Verkehrsrecht

Herbstlaub auf Radweg - Gemeinde haftet

Berlin. Liegt besonders viel Herbstlaub auf einem Radweg, darf sich die Gemeinde nicht allein auf turnusmäßige Reinigungen beschränken. Kommt ein Radfahrer zu Fall, muss sie Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 2005 (AZ - 9 U 170/04 -) hervor. Wenn der Radfahrer die Gefahr erkennen kann, kann ihn eine Mitschuld treffen.

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Haltebucht auf Kraftfahrstraße ist keine Wendemöglichkeit

München. Eine neben einer Kraftstraße befindliche Nothaltebucht darf nicht zum Wenden benutzt werden. Wer dies dennoch tut, riskiert eine Geldbuße und ein vierwöchiges Fahrverbot. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. November 2002 (AZ: 1 ObOWi 301/2002).

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Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Großeltern haften nicht automatisch für Enkelkinder

Berlin. Großeltern haften nicht automatisch stellvertretend für die Eltern für ihre Enkel. Kommt es trotz größter Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu einem Unfall, muss die Frage der Verantwortung sorgfältig am Einzelfall geprüft werden, entschied das Oberlandesgericht Bamberg am 23. Januar 2007 (AZ. 5 O 227/06).

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Geschwindigkeit muss im Dunkeln angepasst werden

Berlin/Jena. In der dunklen Jahreszeit müssen Autofahrer besonders aufmerksam sein. Ein Kraftfahrer muss jederzeit mit Fahrbahnhindernissen rechnen. Fährt er schneller als geboten und kollidiert mit einem Hindernis, so trägt er die alleinige Verantwortung. Dies entschied das Oberlandesgericht Thüringen am 20. März 2009 (AZ: 4 U 155/08).

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Gericht: Freilaufender Schäferhund gefährlicher als angeleinter Pudel!

- Kein Mitverschulden wegen eines angeleinten Hundes -

Ein Hundehalter, der mit seinem angeleinten Hund spazieren geht, trifft kein Mitverschulden, wenn er infolge eines auf seinen Hund zu rennenden nicht angeleinten Hundes stürzt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart vom 16. April 2002 (AZ: 10 U 205/01) hervor.

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Gemeinde muss Gefahrenstellen öfter streuen

Berlin. Eine Gemeinde haftet für einen Glatteisunfall, wenn eine Gefahrenstelle nicht ausreichend bestreut wurde. Gegebenenfalls müsse nachgestreut werden, wenn das Streusalz wegen Schmelzwasser nicht mehr wirkt, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 20. Januar 2006 (AZ - 9 U 169/04). Den Autofahrer trifft aber ein erhebliches Mitverschulden, wenn er zu schnell gefahren ist.

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Geldbuße darf nicht verdoppelt werden

Berlin. Eine Geldbuße darf nicht ohne weiteres vom Gericht verdoppelt werden, wenn auf ein Fahrverbot verzichtet wird. Das geht aus einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 22. Februar 2006 (Az.: 1 Ss 10706) hervor.

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Gefährliche Ausnahme bei der Winterreifenpflicht

- 50 Prozent längere Bremswege für LKW´s, Busse und Rettungsfahrzeuge -

Berlin. Bei der nun geltenden Regelung zur Winterreifenpflicht gibt es eine gefährliche Lücke im Gesetz. Demnach müssen LKW´s, Busse, Polizei-, Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge nur auf der Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin. In der Praxis bedeutet die Ausnahmeregelung einen verlängerten Bremsweg. Wenn auf allen Achsen entsprechende Winterbereifung besteht, dass würde sich der Bremsweg um rund 50 % verringern. Denn die Gefahr besteht in der Regel nicht beim Anfahren, sondern beim Bremsen.

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Führerschein gestohlen - Verbotsfrist eines Fahrverbotes beginnt bei Meldung des Verlustes

Berlin. Kommt einem Autofahrer der Führerschein vor er gerichtlichen Entscheidung über ein Fahrverbot abhanden, so beginnt der Ablauf der Verbotsfrist bereits mit der Mitteilung des Verlustes bei Gericht oder der Vollstreckungsbehörde. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 2005 (AZ - 23 Qs 160/05 -) hervor.

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