Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte Reise

München/Berlin (DAV). Wer trotz der Corona-Pandemie eine Reise gebucht hat, kann hiervon zurücktreten, wenn seit der Buchung erhebliche Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. So konnte ein Ehepaar von einer bereits während der Pandemie gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten. So entscheid das Amtsgericht München am 15. Juni 2021 (AZ: 113 C 3634/21), wie „anwaltauskunft.de“, das Rechtportal des Deutschen Anwaltvereins, mitteilt. Die Kläger erhielten den Reisepreis von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erstattet.

Die Kläger buchten im Juni 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug von Hamburg nach Italien. Es sollten verschiedene italienische Städte angefahren werden.  Der Kreuzfahrtveranstalter änderte mehrfach die Reise und kürzte sie auch. Am 6. November 2020 bestätigte das Ehepaar diese Änderungen und zahlte den restlichen Reisepreis.  Ebenfalls noch am 6. November teilten die Kläger per Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei. Sie baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte der Reiseveranstalter ab. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den vollen Reisepreis zurück. Der Veranstalter stellte daraufhin Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung.

Die Kläger erklärten vor Gericht, ganz Italien sei ab dem 8. November 2020 als Risikogebiet eingestuft, und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem galt in Italien eine nächtliche Ausgangssperre. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen.

Der beklagte Veranstalter argumentierte dagegen, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht hätten. Somit hätten sie ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept des Unternehmens hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei auch wie vorgesehen durchgeführt worden.

Das Amtsgericht gab der Klage des Ehepaars statt. Sie erhielten den vollen Reisepreis zurück. Auch wenn die Reise während der Pandemie gebucht worden sei, könne deswegen nicht „jeglicher Rücktritt von allen Pauschalreisen“ ausgeschlossen werden. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, erklärten die Richter. Maßstab sei, inwieweit die Reise zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dabei würden bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden nicht ausreichen. Entscheidend sei, ob seit der Buchung weitere Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. Die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen hätten die Kläger durch die Buchung akzeptiert. Dies bejahte das Gericht. Zum Zeitpunkt der Buchung habe es in Italien eine Inzidenz von 3,8 geben, bei der letzten Buchungsbestätigung einen Wert von 16,3. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes habe es nicht gegeben. Am 6. November 2020 lag die Inzidenz bei 345,80.           

Mit dieser massiven Verschlechterung hätten die Kläger nicht rechnen müssen. Zwar sei ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, habe jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Unklarer Unfall – beide Seiten haften zu 50 Prozent

Tipp des Monats Dezember 2023

 

Pedelec-Fahrer nicht auf dem Radweg – alleinige Haftung

Nürnberg/Berlin (DAV). Ein Pedelec-Fahrer muss allein für einen Unfall haften, wenn er den Radweg ignoriert. Damit verstößt er gegen die vorgeschriebene Nutzungspflicht. Die entschied das Landgericht Nürnberg am 23. März 2023 (AZ: 6 O 68/22), informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Pedelec-Fahrer fuhr trotz entsprechender Beschilderung nicht auf dem Radweg und kollidierte dabei mit einem Fußgänger. Das Gericht verwies auf die klare Beschilderung und die Verkehrsregeln. Es verurteilte daher den Pedelec-Fahrer, den Schaden zu übernehmen. Der Pedelec-Fahrer habe gegen die Nutzungspflicht des markierten Radwegs verstoßen. Damit muss er allein haften und den entstandenen Schaden bezahlen.

Unklarer Unfall – beide Seiten haften zu 50 Prozent

Essen/Berlin (DAV). Wenn ein Unfall nicht aufgeklärt werden kann, haften beide Parteien zu gleichen Teilen für den entstandenen Schaden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 21. Juli 2023 (AZ: 29 C 152/22).

Beide Parteien konnten nicht schlüssig darlegen, wer den Unfall verursacht hat. Der Kläger behauptete, dass der Beklagte rückwärts gefahren sei. Dagegen machte der Beklagte geltend, der Kläger sei auf das stehende Fahrzeug aufgefahren. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten brachte ebenfalls keine Klarheit. Zeugen für den Unfall gab es nicht.

