Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte Reise
München/Berlin (DAV). Wer trotz der Corona-Pandemie eine Reise gebucht hat, kann hiervon zurücktreten, wenn seit der Buchung erhebliche Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. So konnte ein Ehepaar von einer bereits während der Pandemie gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten. So entscheid das Amtsgericht München am 15. Juni 2021 (AZ: 113 C 3634/21), wie „anwaltauskunft.de“, das Rechtportal des Deutschen Anwaltvereins, mitteilt. Die Kläger erhielten den Reisepreis von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erstattet.
Die Kläger buchten im Juni 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug von Hamburg nach Italien. Es sollten verschiedene italienische Städte angefahren werden. Der Kreuzfahrtveranstalter änderte mehrfach die Reise und kürzte sie auch. Am 6. November 2020 bestätigte das Ehepaar diese Änderungen und zahlte den restlichen Reisepreis. Ebenfalls noch am 6. November teilten die Kläger per Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei. Sie baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte der Reiseveranstalter ab. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den vollen Reisepreis zurück. Der Veranstalter stellte daraufhin Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung.
Die Kläger erklärten vor Gericht, ganz Italien sei ab dem 8. November 2020 als Risikogebiet eingestuft, und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem galt in Italien eine nächtliche Ausgangssperre. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen.
Der beklagte Veranstalter argumentierte dagegen, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht hätten. Somit hätten sie ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept des Unternehmens hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei auch wie vorgesehen durchgeführt worden.
Das Amtsgericht gab der Klage des Ehepaars statt. Sie erhielten den vollen Reisepreis zurück. Auch wenn die Reise während der Pandemie gebucht worden sei, könne deswegen nicht „jeglicher Rücktritt von allen Pauschalreisen“ ausgeschlossen werden. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, erklärten die Richter. Maßstab sei, inwieweit die Reise zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dabei würden bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden nicht ausreichen. Entscheidend sei, ob seit der Buchung weitere Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. Die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen hätten die Kläger durch die Buchung akzeptiert. Dies bejahte das Gericht. Zum Zeitpunkt der Buchung habe es in Italien eine Inzidenz von 3,8 geben, bei der letzten Buchungsbestätigung einen Wert von 16,3. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes habe es nicht gegeben. Am 6. November 2020 lag die Inzidenz bei 345,80.
Mit dieser massiven Verschlechterung hätten die Kläger nicht rechnen müssen. Zwar sei ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, habe jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Tipp des Monats Dezember 2022
Cottbus/Berlin (DAV). Wer Drogen konsumiert, riskiert seinen Führerschein und erweist sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das ist unabhängig davon, ob die Drogen im Umfeld einer Fahrt genommen wurden oder nicht. Ein Hinweis auf den Drogenkonsum kann auch anonymisiert erfolgen. Dies musste ein Betroffener erfahren, dessen Drogengutachten anonym der Polizei zugespielt wurde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus 28. April 2022 (AZ: VG 7 L 82/22). Ein Beweisverwertungsverbot gibt es nur im Strafrecht, nicht im hier geltenden Gefahrenabwehrrecht.
Drogenkonsum: Entziehung der Fahrerlaubnis nach anonymer Anzeige
Der Polizei wurde anonym ein Drogengutachten über den Mann zugespielt, das in einem familienrechtlichen Verfahren durchgeführt worden war. Ihm wurde damit der Konsum von Kokain und Amphetamin nachgewiesen. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde dem Mann die Fahrerlaubnis. Dagegen wehrte sich der Mann mit seinem Antrag. Er machte hinsichtlich des Gutachtens ein Beweisverwertungsverbot geltend. Außerdem habe er vor drei Monaten ein Entzugsprogramm durchgeführt und befinde sich in Behandlung, so dass ein weiterer Drogenkonsum nicht zu erwarten sei.
Der Mann scheiterte mit seinem Antrag beim Verwaltungsgericht. Es bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Das Gutachten dürfe Grundlage des Führerscheinentzugs sein. Es müsse zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen unterschieden werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis diene dem Schutz unbeteiligter Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgingen. Dieses Schutzinteresse überwiege gegenüber dem Interesse des Antragstellers, dass das Gutachten außerhalb des familienrechtlichen Verfahrens keine Folgen habe. Außerdem habe der Staat Schutzpflichten aus denen es nicht hinnehmbar wäre, wenn trotz Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers nicht eingeschritten werden würde.
Auch die begonnene Entzugstherapie ändere daran nichts. Eine Entwöhnung und Entgiftung sei erst nach einer einjährigen Abstinenzphase anzunehmen. Daher habe der Antragsteller seine Fahreignung noch nicht wiedererlangt.
