Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte Reise

München/Berlin (DAV). Wer trotz der Corona-Pandemie eine Reise gebucht hat, kann hiervon zurücktreten, wenn seit der Buchung erhebliche Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. So konnte ein Ehepaar von einer bereits während der Pandemie gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten. So entscheid das Amtsgericht München am 15. Juni 2021 (AZ: 113 C 3634/21), wie „anwaltauskunft.de“, das Rechtportal des Deutschen Anwaltvereins, mitteilt. Die Kläger erhielten den Reisepreis von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erstattet.

Die Kläger buchten im Juni 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug von Hamburg nach Italien. Es sollten verschiedene italienische Städte angefahren werden.  Der Kreuzfahrtveranstalter änderte mehrfach die Reise und kürzte sie auch. Am 6. November 2020 bestätigte das Ehepaar diese Änderungen und zahlte den restlichen Reisepreis.  Ebenfalls noch am 6. November teilten die Kläger per Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei. Sie baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte der Reiseveranstalter ab. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den vollen Reisepreis zurück. Der Veranstalter stellte daraufhin Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung.

Die Kläger erklärten vor Gericht, ganz Italien sei ab dem 8. November 2020 als Risikogebiet eingestuft, und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem galt in Italien eine nächtliche Ausgangssperre. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen.

Der beklagte Veranstalter argumentierte dagegen, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht hätten. Somit hätten sie ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept des Unternehmens hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei auch wie vorgesehen durchgeführt worden.

Das Amtsgericht gab der Klage des Ehepaars statt. Sie erhielten den vollen Reisepreis zurück. Auch wenn die Reise während der Pandemie gebucht worden sei, könne deswegen nicht „jeglicher Rücktritt von allen Pauschalreisen“ ausgeschlossen werden. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, erklärten die Richter. Maßstab sei, inwieweit die Reise zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dabei würden bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden nicht ausreichen. Entscheidend sei, ob seit der Buchung weitere Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. Die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen hätten die Kläger durch die Buchung akzeptiert. Dies bejahte das Gericht. Zum Zeitpunkt der Buchung habe es in Italien eine Inzidenz von 3,8 geben, bei der letzten Buchungsbestätigung einen Wert von 16,3. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes habe es nicht gegeben. Am 6. November 2020 lag die Inzidenz bei 345,80.           

Mit dieser massiven Verschlechterung hätten die Kläger nicht rechnen müssen. Zwar sei ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, habe jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Elektro­nische Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung: Neuerung für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer

Tipp des Monats April 2023

Kleine Schritte auf dem Weg zur Digita­li­sierung – Seit Anfang des Jahres ersetzt die elektro­nische Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung (eAU) die bisherige Praxis von Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmern: Sie müssen die AU nichtmehr an die gesetzliche Krankenkasse und Vorgesetzten weiter­leiten. Welche Neuerungen das für Arbeitgeber bedeutet, wird im Folgenden erläutert.

 


Was ist die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung?

Die AU-Beschei­nigung wird in der Regel benötigt, wenn jemand aufgrund von Krankheit oder Verletzung nicht arbeiten kann und eine Entschul­digung benötigt, um seine oder ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu rechtfertigen. Anders als in vielen Ländern erhalten Erkrankte in Deutschland weiterhin ihren Lohn, wenn Sie den entspre­chenden Nachweis erbringen. Das Dokument enthält in der Regel Angaben zum Datum der Feststellung, dem Beginn der Erkrankung und deren voraus­sicht­licher Dauer.

Welche Regelung galt bisher für den Nachweis der Arbeits­un­fä­higkeit?

In § 5 des Entgelt­fort­zah­lungs­ge­setzes (EFZG) ist definiert, dass wenn „die Arbeits­un­fä­higkeit länger als drei Kalendertage (dauert), hat der Arbeit­nehmer eine ärztliche Beschei­nigung über das Bestehen der Arbeits­un­fä­higkeit sowie deren voraus­sichtliche Dauer spätestens an dem darauf­fol­genden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Beschei­nigung früher zu verlangen.