Das Gericht kam daher zum Schluss, dass bei derartig unklaren Verhältnissen eine Haftungsteilung angebracht sei. Ein Anscheinsbeweis schied aus, da weder eine unachtsame Rückwärtsfahrt noch ein unachtsames Auffahren festgestellt werden konnte. Daher sei jeder dieser beiden Vorgänge gleichermaßen wahrscheinlich, so das Gericht. Bei einem nicht aufzuklärenden Unfall komme es zu einer Haftungsteilung zu 50 Prozent. Somit mussten beide Parteien den Schaden zur Hälfte tragen.

Information: www.verkehrsrecht.de

Pressemitteilung vom 07.11.2023

 

Feuerwerk und illegale Böller: zu Schäden und Strafen an Silvester

Berlin (DAA). „Kaum zu glauben, dass 2023 schon vorbei ist!“ Der Ansturm auf Silvesterfeuerwerk in jeglicher Couleur beginnt dieses Jahr bereits am 28.12., einen Tag früher als sonst – Grund ist, dass der 31.12. auf einen Sonntag fällt. Neben dem legal erhältlichen Feuerwerk deckt sich so mancher auch mit illegaler Pyrotechnik aus dem Ausland ein. Über die Rechtslage informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Wer mit nicht-zugelassenen Böllern aus dem Ausland von der Polizei erwischt wird, muss mit hohen Strafen rechnen,“ warnt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Gemäß dem Sprengstoffgesetz sind in Deutschland an Silvester Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2 erlaubt. Dazu zählen Tischfeuerwerk, Knallfrösche, Wunderkerzen sowie kleine Raketen und Batteriefeuerwerk.

Nicht erlaubt und damit illegal sind umgangssprachlich so genannte „Polenböller“ oder „Tschechenkracher“. Durch ihre hohe Schall- und Sprengwirkung übertreffen sie in vielen Fällen die erlaubten Kategorien F1 und F2.

Wer trotzdem mit diesem Feuerwerk erwischt wird, riskiert Geldstrafen bis 10.000 Euro. Bei groben Verstößen kann eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, sodass die Polizei Betroffene in jedem Fall anzeigt,“ so der Sprecher. Um auf der sicheren Seite zu sein, solle man ausschließlich in deutschen Märkten zugelassenes Silvesterfeuerwerk kaufen. Dieses trage eine F1/F2-, CE-, sowie NEM-Kennzeichnung.

Schäden durch Feuerwerkskörper – wer haftet?

Besonders gefährdet sind die in der Silvesternacht auf der Straße parkenden Autos. Wer keine Garage zur Verfügung hat, sollte sein Auto zum Jahreswechsel in einer ruhigen Seitenstraße parken. Abnehmbare Windabweiser können das Risiko mindern, dass sich Feuerwerk direkt am PKW verfängt. „Kommt es trotz aller Vorsicht zu Schäden, gilt grundsätzlich immer das Verursacherprinzip“, erklärt Rechtsanwalt Walentowski. Wer die Rakete oder den Böller zündet und den Schaden verursacht, müsse auch dafür aufkommen. Da an Silvester aber selten festgestellt werden kann, wer Schuld hat, kommt in einem Schadensfall die Teilkaskoversicherung für Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden auf. Die Vollkaskoversicherung reguliert Schäden durch mutwilligen Vandalismus. „Ohne Voll- und Teilkasko bleibt man auf den Kosten sitzen,“ erläutert der Rechtsanwalt. In jedem Fall solle man den Schaden bei der Polizei anzeigen und Fotos für die Versicherung machen.

