Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte Reise
München/Berlin (DAV). Wer trotz der Corona-Pandemie eine Reise gebucht hat, kann hiervon zurücktreten, wenn seit der Buchung erhebliche Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. So konnte ein Ehepaar von einer bereits während der Pandemie gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten. So entscheid das Amtsgericht München am 15. Juni 2021 (AZ: 113 C 3634/21), wie „anwaltauskunft.de“, das Rechtportal des Deutschen Anwaltvereins, mitteilt. Die Kläger erhielten den Reisepreis von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erstattet.
Die Kläger buchten im Juni 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug von Hamburg nach Italien. Es sollten verschiedene italienische Städte angefahren werden. Der Kreuzfahrtveranstalter änderte mehrfach die Reise und kürzte sie auch. Am 6. November 2020 bestätigte das Ehepaar diese Änderungen und zahlte den restlichen Reisepreis. Ebenfalls noch am 6. November teilten die Kläger per Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei. Sie baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte der Reiseveranstalter ab. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den vollen Reisepreis zurück. Der Veranstalter stellte daraufhin Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung.
Die Kläger erklärten vor Gericht, ganz Italien sei ab dem 8. November 2020 als Risikogebiet eingestuft, und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem galt in Italien eine nächtliche Ausgangssperre. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen.
Der beklagte Veranstalter argumentierte dagegen, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht hätten. Somit hätten sie ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept des Unternehmens hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei auch wie vorgesehen durchgeführt worden.
Das Amtsgericht gab der Klage des Ehepaars statt. Sie erhielten den vollen Reisepreis zurück. Auch wenn die Reise während der Pandemie gebucht worden sei, könne deswegen nicht „jeglicher Rücktritt von allen Pauschalreisen“ ausgeschlossen werden. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, erklärten die Richter. Maßstab sei, inwieweit die Reise zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dabei würden bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden nicht ausreichen. Entscheidend sei, ob seit der Buchung weitere Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. Die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen hätten die Kläger durch die Buchung akzeptiert. Dies bejahte das Gericht. Zum Zeitpunkt der Buchung habe es in Italien eine Inzidenz von 3,8 geben, bei der letzten Buchungsbestätigung einen Wert von 16,3. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes habe es nicht gegeben. Am 6. November 2020 lag die Inzidenz bei 345,80.
Mit dieser massiven Verschlechterung hätten die Kläger nicht rechnen müssen. Zwar sei ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, habe jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Mai 2020 - Verletztengeld orientiert sich am Arbeitsentgelt
Darmstadt/Berlin (DAV). Bei einem Arbeitsunfall steht man unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So gibt es auch ein Verletztengeld. Das bemisst sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt.
Über Abrechnungen muss der Lohn nachgewiesen werden. Mögliche Einnahmen aus Schwarzarbeit, die nicht belegbar sind, werden nicht berücksichtigt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 25. Oktober 2019 (AZ: L 9 U 109/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Juni 2020 - Was gilt für Kinderbetreuung, bei Betriebsschließung und privaten Veranstaltungen?
Berlin (DAA). Das Corona-Virus verbreitet sich in Deutschland. Damit stellen sich auch immer mehr Rechtsfragen. Schließt etwa der Kindergarten, darf Mutter oder Vater für ein paar Tage zuhause bleiben, um das Kind zu betreuen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de erklärt, was noch wichtig ist und ob zum Beispiel private Feiern abgesagt werden müssen.
Juli 2020 - Umfahrung des Staus: Unfallversicherungsschutz kann entfallen
Osnabrück/Berlin (DAV). Auch auf dem unmittelbaren Weg von und zu der Arbeitsstelle kann man einen Arbeitsunfall – einen so genannten Wegeunfall – haben. Voraussetzung ist, dass man sich auf dem direkten Weg befindet. Umfährt man einen Stau weiträumiger als notwendig, entfällt dieser Schutz. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. August 2019 (AZ: S 19 U 251/17).
August 2020 - Hotels und Pensionen: Bettenkapazität durfte auf 60 % beschränkt werden
Greifswald/Berlin (DAA). Die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern, die die Beherbergung auf 60 % begrenzte, war rechtmäßig. Ebenfalls, dass dies nur für gewerbliche Anbieter gilt und nicht für von privat vermietete Unterkünfte. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2020 (AZ: 2 KM 439/20 OVG).