Bis Ende 2022 mussten Beschäftigte wie folgt vorgehen:

  1. Benachrichtigung des Arbeitgebers: Arbeitnehmer sollten den Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Die Benachrichtigung konnte mündlich oder schriftlich erfolgen, je nach den Vorgaben des Arbeitsvertrags.
  2. Arztbesuch: Der Arbeitnehmer sollte einen Arzt aufsuchen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten. In Deutschland ist diese Bescheinigung auch als "gelber Schein" bekannt. Der Arzt oder die Ärztin wird den Zustand des Arbeitnehmers bewerten und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben.
  3. Weitergabe der AU-Bescheinigung: Der Arbeitnehmer sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber weiterleiten. Ebenso an die gesetzliche Krankenkasse, um Anspruch auf Krankengeld zu erhalten.

Was ist die eAU?

Die elektro­nische Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung (eAU) ist eine digitale Version der herkömm­lichen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung. Sie soll dazu beitragen, den bürokra­tischen Aufwand bei der Vorlage von Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen zu reduzieren und die Kommuni­kation zwischen Patienten, Ärzten und Arbeit­gebern zu erleichtern. Sie wird direkt elektronisch vom Arzt oder der Ärztin an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Sie ist sicherer als die Papier­be­schei­nigung, da sie mit einem elektro­nischen Schlüssel signiert wird und somit Fälschungen erschwert. Zudem kann der Arbeitgeber über eine spezielle Plattform online auf die eAU zugreifen, was die Abwicklung und Dokumen­tation vereinfacht.

Dadurch entfällt zum einen der Papierkram, zum anderen wird der Krankenkasse schneller und einfacher mitgeteilt, dass Patienten arbeits­unfähig sind. Damit können auch Kranken­geld­zah­lungen schneller erfolgen. Für Arbeitgeber hat die eAU den Vorteil, dass sie die Beschei­nigung schnell erhalten und somit zügig reagieren können. Die Informa­tionen können darüber hinaus direkt in die elektro­nische Personalakte des Mitarbeiters eingefügt werden.

Neuerungen durch die elektro­nische AU für Arbeitgeber

Die Anzeige­pflicht der Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer bleibt weiterhin bestehen, sie müssen Ihren Vorgesetzten den Arbeits­ausfall mitteilen. Die Neuerung ist, dass Arbeitgeber ab dem 1.1.2023 keinen „gelben Schein“ mehr von gesetzlich versicherten Arbeit­nehmern erhalten, sondern bei der gesetz­lichen Krankenkasse ihrer Angestellten die eAU online abrufen können.  Dazu Rechts­anwalt Alexander Greth, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV): „Nach § 5 Abs. 1 a EFZG wird die „Nachweis­pflicht“ des gesetzlich versicherten Arbeit­nehmers mittels Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung ersetzt durch die Verpflichtung des Arbeit­nehmers, die Arbeits­un­fä­higkeit beim Arzt feststellen zu lassen. Für privat versicherte Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer ändert sich nichts

Die Erfassung der AU könnte dann wie folgt aussehen:

  • Vorgesetzte tragen nach Meldung ihrer Angestellten die Fehlzeiten direkt in das Zeiterfassungssystem ein, im zweiten Schritt ruft die Entgeltabrechnung die eAU von der Krankenkasse ab.
  • Vorgesetzte informieren die Entgeltabrechnung über die gemeldete Arbeitsunfähigkeit. Die Entgeltabrechnung ruft die eAU von der Krankenkasse ab und überträgt den Datensatz in das Zeiterfassungssystem des Unternehmens.

Der Abruf der Beschei­nigung bei der Krankenkasse soll spätestens am Tag nach der ärztlichen Feststellung des Arbeits­ausfalls möglich sein. Weiter­führende Informa­tionen für Arbeitgeber finden Sie hier. Unternehmen, die keine Entgel­tab­rech­nungs­software benutzen, können mit sv.net Meldungen zur Sozial­ver­si­cherung verschlüsselt übermitteln. Informa­tionen finden Sie unter diesem Link.

Was können Arbeitgeber tun, wenn keine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung vorliegt?

