Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Beim Kurzarbeitergeld mögliche Steuerfallen beachten

Berlin. Durch Zahlung eines konjunkturellen Kurzarbeitergeldes können in der derzeitigen Krise viele Arbeitsverhältnisse erhalten werden. Die Bezugsdauer wurde gerade für die noch in diesem Jahr beantragten Fälle auf zwei Jahre erweitert. Die Betroffenen müssen zwar leichte Einkommenseinbußen hinnehmen, behalten aber ihren Arbeitsplatz.

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Juli 2016 - 60.000 Euro Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Naumburg/Berlin. Im Gegensatz zu früher können Unfallopfer in Deutschland auch größere Summen Schmerzensgeld erhalten. Nach einem Verkehrsunfall steht einem Schwerverletzten mit Hirnschaden, der sechs Monate später seinen Verletzungen erliegt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro zu. So entschied das Oberlandesgericht Naumburg am 26. März 2015 (AZ: 2 U 62/14).

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August 2016 - PokèmonGO - So gibt es keinen Ärger auf der Monsterjagd

Berlin. Das Mobile-Spiel „PokèmonGo" hat sich innerhalb weniger Tage zum Massenphänomen entwickelt. Nachfolgend wird erklärt, wie man als verantwortungsvoller Pokèmon-Jäger rechtlich auf der sicheren Seite bleibt.

In dem Spiel gehen Smartphone-Besitzer in der realen Welt auf die Jagd nach virtuellen Monstern, den bekannten Pokèmon. Der Spieler muss herumlaufen und die kleinen Monster einzufangen. Auf der Jagd nach den begehrten Pokèmon vergisst allerdings mancher Spieler einige Grundregeln des allgemeinen Zusammenlebens. Gelegenheit für eine Erinnerung:

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September 2016 - Schilderung des Unfallhergangs muss richtig sein

Coburg/Berlin. Wer seine Versicherung belügt, riskiert die Bezahlung des Schadens nach einem Unfall. Werden objektiv unrichtige Angaben zum Unfallgeschehen gemacht, verletzt der Betroffene arglistig seine vertraglich vereinbarte Aufklärungsverpflichtung. Die Versicherung muss dann nicht zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 18. November 2015 (AZ: 12 O 578/14) hervor.

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Oktober 2016 - Rücktritt vom Autokauf wegen fehlender Freisprecheinrichtung

Hamm/Berlin. Bei einem Gebrauchtwagenkauf muss das Fahrzeug alle zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Sonst kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Fehlt eine Freisprecheinrichtung, obwohl diese auf einer Internetverkaufsplattform (www.mobile.de) angegeben war, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

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