Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte Reise

München/Berlin (DAV). Wer trotz der Corona-Pandemie eine Reise gebucht hat, kann hiervon zurücktreten, wenn seit der Buchung erhebliche Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. So konnte ein Ehepaar von einer bereits während der Pandemie gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten. So entscheid das Amtsgericht München am 15. Juni 2021 (AZ: 113 C 3634/21), wie „anwaltauskunft.de“, das Rechtportal des Deutschen Anwaltvereins, mitteilt. Die Kläger erhielten den Reisepreis von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erstattet.

Die Kläger buchten im Juni 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug von Hamburg nach Italien. Es sollten verschiedene italienische Städte angefahren werden.  Der Kreuzfahrtveranstalter änderte mehrfach die Reise und kürzte sie auch. Am 6. November 2020 bestätigte das Ehepaar diese Änderungen und zahlte den restlichen Reisepreis.  Ebenfalls noch am 6. November teilten die Kläger per Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei. Sie baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte der Reiseveranstalter ab. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den vollen Reisepreis zurück. Der Veranstalter stellte daraufhin Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung.

Die Kläger erklärten vor Gericht, ganz Italien sei ab dem 8. November 2020 als Risikogebiet eingestuft, und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem galt in Italien eine nächtliche Ausgangssperre. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen.

Der beklagte Veranstalter argumentierte dagegen, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht hätten. Somit hätten sie ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept des Unternehmens hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei auch wie vorgesehen durchgeführt worden.

Das Amtsgericht gab der Klage des Ehepaars statt. Sie erhielten den vollen Reisepreis zurück. Auch wenn die Reise während der Pandemie gebucht worden sei, könne deswegen nicht „jeglicher Rücktritt von allen Pauschalreisen“ ausgeschlossen werden. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, erklärten die Richter. Maßstab sei, inwieweit die Reise zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dabei würden bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden nicht ausreichen. Entscheidend sei, ob seit der Buchung weitere Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. Die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen hätten die Kläger durch die Buchung akzeptiert. Dies bejahte das Gericht. Zum Zeitpunkt der Buchung habe es in Italien eine Inzidenz von 3,8 geben, bei der letzten Buchungsbestätigung einen Wert von 16,3. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes habe es nicht gegeben. Am 6. November 2020 lag die Inzidenz bei 345,80.           

Mit dieser massiven Verschlechterung hätten die Kläger nicht rechnen müssen. Zwar sei ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, habe jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Tipp des Monats Dezember 2022

Drogenkonsum: Entziehung der Fahrerlaubnis nach anonymer Anzeige

 

Cottbus/Berlin (DAV). Wer Drogen konsumiert, riskiert seinen Führerschein und erweist sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das ist unabhängig davon, ob die Drogen im Umfeld einer Fahrt genommen wurden oder nicht. Ein Hinweis auf den Drogenkonsum kann auch anonymisiert erfolgen. Dies musste ein Betroffener erfahren, dessen Drogengutachten anonym der Polizei zugespielt wurde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus 28. April 2022 (AZ: VG 7 L 82/22). Ein Beweisverwertungsverbot gibt es nur im Strafrecht, nicht im hier geltenden Gefahrenabwehrrecht.

Der Polizei wurde anonym ein Drogengutachten über den Mann zugespielt, das in einem familienrechtlichen Verfahren durchgeführt worden war. Ihm wurde damit der Konsum von Kokain und Amphetamin nachgewiesen. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde dem Mann die Fahrerlaubnis. Dagegen wehrte sich der Mann mit seinem Antrag. Er machte hinsichtlich des Gutachtens ein Beweisverwertungsverbot geltend. Außerdem habe er vor drei Monaten ein Entzugsprogramm durchgeführt und befinde sich in Behandlung, so dass ein weiterer Drogenkonsum nicht zu erwarten sei.