Tipp des Monats Januar 2023
Home-Office: Rechtliches und Neuerungen ab 2023
Homeoffice versus mobiles Arbeiten: Was ist der Unterschied?
Wichtig ist zunächst: Man muss zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten unterscheiden. „Bei einem echten Homeoffice richtet der Arbeitgeber das Büro zuhause mit ein“, erklärt Rechtanwältin Dr. Doris-Maria Schuster vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Wenn Beschäftigte ihren Laptop mit nachhause nehmen oder vorübergehend vom heimischen Computer aus arbeiten, gelte das als mobiles Arbeiten.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice?
„Einen Anspruch auf Homeoffice hat ein Arbeitnehmer nicht“, erklärt der Rechtsanwalt Michael Eckert von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. Solange sie nicht offiziell unter Quarantäne stehen, müssen Beschäftigte am Arbeitsplatz erscheinen. Ob dieser Arbeitsplatz das Büro sein muss, hängt davon ab, was mit dem Chef ausgemacht ist.
Grundsätzlich gilt: Wer seine Aufgaben lieber zu Hause statt im Unternehmen erledigen möchte, muss er das mit seinem Chef aushandeln. Stimmt der Chef dem Homeoffice zu, sollten der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber alle wichtigen Fragen entweder im Arbeitsvertrag oder in einer Homeoffice-Vereinbarung regeln. Dabei legen die beiden Parteien zum Beispiel fest, welche Aufgaben der Mitarbeiter zu Hause erledigt, in welchem Stundenumfang er dies tut oder wann sie oder er in die Firma kommen muss, um etwa an Meetings teilzunehmen.
Bei einer Quarantäne, die vom Gesundheitsamt angeordnet ist, ist das natürlich etwas anderes. Beschäftigte müssen dann nur arbeiten, wenn es von zuhause aus möglich ist und sie ihre Arbeitsmaterialien dabei haben. Wer krank ist, muss sich krank melden und braucht dann selbstverständlich nicht zu arbeiten.
Pandemie-Zeiten: Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum mobilen Arbeiten zwingen?
In der Regel ist das nicht so einfach möglich – der Arbeitgeber muss sich auch daran halten, ob Heimarbeit vereinbart ist. In Pandemie-Zeiten kann das aber anders sein. Rechtsanwältin Schuster: „Der Arbeitgeber kann anordnen, dass Mitarbeiter von zuhause aus arbeiten.“ Das gelte aber nur, wenn die Beschäftigten problemlos am heimischen Schreibtisch tätig werden können. Heimarbeit anzuordnen kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn ein Mitarbeiter von einer Reise in ein Risikogebiet zurückkommt, aber nicht krank ist. Um die Kollegen zu schützen kann der Arbeitgeber anordnen, dass der Mitarbeiter vorübergehend von zuhause aus arbeitet.
Dass ein Arbeitgeber in „gesunden Zeiten“ seinen Mitarbeitern nicht einfach an den Heimschreibtisch schicken kann, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Herbst 2018 entscheiden: Dort hatte ein Mann geklagt, der bei seinem Arbeitgeber als Ingenieur beschäftigt war. Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsortes enthielt sein Arbeitsvertrag nicht. Nachdem ein Betrieb des Unternehmens geschlossen wurde, bot der Arbeitgeber dem Ingenieur an, seine Arbeit in Zukunft von Zuhause aus zu erledigen. Der Mann war dazu aber nicht bereit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und begründete dies mit beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Das Gericht urteilte: Die Kündigung ist unwirksam. Der Ingenieur sei arbeitsvertraglich nicht dazu verpflichtet, die ihm angebotene Heimarbeit auszuführen. Die Umstände im Homeoffice unterscheiden sich erheblich von denen in der Betriebsstätte, so das LAG. Auch wenn viele Arbeitnehmer am Arbeiten im Homeoffice interessiert seien, bedeute das nicht, dass Arbeitgeber dies auch anordnen dürfen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az. 17 Sa 562/18).
Beteiligt sich Chef an Kosten des Homeoffice?
Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Homeoffice-Situation festlegen, regeln sie auch, ob der Mitarbeiter zum Beispiel seinen eigenen Schreibtisch und Rechner für die Heimarbeit nutzt oder die Ausstattung von der Firma gestellt bekommt. Darüber hinaus sollten die Parteien vereinbaren, in welcher Höhe sich der Chef an den Kosten für das heimische Büro beteiligt, zum Beispiel an den Mietkosten. „Meistens zahlt der Chef dem Arbeitnehmer eine monatliche Pauschale, die alle Kosten abdeckt“, sagt der Arbeitsrechtsexperte Michael Eckert. „Dabei handelt es sich in der Regel um einen Auslagenersatz.“
Improvisiertes Homeoffice: Muss der Chef für Strom und Laptop zahlen?
