Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte Reise

München/Berlin (DAV). Wer trotz der Corona-Pandemie eine Reise gebucht hat, kann hiervon zurücktreten, wenn seit der Buchung erhebliche Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. So konnte ein Ehepaar von einer bereits während der Pandemie gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten. So entscheid das Amtsgericht München am 15. Juni 2021 (AZ: 113 C 3634/21), wie „anwaltauskunft.de“, das Rechtportal des Deutschen Anwaltvereins, mitteilt. Die Kläger erhielten den Reisepreis von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erstattet.

Die Kläger buchten im Juni 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug von Hamburg nach Italien. Es sollten verschiedene italienische Städte angefahren werden.  Der Kreuzfahrtveranstalter änderte mehrfach die Reise und kürzte sie auch. Am 6. November 2020 bestätigte das Ehepaar diese Änderungen und zahlte den restlichen Reisepreis.  Ebenfalls noch am 6. November teilten die Kläger per Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei. Sie baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte der Reiseveranstalter ab. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den vollen Reisepreis zurück. Der Veranstalter stellte daraufhin Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung.

Die Kläger erklärten vor Gericht, ganz Italien sei ab dem 8. November 2020 als Risikogebiet eingestuft, und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem galt in Italien eine nächtliche Ausgangssperre. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen.

Der beklagte Veranstalter argumentierte dagegen, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht hätten. Somit hätten sie ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept des Unternehmens hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei auch wie vorgesehen durchgeführt worden.

Das Amtsgericht gab der Klage des Ehepaars statt. Sie erhielten den vollen Reisepreis zurück. Auch wenn die Reise während der Pandemie gebucht worden sei, könne deswegen nicht „jeglicher Rücktritt von allen Pauschalreisen“ ausgeschlossen werden. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, erklärten die Richter. Maßstab sei, inwieweit die Reise zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dabei würden bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden nicht ausreichen. Entscheidend sei, ob seit der Buchung weitere Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. Die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen hätten die Kläger durch die Buchung akzeptiert. Dies bejahte das Gericht. Zum Zeitpunkt der Buchung habe es in Italien eine Inzidenz von 3,8 geben, bei der letzten Buchungsbestätigung einen Wert von 16,3. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes habe es nicht gegeben. Am 6. November 2020 lag die Inzidenz bei 345,80.           

Mit dieser massiven Verschlechterung hätten die Kläger nicht rechnen müssen. Zwar sei ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, habe jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

September 2020: Shutdown in Deutschland: Was kann ich tun, wenn ich jetzt ein Rechtsproblem habe?

 

Berlin (DAA). Es ist passiert, was viele befürchtet haben: Das öffentliche Leben in Deutschland geht im November pandemiebedingt in eine Art Winterschlaf. Anwältinnen und Anwälte sind aber nach wie vor erreichbar. Oft muss man nicht einmal in die Kanzlei, um sich beraten zu lassen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de beantwortet die wichtigsten Fragen für alle, die im Shutdown ihre Rechte durchsetzen möchten.

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Oktober 2020: Schlichten statt streiten: Die neue SOBau 2020

Erweiterte Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung von Baustreitigkeiten sparen Zeit, Geld und Nerven aller Beteiligten.

Berlin (DAV). Risse im Mauerwerk, feuchter Estrich, zugige Fenster – diese und andere typische Baumängel führen oft zum Streit zwischen den Parteien. Meist landet der Streit vor Gericht. Solche Prozesse dauern in der Regel mehrere Jahre und verschlingen Unmengen an Zeit, Geld und Nerven. „Teure und langwierige Verfahren müssen nicht sein“, sagt Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz, Vize-Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.

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Verkehrsunfall - wonach bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes?