Der Mann scheiterte mit seinem Antrag beim Verwaltungsgericht. Es bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Das Gutachten dürfe Grundlage des Führerscheinentzugs sein. Es müsse zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen unterschieden werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis diene dem Schutz unbeteiligter Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgingen. Dieses Schutzinteresse überwiege gegenüber dem Interesse des Antragstellers, dass das Gutachten außerhalb des familienrechtlichen Verfahrens keine Folgen habe. Außerdem habe der Staat Schutzpflichten aus denen es nicht hinnehmbar wäre, wenn trotz Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers nicht eingeschritten werden würde.

Auch die begonnene Entzugstherapie ändere daran nichts. Eine Entwöhnung und Entgiftung sei erst nach einer einjährigen Abstinenzphase anzunehmen. Daher habe der Antragsteller seine Fahreignung noch nicht wiedererlangt.

Tipp des Monats Januar 2023

Home-Office: Rechtliches und Neuerungen ab 2023

Schon vor der Covid-19-Pandemie arbeiteten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland teilweise oder komplett am Schreibtisch daheim. Mit Beginn der Pandemie schnellte diese Zahl schlagartig in die Höhe. Viele Beschäftigte zogen von einem Tag auf den anderen ins Heimbüro und arbeiten dort vielfach mit ihrer privaten Technik. Auch nach dem größten Schwung der Pandemie ist die Arbeit von Zuhause für Viele nicht mehr wegzudenken. Was es dabei rechtlich zu beachten gibt und welche Neuerungen 2023 kommen, erklärt anwaltauskunft.
 

Homeoffice versus mobiles Arbeiten: Was ist der Unterschied?

Wichtig ist zunächst: Man muss zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten unterscheiden. „Bei einem echten Homeoffice richtet der Arbeitgeber das Büro zuhause mit ein“, erklärt Rechtan­wältin Dr. Doris-Maria Schuster vom Geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Wenn Beschäftigte ihren Laptop mit nachhause nehmen oder vorüber­gehend vom heimischen Computer aus arbeiten, gelte das als mobiles Arbeiten.

Haben Arbeit­nehmer einen Anspruch auf Homeoffice?

Einen Anspruch auf Homeoffice hat ein Arbeit­nehmer nicht“, erklärt der Rechts­anwalt Michael Eckert von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im DAV. Solange sie nicht offiziell unter Quarantäne stehen, müssen Beschäftigte am Arbeitsplatz erscheinen. Ob dieser Arbeitsplatz das Büro sein muss, hängt davon ab, was mit dem Chef ausgemacht ist.

Grundsätzlich gilt: Wer seine Aufgaben lieber zu Hause statt im Unternehmen erledigen möchte, muss er das mit seinem Chef aushandeln. Stimmt der Chef dem Homeoffice zu, sollten der Arbeit­nehmer und sein Arbeitgeber alle wichtigen Fragen entweder im Arbeits­vertrag oder in einer Homeoffice-Verein­barung regeln. Dabei legen die beiden Parteien zum Beispiel fest, welche Aufgaben der Mitarbeiter zu Hause erledigt, in welchem Stunden­umfang er dies tut oder wann sie oder er in die Firma kommen muss, um etwa an Meetings teilzu­nehmen.

Bei einer Quarantäne, die vom Gesund­heitsamt angeordnet ist, ist das natürlich etwas anderes. Beschäftigte müssen dann nur arbeiten, wenn es von zuhause aus möglich ist und sie ihre Arbeits­ma­te­rialien dabei haben. Wer krank ist, muss sich krank melden und braucht dann selbst­ver­ständlich nicht zu arbeiten.

Pandemie-Zeiten: Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum mobilen Arbeiten zwingen?

In der Regel ist das nicht so einfach möglich – der Arbeitgeber muss sich auch daran halten, ob Heimarbeit vereinbart ist. In Pandemie-Zeiten kann das aber anders sein. Rechts­an­wältin Schuster: „Der Arbeitgeber kann anordnen, dass Mitarbeiter von zuhause aus arbeiten.“ Das gelte aber nur, wenn die Beschäf­tigten problemlos am heimischen Schreibtisch tätig werden können. Heimarbeit anzuordnen kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn ein Mitarbeiter von einer Reise in ein Risiko­gebiet zurückkommt, aber nicht krank ist. Um die Kollegen zu schützen kann der Arbeitgeber anordnen, dass der Mitarbeiter vorüber­gehend von zuhause aus arbeitet.