Mit Ausbruch der Pandemie blieb vielfach keine Zeit für Regelungen. Viele Beschäftigte arbeiten zuhause an ihrem privaten Computer und telefonieren mit ihrem eigenen Smartphone. „Arbeitnehmer haben Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die sie im Interesse des Arbeitgebers erbracht haben“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht. Darunter fielen etwa Stromkosten und Arbeitsmaterial.
Dabei ist entscheidend, dass Arbeitnehmer die höheren Kosten belegen können. Ein gesteigerter Stromverbrauch wird sich vermutlich leichter nachweisen lassen als etwa ein erhöhter Verschleiß von Geräten. „Der Arbeitgeber muss hingegen nicht für Kosten aufkommen, die den Arbeitnehmern ohnehin entstanden wären, etwa für eine WLAN-Flatrate“, fügt Rechtsanwältin Oberthür hinzu.
Homeoffice: Ist ein Unfall beim Arbeiten zuhause ein Arbeitsunfall?
Wer sich im Homeoffice vor einer Ansteckung mit dem Virus schützen möchte, ist vor einem Unfall natürlich nicht gefeit. Wenn man am Arbeitsplatz, auf dem Weg dorthin oder von dort nachhause verunglückt, gilt das als Arbeits- oder Wegeunfall. Dann springt die Berufsgenossenschaft ein.
„Ein Unfall im Homeoffice oder während des mobilen Arbeitens gilt in der Regel auch als Arbeitsunfall, wenn er bei der Erledigung der geschuldeten Arbeit passiert“, sagt Rechtsanwältin Schuster. Od das im Einzelfall so ist, darüber entscheiden die Gerichte. So wie das Bundessozialgericht im Juli 2016: Eine Frau, die im Homeoffice arbeitete, wollte sich Wasser holen und stürzte unterwegs auf der Treppe. Den Richtern nach handelte es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall (Urteil vom 5. Juli 2016, AZ: B 2 U 5/15 R), wie die Nahrungsaufnahme nicht zur vertraglich geschuldeten Arbeit gehörte.
Ein echtes Homeoffice muss der Arbeitgeber zwar mit einrichten und dabei auch auf Arbeitssicherheit achten. Wie das Büro letztlich aussieht, darf er aber nicht kontrollieren. Schließlich dürfen eine Chefin oder ein Chef die Wohnungen ihrer Mitarbeiter nicht ohne weiteres betreten. „Zu Hause hat der Arbeitgeber überhaupt keine Einflussmöglichkeit. Deshalb muss der Arbeitnehmer zum Beispiel selbst dafür sorgen, seinen Monitor so aufzustellen, dass die Sonne ihn nicht anstrahlt und den Augen schadet“, erklärt Eckert.
Wie muss ich meine Arbeitszeit erfassen, wenn ich von zuhause aus arbeite?
Im Homeoffice gelten die gleichen Arbeitszeiten wie im Büro. Die Arbeitszeit muss auch erfasst werden, soweit das möglich ist. Technische Möglichkeiten sind dazu aber nicht immer vorhanden. „In solchen Fällen kann der Arbeitgeber zum Beispiel sagen: Melden Sie sich, wenn Sie am Schreibtisch sitzen“, erklärt Rechtsanwältin Schuster.
Ist es nicht möglich, die Arbeitszeit im Homeoffice zu erfassen, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten schlicht vertrauen.
Der Mitarbeiter wiederum muss darauf achten, seine Arbeit in der besprochenen Zeit zu schaffen. „Er ist dafür verantwortlich, das Arbeitszeitgesetz einzuhalten“, betont Rechtsanwalt Eckert. Deshalb muss ein Arbeitnehmer, der gern in Heimarbeit tätig sein will, auch über besondere Fähigkeiten verfügen. Eine gute Selbstorganisation gehört unbedingt dazu.
Welche Neuerungen kommen 2023?
Home-Office ist beliebt, erspart Strapazen im morgendlichen Berufsverkehr und schont die Umwelt. Die Bundesregierung berücksichtigt dies und hat gute Nachrichten für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die gerne von zu Hause arbeiten. Ab Januar können bis zu 1.260€ der so genannten Home-Office Pauschale in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die neue Regelung begünstigt somit 210 Home-Office Tage mit einem täglichen Betrag von 6€, die von der Steuer abgesetzt werden können.
Bisher lag die Begrenzung bei 600€ und maximal 120 anrechenbaren Home-Office Tagen, also 5€ pro Tag.Die steuerliche Entlastung gilt ausdrücklich auch dann, wenn kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Gerade Familien mit kleinen Wohnungen sollen die Änderungen der Home-Office Pauschale zugute kommen.
