Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Beim Kurzarbeitergeld mögliche Steuerfallen beachten

Berlin. Durch Zahlung eines konjunkturellen Kurzarbeitergeldes können in der derzeitigen Krise viele Arbeitsverhältnisse erhalten werden. Die Bezugsdauer wurde gerade für die noch in diesem Jahr beantragten Fälle auf zwei Jahre erweitert. Die Betroffenen müssen zwar leichte Einkommenseinbußen hinnehmen, behalten aber ihren Arbeitsplatz.

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Mai 2019 - Gesetzlich Versicherte: Krankenhausbehandlung auch ohne Einweisung durch Vertragsarzt

Kassel/Berlin (DAV). Ein Krankenhaus kann die Behandlungskosten eines Patienten auch dann seiner Krankenkasse in Rechnung stellen, wenn dieser sich selbst eingewiesen hat.

Die Einweisung durch einen Kassenarzt ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt, erforderlich und wirtschaftlich ist. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2018 (AZ: B 1 KR 26/17 R).

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Juni 2019 - Beitragsermäßigung auch für Halbgeschwister

Bautzen/Berlin (DAV). Geht es um die Beitragsermäßigung für Kitas und Kindertagespflege, sind Geschwister und Halbgeschwister gleich zu behandeln. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 (AZ: 4 A 880/16, 4 A 881/16).

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Juli 2019 - Auch ausländische Unternehmen müssen sich an Mindestlohngesetz halten

Berlin (DAV). Auch ausländische Unternehmen müssen ihren in Deutschland beschäftigten Mitarbeitern mindestens den Mindestlohn zahlen, sofern die Branche dem Mindestlohn unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nur für kurze Zeit im Inland ausgeübt wird. Dies betrifft etwa ausländische Speditionen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über zwei Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019 (AZ: 1 K 1161/17, 1 K 1174/17).

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August 2019 - Fahrtenbuchauflage muss begründet sein

Hamburg/Berlin (DAV). Ein Fahrtenbuch kann nicht ohne weiteres angerechnet werden. Nachweisbar muss der Betroffene über seinen Verkehrsverstoß rechtzeitig informiert worden sein. Ebenso muss die Polizei ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen sein.

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