Dass ein Arbeitgeber in „gesunden Zeiten“ seinen Mitarbeitern nicht einfach an den Heimschreibtisch schicken kann, zeigt eine Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg aus dem Herbst 2018 entscheiden: Dort hatte ein Mann geklagt, der bei seinem Arbeitgeber als Ingenieur beschäftigt war. Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsortes enthielt sein Arbeits­vertrag nicht. Nachdem ein Betrieb des Unternehmens geschlossen wurde, bot der Arbeitgeber dem Ingenieur an, seine Arbeit in Zukunft von Zuhause aus zu erledigen. Der Mann war dazu aber nicht bereit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis fristlos und begründete dies mit beharr­licher Arbeits­ver­wei­gerung.

Das Gericht urteilte: Die Kündigung ist unwirksam. Der Ingenieur sei arbeits­ver­traglich nicht dazu verpflichtet, die ihm angebotene Heimarbeit auszuführen. Die Umstände im Homeoffice unterscheiden sich erheblich von denen in der Betriebs­stätte, so das LAG. Auch wenn viele Arbeit­nehmer am Arbeiten im Homeoffice interessiert seien, bedeute das nicht, dass Arbeitgeber dies auch anordnen dürfen (Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg, Az. 17 Sa 562/18).

Beteiligt sich Chef an Kosten des Homeoffice?

Wenn Arbeit­nehmer und Arbeitgeber die Homeoffice-Situation festlegen, regeln sie auch, ob der Mitarbeiter zum Beispiel seinen eigenen Schreibtisch und Rechner für die Heimarbeit nutzt oder die Ausstattung von der Firma gestellt bekommt. Darüber hinaus sollten die Parteien vereinbaren, in welcher Höhe sich der Chef an den Kosten für das heimische Büro beteiligt, zum Beispiel an den Mietkosten. „Meistens zahlt der Chef dem Arbeit­nehmer eine monatliche Pauschale, die alle Kosten abdeckt“, sagt der Arbeits­rechts­experte Michael Eckert. „Dabei handelt es sich in der Regel um einen Auslagen­ersatz.“

Improvi­siertes Homeoffice: Muss der Chef für Strom und Laptop zahlen?

Mit Ausbruch der Pandemie blieb vielfach keine Zeit für Regelungen. Viele Beschäftigte arbeiten zuhause an ihrem privaten Computer und telefo­nieren mit ihrem eigenen Smartphone. „Arbeit­nehmer haben Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwen­dungen, die sie im Interesse des Arbeit­gebers erbracht haben“, erklärt Rechts­an­wältin Dr. Nathalie Oberthür vom Geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht. Darunter fielen etwa Stromkosten und Arbeits­ma­terial.

Dabei ist entscheidend, dass Arbeit­nehmer die höheren Kosten belegen können. Ein gestei­gerter Stromver­brauch wird sich vermutlich leichter nachweisen lassen als etwa ein erhöhter Verschleiß von Geräten. „Der Arbeitgeber muss hingegen nicht für Kosten aufkommen, die den Arbeit­nehmern ohnehin entstanden wären, etwa für eine WLAN-Flatrate“, fügt Rechts­an­wältin Oberthür hinzu.

Homeoffice: Ist ein Unfall beim Arbeiten zuhause ein Arbeits­unfall?

Wer sich im Homeoffice vor einer Ansteckung mit dem Virus schützen möchte, ist vor einem Unfall natürlich nicht gefeit. Wenn man am Arbeitsplatz, auf dem Weg dorthin oder von dort nachhause verunglückt, gilt das als Arbeits- oder Wegeunfall. Dann springt die Berufs­ge­nos­sen­schaft ein.

