Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte Reise

München/Berlin (DAV). Wer trotz der Corona-Pandemie eine Reise gebucht hat, kann hiervon zurücktreten, wenn seit der Buchung erhebliche Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. So konnte ein Ehepaar von einer bereits während der Pandemie gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten. So entscheid das Amtsgericht München am 15. Juni 2021 (AZ: 113 C 3634/21), wie „anwaltauskunft.de“, das Rechtportal des Deutschen Anwaltvereins, mitteilt. Die Kläger erhielten den Reisepreis von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erstattet.

Die Kläger buchten im Juni 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug von Hamburg nach Italien. Es sollten verschiedene italienische Städte angefahren werden.  Der Kreuzfahrtveranstalter änderte mehrfach die Reise und kürzte sie auch. Am 6. November 2020 bestätigte das Ehepaar diese Änderungen und zahlte den restlichen Reisepreis.  Ebenfalls noch am 6. November teilten die Kläger per Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei. Sie baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte der Reiseveranstalter ab. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den vollen Reisepreis zurück. Der Veranstalter stellte daraufhin Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung.

Die Kläger erklärten vor Gericht, ganz Italien sei ab dem 8. November 2020 als Risikogebiet eingestuft, und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem galt in Italien eine nächtliche Ausgangssperre. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen.

Der beklagte Veranstalter argumentierte dagegen, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht hätten. Somit hätten sie ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept des Unternehmens hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei auch wie vorgesehen durchgeführt worden.

Das Amtsgericht gab der Klage des Ehepaars statt. Sie erhielten den vollen Reisepreis zurück. Auch wenn die Reise während der Pandemie gebucht worden sei, könne deswegen nicht „jeglicher Rücktritt von allen Pauschalreisen“ ausgeschlossen werden. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, erklärten die Richter. Maßstab sei, inwieweit die Reise zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dabei würden bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden nicht ausreichen. Entscheidend sei, ob seit der Buchung weitere Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. Die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen hätten die Kläger durch die Buchung akzeptiert. Dies bejahte das Gericht. Zum Zeitpunkt der Buchung habe es in Italien eine Inzidenz von 3,8 geben, bei der letzten Buchungsbestätigung einen Wert von 16,3. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes habe es nicht gegeben. Am 6. November 2020 lag die Inzidenz bei 345,80.           

Mit dieser massiven Verschlechterung hätten die Kläger nicht rechnen müssen. Zwar sei ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, habe jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Nebenwirkungen der Grippeschutzimpfung kein Arbeitsunfall

November 2021

Mainz/Berlin (dpa/tmn). Bietet ein Arbeitgeber freiwilliges Impfen an, liegt bei etwaigen gesundheitlichen Folgen kein Arbeitsunfall vor. Somit besteht kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2021 (AZ: L 2 U 159/20).

Der Kläger ist Gastronomieleiter bei einer GmbH, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza (Grippe) zur Verfügung. Auch die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers konnten sich impfen lassen. Der Krankenhausträger teilte mit, dass es sich um eine freiwillige Impfung handele. Der Kläger ließ sich impfen. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess. Diesen führte er auf die Impfung zurück. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die Berufsgenossenschaft ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen, urteilte das Gericht. Die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung hätte nicht einer „Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis“ gedient. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen. Die Impfung sei freiwillig gewesen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht. Der Kläger hätte keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses, daher sei er auch keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen.

Aus Sicht der DAV-Arbeitsrechtsanwälte ist diese Entscheidung auch im Hinblick auf Betriebsimpfungen gegen die Corona-Pandemie interessant.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

Beschädigung des Autos in einer Waschanlage – haftet der Betreiber?

Tipp des Monats Januar 2022

Frankenthal/Berlin (DAV). Der Betreiber einer Waschanlage haftet grundsätzlich, wenn ein Fahrzeug beschädigt wird. Gelingt es ihm aber nachzuweisen, dass die Beschädigung für ihn trotz größtmöglicher, „pflichtgemäßer“ Sorgfalt nicht zu vermeiden war, so haftet er ausnahmsweise nicht. Der Halter bleibt dann auf seinem Schaden sitzen. So entschied das Landgericht Frankenthal am 27. Oktober 2021 (AZ: 4 O 50/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Mann wollte seinen SUV in einer Waschanlage reinigen lassen. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem Förderband laufende Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Die Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte. Daraufhin wurde der Waschvorgang endgültig abgebrochen. Vorn rechts war das Auto beschädigt. Diesen Schaden wollte der Autohalter vom Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen.

Jedoch ohne Erfolg. Das Gericht wies zwar darauf hin, dass ein Waschanlagenbetreiber zwar grundsätzlich für Schäden haftet, die durch die Autowäsche entstanden sind. Insofern bestünde eine gesetzliche Vermutung gegen den Betreiber der Waschanlage. Dies gelte aber dann nicht, wenn der Kunde sich in der Anlage falsch verhalten habe oder das Fahrzeug defekt gewesen sei. Der Betreiber müsse also nachweisen, dass der Fehler nicht auf seinen Organisations- und Verantwortungsbereich zurückzuführen sei.

In diesem Fall konnte sich der Betreiber entlasten. Er überzeugte das Gericht, dass der Schaden am Fahrzeug trotz seiner pflichtgemäß ausgeübten Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Er ließ die Waschanlage halbjährlich warten und unterzog sie täglich einer Sichtprüfung mit Testwäsche. Dabei laufe ein Mitarbeiter mit und beobachte den Vorgang, so der Betreiber. Defekte seien dabei nicht festgestellt worden, auch nicht unmittelbar im Anschluss an dem Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden.

