dieser Rechtsfrage aufgrund eines Urteils des Bundesgerichthofes nicht rechnen, da ein Rechtstreit über diese Frage dort (noch) nicht anhängig ist. Hilfe könnte vom Gesetzgeber kommen: am 17.12.2020 wurde eine Gesetzesänderung beschlossen, wonach für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, künftig gesetzlich vermutet werden soll, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit sollen aber zunächst nur die Verhandlungen zwischen Gewerbemietern beziehungsweise Pächtern und Eigentümern vereinfacht werden; ein Automatismus, dass Gewerbemieter bei coronabedingten Maßnahmen zu einer Mietminderung berechtigt sind, ist mit der Neuregelung allerdings nicht verbunden.
Informationen: www.mietrecht.net
Lockdown ist Betriebsrisiko
Düsseldorf/Berlin (DAV). Muss ein Betrieb wegen eines Corona-Lockdowns schließen, so fällt das unter das Betriebsrisiko. Entsprechend entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 30. März 2021 (AZ: 8 Sa 674/20), wie Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Frau war in einer Spielhalle tätig. Sie erhielt dort einen Stundenlohn von 9,35 Euro. Corona-bedingt musste die Spielhalle ab dem 16. März 2020 schließen. Für die Monate März und April erhielt der Betreiber der Spielhalle staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro. Die Mitarbeiterin ging zum 1. Mai des Jahres in Rente und erhielt deswegen kein Kurzarbeitergeld. Normalerweise hätte sie laut Dienstplan im April 62 Stunden gearbeitet.
Die Frau klagte und forderte unter anderem den Lohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Sie vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Dieser war jedoch der Meinung, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko der Mitarbeiterin. Ihm sei „auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft“ nicht möglich gewesen.
Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Die Richter sprachen ihr die Vergütung von insgesamt rund 666 Euro brutto zu. Der Arbeitgeber trage das Betriebsrisiko. Darunter seien Ursachen zu verstehen, die von außen auf den Betrieb einwirkten und dessen Fortführung verhinderten. Das schließe auch Fälle höherer Gewalt ein wie etwa Naturkatastrophen, oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handele es sich bei der aktuellen Pandemie. Damit zähle auch die Pandemie-bedingte Schließung des Betriebs zum Betriebsrisiko.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
Schnelle Räumung kann teuer werden
Berlin/Berlin (DAV). Ein Rechtstreit endet in der Regel mit einem Urteil. Da aber auch Richter Fehler machen können oder ein Urteil aus anderen Gründen falsch sein kann, gibt es für die meisten Rechtsstreitigkeiten die Möglichkeit ein Urteil durch eine weitere Instanz überprüfen zu lassen. Aus diesem Grund sind Urteile in der 1. Instanz nur vorläufig vollstreckbar. Erst wenn keine Rechtsmittel mehr zulässig sind, wird das Urteil rechtskräftig. Aber was passiert, wenn aus einem erstinstanzlichen Urteil die Vollstreckung betrieben wird und dieses Urteil in 2. Instanz wieder aufgehoben wird? Besonders heikel sind die Fälle, in denen nicht aus einem Zahlungsurteil vollstreckt wird und der Betrag später einfach zurückerstattet werden kann, sondern vielmehr Fakten geschaffen wurden, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen. Zu denken ist hier insbesondere an die Räumung einer Wohnung, die in der Regel für beide Seiten endgültige Konsequenzen hat. Denn es kann nicht erwartet werden, dass der Mieter für die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Urteil nur eine vorübergehende Lösung als Wohnraum findet, so dass er gegebenenfalls in die alte Wohnung zurückkehren könnte. Meist ist bereits eine andere Wohnung angemietet, ebenso hat oftmals der Vermieter bereits mit anderen Mietern einen anderen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung abgeschlossen.
Mit den Konsequenzen einer solchen Situation hat sich das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 1. Dezember 2020 (AZ.: 65 S 4/17) auseinander gesetzt. Auf diese Entscheidung verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) und rät zur Vorsicht bei der Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftigen Räumungsurteils.
Denn sollte ein solches Urteil in der zweiten Instanz aufgehoben werden, ist der Vermieter, welcher bereits vollstreckt hat, gegenüber dem Mieter schadensersatz-pflichtig. Der Vermieter hat in einem solchen Fall die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Miete zu ersetzen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Zuschnitt, Lage und Größe mit der bisherigen Wohnung vergleichbar ist. Der Mieter ist also in einem solchen Fall so zu stellen, als ob der Schaden (die im Nachhinein als nicht rechtens festgestellte Räumung) nicht eingetreten wäre. Etwas anderes gilt nur, wenn die beiden Wohnungen nicht vergleichbar sind und die erhöhte Miete auf einem höheren Wohnwert beruht. Hier kann jedoch ein anteiliger Schadensersatz in Betracht kommen, wenn z.B. bei einer grundsätzlich vergleichbaren Wohnung zum einen der Quadratmeterpreis höher liegt und zusätzlich eine größere Fläche angemietet wurde. Bei einer Räumung aus einem nicht rechtskräftigen Titel sollte daher gut abgewogen werden, ob dieses Risiko eingegangen wird. Wenn also auch nach dem Urteil regelmäßige Mietzahlungen erfolgen, kann der Vermieter gut beraten sein, die Rechtskraft eines Räumungstitels abzuwarten.
Informationen: www.mietrecht.net
Keine Maskenpflicht für Fahrer beruflicher Fahrgemeinschaften
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Lüneburg/Berlin (DAV). Fahrer beruflicher Fahrgemeinschaften müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen sind gering, wenn der Fahrer keine Maske trägt, Es handelt sich um eine überschaubare Personenzahl, deren Kontakte leicht verfolgt werden könnten. Die Mund-Nase-Bedeckung kann eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Zumal, wenn der Fahrer Brillenträger ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2021 (AZ: 13 MN 158/21). Eine entsprechende Verordnung Niedersachsens ist nicht rechtmäßig. |