Ein Unfall im Homeoffice oder während des mobilen Arbeitens gilt in der Regel auch als Arbeits­unfall, wenn er bei der Erledigung der geschuldeten Arbeit passiert“, sagt Rechts­an­wältin Schuster. Od das im Einzelfall so ist, darüber entscheiden die Gerichte. So wie das Bundes­so­zi­al­gericht im Juli 2016: Eine Frau, die im Homeoffice arbeitete, wollte sich Wasser holen und stürzte unterwegs auf der Treppe. Den Richtern nach handelte es sich hierbei nicht um einen Arbeits­unfall (Urteil vom 5. Juli 2016, AZ: B 2 U 5/15 R), wie die Nahrungs­aufnahme nicht zur vertraglich geschuldeten Arbeit gehörte.

Ein echtes Homeoffice muss der Arbeitgeber zwar mit einrichten und dabei auch auf Arbeits­si­cherheit achten. Wie das Büro letztlich aussieht, darf er aber nicht kontrol­lieren. Schließlich dürfen eine Chefin oder ein Chef die Wohnungen ihrer Mitarbeiter nicht ohne weiteres betreten. „Zu Hause hat der Arbeitgeber überhaupt keine Einfluss­mög­lichkeit. Deshalb muss der Arbeit­nehmer zum Beispiel selbst dafür sorgen, seinen Monitor so aufzustellen, dass die Sonne ihn nicht anstrahlt und den Augen schadet“, erklärt Eckert.

Wie muss ich meine Arbeitszeit erfassen, wenn ich von zuhause aus arbeite?

Im Homeoffice gelten die gleichen Arbeits­zeiten wie im Büro. Die Arbeitszeit muss auch erfasst werden, soweit das möglich ist. Technische Möglich­keiten sind dazu aber nicht immer vorhanden. „In solchen Fällen kann der Arbeitgeber zum Beispiel sagen: Melden Sie sich, wenn Sie am Schreibtisch sitzen“, erklärt Rechts­an­wältin Schuster.

Ist es nicht möglich, die Arbeitszeit im Homeoffice zu erfassen, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten schlicht vertrauen.

Der Mitarbeiter wiederum muss darauf achten, seine Arbeit in der bespro­chenen Zeit zu schaffen. „Er ist dafür verant­wortlich, das Arbeits­zeit­gesetz einzuhalten“, betont Rechts­anwalt Eckert. Deshalb muss ein Arbeit­nehmer, der gern in Heimarbeit tätig sein will, auch über besondere Fähigkeiten verfügen. Eine gute Selbst­or­ga­ni­sation gehört unbedingt dazu.

Welche Neuerungen kommen 2023?

Home-Office ist beliebt, erspart Strapazen im morgend­lichen Berufs­verkehr und schont die Umwelt. Die Bundes­re­gierung berück­sichtigt dies und hat gute Nachrichten für alle Steuer­zah­le­rinnen und Steuer­zahler, die gerne von zu Hause arbeiten. Ab Januar können bis zu 1.260€ der so genannten Home-Office Pauschale in der Einkom­men­steu­er­er­klärung geltend gemacht werden. Die neue Regelung begünstigt somit 210 Home-Office Tage mit einem täglichen Betrag von 6€, die von der Steuer abgesetzt werden können.

Bisher lag die Begrenzung bei 600€ und maximal 120 anrechenbaren Home-Office Tagen, also 5€ pro Tag.Die steuerliche Entlastung gilt ausdrücklich auch dann, wenn kein separates Arbeits­zimmer zur Verfügung steht. Gerade Familien mit kleinen Wohnungen sollen die Änderungen der Home-Office Pauschale zugute kommen.

 
 

61. Deutscher Verkehrsgerichtstag 25. bis 27. Januar 2023 in Goslar Arbeitskreis I: Fahrzeugdaten Vernetzte Fahrzeuge – Gefahr des gläsernen Autofahrers

Tipp des Monats Februar 2023

Goslar/Berlin (DAV). Moderne Fahrzeuge sind vernetzte Fahrzeuge. Es wird eine Vielzahl von Daten gesammelt. Die Datensammlung geht so weit, dass sogar Daten darüber gesammelt werden, welche Radiosender wann und wie lange oder welche Musik-CDs gehört werden. Auch wird erfasst, wann und wie lange welche Telefongespräche geführt wurden. Daraus lassen sich ganze Nutzungsprofile über den Fahrer erstellen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sieht die Gefahr, dass Nutzungs- und Mobilitätsprofile der Fahrer:innen gläsern werden. Die Hoheit der gesammelten Daten solle beim Fahrzeugeigentümer sein.