61. Deutscher Verkehrsgerichtstag 25. bis 27. Januar 2023 in Goslar Arbeitskreis I: Fahrzeugdaten Vernetzte Fahrzeuge – Gefahr des gläsernen Autofahrers
Tipp des Monats Februar 2023
Goslar/Berlin (DAV). Moderne Fahrzeuge sind vernetzte Fahrzeuge. Es wird eine Vielzahl von Daten gesammelt. Die Datensammlung geht so weit, dass sogar Daten darüber gesammelt werden, welche Radiosender wann und wie lange oder welche Musik-CDs gehört werden. Auch wird erfasst, wann und wie lange welche Telefongespräche geführt wurden. Daraus lassen sich ganze Nutzungsprofile über den Fahrer erstellen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sieht die Gefahr, dass Nutzungs- und Mobilitätsprofile der Fahrer:innen gläsern werden. Die Hoheit der gesammelten Daten solle beim Fahrzeugeigentümer sein.
„Das Sammeln von Daten in modernen Fahrzeugen geschieht uferlos. Es werden ganze Nutzungsprofile erstellt, denn auch Daten über Nutzer und deren Fahrstil und Fahrziel werden gesammelt. Der Fahrer bzw. der Eigentümer des PKW sollte gesetzlich abgesichert werden und volle Datentransparenz erhalten. Des Weiteren fordern wir, dass die Fahrer bzw. Eigentümer die volle Hoheit über die gesammelten Daten haben“, erläutert Rechtanwalt Andreas Krämer, von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Dazu gehöre auch die Freiheit zu entscheiden, an wen diese Daten zu welchen Zwecken weitergegeben werden dürfen.
„Auf all diese Datenerfassung und Weitergabe haben Fahrer bzw. Fahrzeugbesitzer keinen Einfluss“, warnt der Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main. Zudem würden die Daten nicht an freie Werkstätten im Rahmen des Diagnosezugangs zur Verfügung gestellt, was eine Reparatur erheblich einschränkt.
Zuletzt gelangen auch bei schweren Unfällen die Daten in die Hände der Ermittlungsbehörden, die auf diese Weise auch zu Informationen gelangen, die nichts mit dem Unfallgeschehen zu tun haben. Durch die Möglichkeit der Akteneinsicht erlangen dann unzählige Beteiligte, wie etwa Versicherungen, Krankenkasse oder andere Unfallbeteiligte, ebenfalls von diesen Daten Kenntnis. „Wir müssen daher die Hoheit über diese riesigen Datenmengen den Betroffenen zurückgeben“, fordert Krämer.
Persönlichkeitsverletzung: Umfangreiche Monitoringpflicht für Twitter
Tipp des Monats März 2023
Frankfurt/Berlin (DAA). Betroffene können von Twitter verlangen, dass falsche oder ehrverletzende Tweets gelöscht werden. Auch sinngemäße Kommentare mit identischem Äußerungskern muss Twitter entfernen, sobald es von der konkreten Persönlichkeitsrechtsverletzung Kenntnis erlangte. Zwar muss Twitter nicht permanent alle Nutzer überwachen, aber die Prüfpflicht besteht hinsichtlich der konkret beanstandeten Äußerungen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2022 (AZ: 2-03 O 325/22).
Im September 2022 erschienen auf Twitter diverse Kommentare. Darin wurde wahrheitswidrig behauptet, der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg habe „eine Nähe zur Pädophilie“ und er habe „einen Seitensprung gemacht“. Außerdem wurde über ihn verbreitet, er sei in „antisemitische Skandale“ verstrickt und er sei „Teil eines antisemitischen Packs“.
Das Landgericht stellte in einem Eilverfahren fest, dass diese Behauptungen unwahr und ehrenrührig sind. Twitter sei verpflichtet, die Verbreitung der Kommentare unverzüglich zu unterlassen, nachdem der Antisemitismusbeauftragte die Entfernung dieser Kommentare verlangte. Die Löschpflicht von Twitter wurde vom Landgericht aber noch weiter gefasst: Das Unterlassungsgebot greife nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch, „wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden.“ Allerdings würden die Äußerungen nicht in jeglichem Kontext untersagt. „Betroffen sind nur solche Kommentare, die als gleichwertig anzusehen sind und die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen.“
Damit bürdete das Gericht Twitter aber keine allgemeine Monitoring-Pflicht im Hinblick auf seine rund 237 Millionen Nutzer auf. Eine Prüfpflicht bestehe laut Gericht nur hinsichtlich der konkret beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wenn Twitter Rechtsverletzungen gemeldet würden, müsse Twitter prüfen, ob diese Rechtsverletzung eine Löschung bedingt oder nicht.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de