Arbeit­ge­be­rinnen und Arbeitgeber müssen es auch weiterhin nicht hinnehmen, wenn Beschäftigte ihre Arbeits­un­fä­higkeit pflicht­widrig nicht feststellen lassen:

Der Arbeitgeber ist nicht schutzlos. Es ist zu empfehlen, das Arbeits­entgelt für Tage, an denen Beschäftigte ihre Arbeits­un­fä­higkeit pflicht­widrig nicht feststellen lassen, nicht zu zahlen. Das Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht ergibt sich aus der analogen Anwendung von § 7 Abs. 1 EZFG. In vielen Fällen wird der Arbeitgeber aber gar nicht wissen, ob Beschäftigte die Feststellung pflicht­widrig unterlassen haben oder aus anderen Gründen, beispielsweise technischen Problemen beim Arzt oder der Krankenkasse, die Übermittlung der Information an die Krankenkasse fehlge­schlagen ist. Der Arbeitgeber sollte dann das klärende Gespräch mit dem Arbeit­nehmer suchen und diesen notfalls bitten, ihm die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung in Papierform, bzw. ein Foto davon, zukommen zu lassen. Kommt der Arbeit­nehmer dem nicht nach, kann der Arbeitgeber die Zahlung zunächst verweigern. Erhält er dann später von der Krankenkasse die entspre­chenden Daten, muss das Arbeits­entgelt selbst­ver­ständlich nachgezahlt werden“, so Rechts­anwalt Greth.

Für privat versicherte Arbeit­nehmer ändert sich nichts: „Bei Arbeit­nehmern, die kein Mitglied der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung sind, verbleibt es indes bei der unmittelbaren Anwendung des gesetzlich geregelten Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, wenn diese die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung nicht rechtzeitig übermitteln.

In Fragen rund um das Thema Angestellte unterstützen Sie Anwältinnen und Anwälte mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in Ihrer Nähe – zu finden unter anwalt­auskunft.de.

GEMA-Gebühren wegen Musik beim Pizzalieferservice?

Tipp des Monats Mai 2023

Frankfurt/Berlin (DAA). Läuft in einem Verkaufsraum eines Lieferservices Musik, werden Urheberrechte nicht verletzt. Der Pizzabäcker muss keine Abgaben dafür zahlen. Auch nicht, wenn es Selbstabholer gibt, die in den Genuss der Musik kommen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de" informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.12.2022 (AZ: 32 C 1565/22 (90)).

Die Klägerin nahm den Betreiber des Lieferservices wegen einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz und somit widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Zuvor erfolgten drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.

Die Klage hatte keinen Erfolg, das Amtsgericht wies die Klage ab. Es fehle für einen Anspruch auf Schadensersatz an einer „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Eine solche setze voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln.

Schon daran fehle es in diesem Fall: Der Beklagte betreibt in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränkt sich auf circa 10 Personen pro Tag. Die im Geschäft anwesenden Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellten keine Öffentlichkeit dar, so das Gericht. Außerdem setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Kein Anspruch auf Balkonkraftwerk in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Tipp des Monts Juni 2023

Konstanz/Berlin (DAV). Die erhöhten Energiekosten belasten zurzeit alle: Mieter, Vermieter aber auch Eigentümer. Jede Idee, diese Kosten zu senken und dabei auch noch Ressourcen zu schonen, ist gerne gesehen. Aber was kann der Eigentümer alleine entscheiden, wann braucht er die Zustimmung der anderen? 

Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Entscheidung des Amtsgericht Konstanz vom 09. Februar 2023 (AZ.: 4 C 425/22), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) ausdrücklich Bezug nimmt. 

Es wurde darüber gestritten, ob der Mieter des klagenden Eigentümers an der Außenseite des Balkons eine Photovoltaikanlage anbringen darf. Eine bereits von dem Mieter angebrachte Anlage wurde für die Dauer des Prozesses entfernt, es wurde dann zunächst in einer stattfindenden Versammlung von den Eigentümern die Genehmigung beantragt. Dieser Beschluss ist mehrheitlich abgelehnt wurden, gegen diesen negativen Beschluss wenden sich die Eigentümer, verbunden mit dem Antrag, die Gemeinschaft zur Zustimmung zu verpflichten, hilfsweise durch das Gericht einen solchen genehmigenden Beschluss zu ersetzen. 