Bei Schäden am Fahrzeug ist es für Betroffene sinnvoll, mit anwaltlicher Hilfe einen Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen. Den passenden Rechtsbeistand sowie weitere Informationen findet man unter www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Betriebliches Eingliederungsmanagement nur mit Transparenz und Datenschutz

Januar 2024

Braunschweig/Berlin (DAV). Eine personenbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nicht transparent und datenschutzkonform durchgeführt wurde. Auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 29. November 2022 (AZ: 2 Ca 173/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ein langjähriger Mitarbeiter wurde aufgrund häufiger Kurzzeit-Erkrankungen personenbedingt gekündigt. Das Unternehmen argumentierte, dass diese häufigen Ausfälle die Arbeitsprozesse störten und daher eine Kündigung rechtfertigen würde. Der Mann wies jedoch darauf hin, dass kein ausreichender Referenzzeitraum für eine negative Gesundheitsprognose vorhanden war. Darüber kritisierte er, dass das Unternehmen kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hatte, um seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern oder Alternativen zu finden.

Das Gericht gab dem klagenden Mitarbeiter recht. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die Fehlzeiten des Klägers seien nicht ausreichend, um eine negative Gesundheitsprognose zu rechtfertigen. Ein weiterer Mangel bestünde im unzureichenden BEM-Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Transparenz und den unzureichenden Datenschutz. Darüber hinaus war die Anhörung des Betriebsrats fehlerhaft, was zusätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führte.

Das Gericht wies besonders auf die Bedeutung des Datenschutzes hin. Die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten war ein entscheidendes Element für die Unwirksamkeit der Kündigung.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

Arbeitnehmerrechte zu Weihnachten: Urlaub, Weihnachtsgeld und Geschenke

Februar 2024

Weihnachten ist vorbei - dennoch immer wieder aktuell!

Arbeitnehmerrechte zu Weihnachten: Urlaub, Weihnachtsgeld und Geschenke

 

Berlin (DAA). Die Weihnachtszeit bringt nicht nur festliche Stimmung, sondern auch verschiedene rechtliche Aspekte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert zu Urlaub, Erreichbarkeit und Weihnachtsgeld für Arbeitnehmer während der Festtage.

Urlaub zu Weihnachten und „zwischen den Jahren“: Wer hat Vorrang?

Ist der Urlaub bereits beantragt, kann dieser aus zwei Gründen abgelehnt werden: „Wenn die Wünsche der Kollegen miteinander kollidieren, muss der Chef für eine gerechte Verteilung des Urlaubs sorgen“, sagt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. In vielen Unternehmen hätten beispielsweise Mütter und Väter sowie ältere Arbeitnehmer Vorrang. Ein anderer Grund könne durch den Betrieb selbst vorliegen – etwa, wenn die Zeit zwischen den Jahren durch besonders viel Firmenaktivität gekennzeichnet ist. 

Müssen Arbeitnehmer:innen im Weihnachtsurlaub erreichbar sein?
 

Wer frei hat, muss für seinen Arbeitgeber nicht erreichbar sein – weder per E-Mail noch per Telefon“, so der Rechtsanwalt. Ausnahmen gelten bei Berufen, in denen eine Rufbereitschaft vorgesehen ist – zum Beispiel bei Ärzten. Bei ihnen kann es zu den beruflichen Pflichten gehören, teilweise auch in der Freizeit erreichbar zu sein.

Darf Weihnachtsgeld einfach gestrichen werden?

Ein allgemeiner Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht. „Arbeitnehmer:innen sollten überprüfen, ob eine Regelung bezüglich Weihnachts-Sonderzahlungen in ihrem Arbeitsvertrag besteht“, erklärt Walentowski. Sei das nicht der Fall, könne man eventuell in der Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag fündig werden. Wer jedoch in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos Weihnachtsgeld erhielt, habe einen Anspruch auf erneute Zahlung – „durch die Zahlungen in den Vorjahren wurde dem Arbeitnehmer der Eindruck vermittelt, dass er auch in Zukunft mit dem zusätzlichen Geld rechnen kann.“ Diese sogenannte „betriebliche Übung“ würde dann einen Anspruch begründen.

Bei Streit um das Weihnachtsgeld hilft anwaltlicher Rat, zu finden unter: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Pressemitteilung vom 18.12.2023