München/Berlin (DAV). Um eine bestimme Höhe der Schmerzensgeldforderung zu begründen, kann man nicht pauschal auf andere Urteile verweisen. Unmittelbare Folgerungen können daraus nicht abgeleitet werden, so das Oberlandesgericht München am 29. Juli 2020 (AZ: 10 U 2287/20).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ließ der Kläger die Höhe des Schmerzensgeldes überprüfen. Nach einem Verkehrsunfall hatte ihm das Landgericht München ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000 € zugesprochen. Der Kläger verlangte aber mehr und verwies auf andere Urteile.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der vorherigen Instanz. Die Höhe des Schmerzensgeldes hänge entscheidend von den durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigung ab. Dies hätte das vorherige Gericht berücksichtigt. Man könne ein Erhöhungsverlangen nicht mit Hinweisen auf vergleichbare Fälle begründen. Laut dem Gesetz steht jemanden als Schmerzensgeld eine „billige Entschädigung in Geld“ zu. Dabei geht das deutsche Recht davon aus, dass es eine absolut angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile nicht gibt. Diese sind in Geld nicht messbar, erläutert die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Daraus folgerte das Gericht, dass aus früheren Urteilen keine unmittelbaren Folgen abgeleitet werden könnten. Ein Verweis auf solche Vergleichsfälle ohne umfassende herausgearbeitete Fallähnlichkeit wäre nicht zielführend. Solche Merkmale wären beispielsweise neben der Verletzung auch das Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigungen, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten sowie Verschuldung, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers sowie dessen Einkommen. Es sei nicht dargelegt worden, dass der Fall in dieser Weise mit den Entscheidungen anderer Fälle vergleichbar sei.

Zwar sollen bei solchen vergleichbaren Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld gezahlt werden, urteilte bereits der Bundesgerichtshof. Dabei reiche es aber, dass sich das Gericht im Rahmen der sonstigen Rechtsprechung halte. Dies war hier geschehen. Einen unmittelbaren Anspruch aus anderen Urteilen gebe es aber nicht.

Möchte ein Gericht die in vergleichbaren Fällen zuerkannten Beträge überschreiten, muss es dies besonders begründen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. In der Begründung müsse enthalten sein, dass der Richter sich der Bedeutung seiner Entscheidung für das allgemeine Schmerzensgeldgefüge und der Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft alle Versicherten bewusst sei.

Februar 2021: Corona-Lockdown: Dürfen Einkaufsmärkte gesamtes Warensortiment verkaufen?

Koblenz/Berlin (dpa/tmn). Einkaufsmärkte dürfen in ihren Verkaufsräumen trotz des Lockdowns ihr gesamtes Warensortiment für den Kundenverkehr anbieten. Auch wenn nicht nur Lebensmittel oder Drogerieartikel verkauft werden. Es kommt darauf an, was den Schwerpunkt bildet. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2020 (AZ: 3 L 1189/20.KO). Die Bereiche der anderen Waren, wie Bekleidung oder Spielzeug müssen nicht abgesperrt werden, erläutert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) „anwaltauskunft.de“.

Die Antragstellerin betreibt zwei Einkaufsmärkte mit einem gemischten Warensortiment. Neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getränken gehören dazu auch Spielwaren, Bekleidungsstücke und Haushaltswaren. Ihr wurde der Verkauf letzterer Waren untersagt. Die Behörde stützte dies auf die Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz. Darin ist der Verkauf sogenannter nicht privilegierter Waren (z.B. Spielwaren und Bekleidungsstücke) untersagt. Sie gab dem Unternehmen gleichzeitig auf, die vom Verkaufsverbot betroffenen Waren aus den Verkaufsbereichen wegzuräumen oder die Verkaufsbereiche solcher Waren zu sperren.

Das Verwaltungsgericht gab der Betreiberin der Einkaufsmärkte Recht. Das Handeln der Behörde sei nicht von der Coronaverordnung gedeckt. Diese Verordnung sehe zunächst vor, dass gewerbliche Einrichtungen für den Kundenverkehr grundsätzlich geschlossen blieben. Es gebe aber Ausnahmen: u.a. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte. Würden neben den privilegierten Waren, z.B. Lebensmittel und Drogerieartikel, auch nicht privilegierte Waren, z.B. Bekleidungsstücke und Spielwaren, angeboten, könne dies zulässig sein. Dabei komme es auf den Schwerpunkt des Angebotes an. Dieses müsse bei den privilegierten Waren liegen.

Was der Schwerpunkt des Warenangebotes ist, kann nach dem Umsatz oder der Verkaufsfläche ermittelt werden. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Tabellen ergab sich aus den jeweiligen Tagesumsätzen, dass der Schwerpunkt auf den „erlaubten“ Produkten lag. Zudem wurden auch auf den Verkaufsflächen überwiegend privilegierte Warensortimente angeboten.

Ohne Bedeutung sei, ob die Antragstellerin ihr Warensortiment nach Inkrafttreten der Coronaverordnung umstrukturiert habe. Denn über die innerbetriebliche Organisation, insbesondere über Aufbau und Umfang der Warensortimente in den Läden, bestimme das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst.

Informationen: anwaltauskunft.de