Mit diesem Klageantrag hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass die Eigentümer zur Recht die Zustimmung zu dem Balkonkraftwerk verweigert haben. Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob dieses kleine Kraftwerk wegen seiner klimaschützenden Funktion auch als eine privilegierte bauliche Veränderung, wie die explizit benannten Wallboxen angesehen werden kann. In diesem Fall hätte der Eigentümer einen Anspruch auf Zustimmung. Das Gericht sah aber eine solche Privilegierung nicht, eine solche Solaranlage sei nicht ein Annex zu E-Mobilität. Aus der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass der Klimaschutz nur insoweit relevant war, als dass zur Förderung der E-Mobilität Autos zuhause aufgeladen werden können. Dem Gesetzgeber wäre es durchaus möglich gewesen, auch das zum Zeitpunkt der Reform im Jahr 2020 schon bekannte Ziel des Klimaschutzes weitergehend zu berücksichtigen. Dies ist aber gerade nicht erfolgt. Es sei daher der Maßstab einer „normalen“ baulichen Veränderung anzulegen, so dass eine Mehrheit der Eigentümer zustimmen muss. Dies bereits, da eine optische Beeinträchtigung gegeben ist, so wurde bereits in der Vergangenheit regelmäßig das Anbringen einer Markise oder das Überspannen des Balkongitters mit Stoff als Beeinträchtigung eingestuft. Diese Art der Beeinträchtigung sei auch durch die Anbringung des schwarzen Paneels, welches von außen klar erkennbar ist, erfüllt.

Ob alle Gerichte diese Auffassung teilen oder ob ggf. doch das zu verfolgende Ziel des Klimaschutzes ausschlaggebend sein wird, bleibt abzuwarten. Ebenso, ob der Gesetzesgeber nachbessern will.

Informationen: www.mietrecht.net

Verstoß gegen Rechtsfahrgebot – wann ist es rücksichtslos, wann fahrlässig?

Tipp des Monats Juli 2023

 

Zweibrücken/Berlin (DAV). Wer rücksichtslos das Rechtsfahrgebot missachtet, macht sich der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung strafbar. Um „rücksichtslos“ zu sein, bedarf es eines überdurchschnittlichen Fehlverhaltens, welches von einer „besonders verwerflichen Gesinnung“ geprägt sein muss. Wer lediglich aus Unachtsamkeit nach sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr zurück in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, handelt nicht rücksichtslos. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung scheidet dann aus. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. November 2022 (AZ: 1 OLG 2 Ss 34/22).

Nach einem siebenwöchigen Urlaub in Thailand – mit Linksverkehr – bog der Betroffene in Deutschland aus dem Grundstück kommend links ab und fuhr auf einer Strecke von zwei bis drei Kilometern über zwei Minuten auf der linken Spur der Landstraße. In einem Kurvenbereich kollidierte er frontal mit einem entgegenkommenden PKW. Der Fahrer und der Beifahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs wurden verletzt.

Das Landgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung. Das Landgericht stellte fest, er habe rücksichtslos gehandelt, weil er nach dem siebenwöchigen Aufenthalt mit Linksverkehr unreflektiert wieder am Straßenverkehr in Deutschland teilgenommen habe. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung auf Revision des Angeklagten dahin, dass er nur noch der fahrlässigen Körperverletzung schuldig ist. Entfallen ist die Strafe wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Dem Angeklagten könne kein rücksichtsloses Handeln vorgeworfen werden. Rücksichtslos fahre derjenige, der an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, etwa um ein schnelles, ungehindertes Vorwärtskommen zu möglichen. Auch wer gleichgültig fahre und sich nicht auf die Pflichten als Fahrer besinne, handele rücksichtslos. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit genügten jedoch nicht. Auch müsse eine besonders verwerfliche Gesinnung erkennbar sein. 

Nach diesen Maßstäben habe der Angeklagte nicht rücksichtslos gehandelt. Zwar habe er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, er handelte aber nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegen über den anderen Verkehrsteilnehmern. Sein Verhalten speise sich allein aus Unachtsamkeit und nicht aus Gleichgültigkeit, so das Gericht. Daher scheide eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung aus.