Das Sammeln von Daten in modernen Fahrzeugen geschieht uferlos. Es werden ganze Nutzungsprofile erstellt, denn auch Daten über Nutzer und deren Fahrstil und Fahrziel werden gesammelt. Der Fahrer bzw. der Eigentümer des PKW sollte gesetzlich abgesichert werden und volle Datentransparenz erhalten. Des Weiteren fordern wir, dass die Fahrer bzw. Eigentümer die volle Hoheit über die gesammelten Daten haben“, erläutert Rechtanwalt Andreas Krämer, von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Dazu gehöre auch die Freiheit zu entscheiden, an wen diese Daten zu welchen Zwecken weitergegeben werden dürfen.

„Auf all diese Datenerfassung und Weitergabe haben Fahrer bzw. Fahrzeugbesitzer keinen Einfluss“, warnt der Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main. Zudem würden die Daten nicht an freie Werkstätten im Rahmen des Diagnosezugangs zur Verfügung gestellt, was eine Reparatur erheblich einschränkt.

Zuletzt gelangen auch bei schweren Unfällen die Daten in die Hände der Ermittlungsbehörden, die auf diese Weise auch zu Informationen gelangen, die nichts mit dem Unfallgeschehen zu tun haben. Durch die Möglichkeit der Akteneinsicht erlangen dann unzählige Beteiligte, wie etwa Versicherungen, Krankenkasse oder andere Unfallbeteiligte, ebenfalls von diesen Daten Kenntnis. „Wir müssen daher die Hoheit über diese riesigen Datenmengen den Betroffenen zurückgeben“, fordert Krämer.

Persönlichkeitsverletzung: Umfangreiche Monitoringpflicht für Twitter

Tipp des Monats März 2023

Frankfurt/Berlin (DAA). Betroffene können von Twitter verlangen, dass falsche oder ehrverletzende Tweets gelöscht werden. Auch sinngemäße Kommentare mit identischem Äußerungskern muss Twitter entfernen, sobald es von der konkreten Persönlichkeitsrechtsverletzung Kenntnis erlangte. Zwar muss Twitter nicht permanent alle Nutzer überwachen, aber die Prüfpflicht besteht hinsichtlich der konkret beanstandeten Äußerungen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2022 (AZ: 2-03 O 325/22).

Im September 2022 erschienen auf Twitter diverse Kommentare. Darin wurde wahrheitswidrig behauptet, der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg habe „eine Nähe zur Pädophilie“ und er habe „einen Seitensprung gemacht“. Außerdem wurde über ihn verbreitet, er sei in „antisemitische Skandale“ verstrickt und er sei „Teil eines antisemitischen Packs“. 

Das Landgericht stellte in einem Eilverfahren fest, dass diese Behauptungen unwahr und ehrenrührig sind. Twitter sei verpflichtet, die Verbreitung der Kommentare unverzüglich zu unterlassen, nachdem der Antisemitismusbeauftragte die Entfernung dieser Kommentare verlangte. Die Löschpflicht von Twitter wurde vom Landgericht aber noch weiter gefasst: Das Unterlassungsgebot greife nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch, „wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden.“ Allerdings würden die Äußerungen nicht in jeglichem Kontext untersagt. „Betroffen sind nur solche Kommentare, die als gleichwertig anzusehen sind und die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen.“ 

Damit bürdete das Gericht Twitter aber keine allgemeine Monitoring-Pflicht im Hinblick auf seine rund 237 Millionen Nutzer auf. Eine Prüfpflicht bestehe laut Gericht nur hinsichtlich der konkret beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wenn Twitter Rechtsverletzungen gemeldet würden, müsse Twitter prüfen, ob diese Rechtsverletzung eine Löschung bedingt oder nicht.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de