Information: www.verkehrsrecht.de

Böllerverbot in Deutschland – Vorsicht vor illegaler Ware

Dezember 2021

Berlin (DAA). Auch dieses Jahr herrscht in Deutschland zur Silvester wieder ein Verkaufsverbot von pyrotechnischen Gegenständen und Böllern. Es ist aber keine gute Idee, auf illegale und verbotene Alternativen aus dem Ausland auszuweichen. Es drohen empfindliche Strafen, warnt das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

„Viele Böller aus dem Ausland sind nicht nur wegen der Pandemie verboten, sondern generell“, so Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Im vornhinein illegal seien Spreng- und Feuerwerkskörper, die umgangssprachlich „Polenböller“ oder „Tschechen-Kracher“ genannt werden. Die Schall- und Sprengwirkung dieses Feuerwerks sei auch deutlich höher als bei den in Deutschland im Handel erhältlichen Produkten. Auch bei dem in Deutschland legalen Feuerwerk gilt, wer mehr als ein Kleinfeuerwerk (Raketen und Batteriefeuerwerk) nutzen will, braucht eine behördliche Genehmigung.

Strafen bei Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz

„Verstöße werden mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro geahndet und bei groben Verstößen, wie etwa das Herstellen von solchen Böllern in der Garage, droht sogar eine Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren“, so Walentowski weiter. Bis zu fünf Jahren drohen, wenn Leib, Seele oder fremdes Eigentum gefährdet werden. Auch hier gelte: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Grundsätzlich rät die Deutsche Anwaltauskunft dazu, nur Böller und Pyrotechnik zu kaufen, die in deutschen Märkten zwischen 28. und 31. Dezember erhältlich sind. Auch wenn in diesem Jahr der Verkauf ausfällt, könnten private Restbestände genutzt werden.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

90.000 € Schmerzensgeld nach Unfall mit unsicherem Mietwagen

Tipp des Monats März

 

Frankfurt/Berlin (DAV). Wenn ein Mietwagen defekt ist und die Autovermietung durch die Allgemeine Geschäftsbedingungen ihre Haftung ausschließen will, können erhebliche Schmerzensgelder und Schadensersatz fällig werden. Es gehört zu den Kardinalpflichten, dass die Autos, insbesondere Lenkung und Bremsen, funktionstüchtig sind. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30. Dezember 2021 (AZ: 2 U 28/21). Dabei wurde ein Mietwagenunternehmen u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 90.000 Euro verurteilt. Der Mietwagen war nicht verkehrssicher gewesen und die Mieterin erlitt schwerste Verletzungen bei einem Verkehrsunfall.

Als gewerbliche Stammkundin mietete die Klägerin für eine Woche ein Fahrzeug. Laut den Mietvertragsbedingungen haftete der Autovermieter nur bei grobem Verschulden oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.

Auf dem Hinweg nach Berlin informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie Probleme habe, in den zweiten Gang zu schalten. Auf der Rückfahrt nach Frankfurt geriet das Fahrzeug plötzlich ins Schleudern. Zu dem Zeitpunkt versuchte die Klägerin die geöffnete Seitenscheibe hochzukurbeln und hatte hierzu ihre linke Hand vom Steuer genommen. Gegenlenken war nicht möglich. Das Fahrzeug schleuderte weiter, schaukelte sich auf, kippte nach links und rutschte über die linke Seite über den Fahrbahnrand hinaus in eine Grünfläche. Beim Umkippen des Mietfahrzeugs geriet der linke Arm der Klägerin durch das Fenster und wurde abgetrennt. Die Klägerin erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen. Eine Replantation des Armes war nicht möglich.

Mit ihrer Klage verlangt die Frau 120.000 Euro Schmerzensgeld, eine Schmerzensgeldrente und die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen des Verkehrsunfalls. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Dank anwaltlicher Hilfe war die Frau erfolgreich. Die Klägerin könne Schadensersatz verlangen, da das gemietete Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Im Kardangelenk der unteren Lenksäule sei ein Lager bereits bei der Fertigung nicht richtig verbaut worden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen sei damit das Fahrzeug von Anfang an „prinzipiell nicht verkehrssicher“ gewesen. Das Kreuzgelenk habe sich während der gesamten Laufleistung aus der Lageraufnahme herausgearbeitet und sei dann plötzlich während der Fahrt der Klägerin herausgesprungen.

Der Autovermieter könne sich hier nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss für unverschuldete Schäden berufen. Kraft Gesetzes hafte der Vermieter auch für unverschuldete Mängel der Mietsache, soweit sie bereits bei Vertragsschluss bestanden. Diese verschuldensunabhängige Garantiehaftung könne zwar grundsätzlich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Nicht möglich sei dies aber bei Verletzung einer sogenannten Kardinalpflicht. Dies sind ganz wesentliche Pflichten eines Vermieters. Dazu gehöre es, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu vermieten, bei dem insbesondere Lenkung und Bremsen funktionsfähig seien. Ein Mieter müsse sich darauf verlassen können, dass das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von solchen Mängeln, die eine erhebliche Gefahr für ihn begründen könnten.

Der Klägerin stehe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden prägenden Einzelfallumstände ein Schmerzensgeld von 90.000 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 160,00 € zu.

Information: www.verkehrsrecht.de