Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

Read more...

Blitzerfoto: Datenleiste des Messfotos muss vollständig lesbar sein

Dortmund/Berlin (DAV). Man muss einem Autofahrer schon nachweisen, dass er zu schnell unterwegs war. Allein das Foto und das Kennzeichen reichen für eine Verurteilung nicht aus. Die Datenzeile im Foto, aus der sich unter anderem die gefahrene Geschwindigkeit ergibt, muss lesbar sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Betroffene freizusprechen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgericht Dortmund vom 27. Februar 2020 (AZ: 729 OWi-267 Js 1493/19-252/19).

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, statt erlaubten 50 Stundenkilometer innerorts 74 km/h gefahren zu sein. Der Betroffene bestätigte, dort gefahren zu sein. Aus dem Blitzer-Foto ergab sich auch das Kennzeichen seines Autos.

Dennoch sprach das Gericht den Betroffenen frei. Die Datenzeile des Messfotos konnte nicht „urkundsbeweislich“ verlesen werden. Das Gericht hatte sich noch bemüht, die Zeilen zu lesen. Es identifizierte aber nur nicht lesbare Zeichen, „die offensichtlich Teile von Buchstaben wiedergeben.“ Das reiche aber nicht, um den Betroffenen zu überführen. Er wurde freigesprochen. Es kann sich nach Auskunft der DAV-Verkehrsrechtsanwälte also lohnen, sich das Blitzer-Foto genau anzuschauen.

 

Unfall mit parkendem Wagen: Ohne Mindestabstand haftet man mit

Frankenthal/Berlin (DAV). Nach dem Parken muss man beim Öffnen der Autotür besonders vorsichtig sein. Aber auch für die vorbeifahrenden Fahrzeuge gelten Vorsichtsregeln, denn wie beim Überholen muss hier ebenfalls die Abstandsregel bei geparkten Fahrzeugen beachtet werden. Wer nur mit 30-35 Zentimetern an geparkten Autos vorbeifährt, ist bei einer Türkollision mitschuldig. In der Regel haftet der Vorbeifahrende zu einem Drittel. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal vom 26. Juni 2020 (AZ: 3c C 61/19).

Zu dem Unfall kam es, als der Kläger die Fahrertür seines geparkten Autos öffnete. Der Beklagte fuhr in diesem Moment vorbei und kollidierte mit der Tür des Parkenden. Er sagte, der Beklagte sei zu dicht an seinem Wagen vorbei gefahren und machte Schadensersatz von 5.361,53 Euro geltend. 

Das Amtsgericht befragte Zeugen sowie einen Sachverständigen und sprach dem Kläger ein Drittel des Gesamtschadens zu. Der Kläger habe den Schaden durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahrzeug überwiegend selbst verschuldet. Beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug müsse man sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei, urteilte das Gericht und gab dem Verursacher mit auf den Weg, er müsse den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten. Die Wagentür dürfe nur geöffnet werden, wenn sicher sei, dass niemand gefährdet werde. Diesen Anforderungen sei er nicht gerecht geworden.

Der Beklagte habe den Unfall jedoch mitverursacht. Er sei an dem Klägerfahrzeug ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeigefahren. Es dürfe nur überholt werden, wenn der Abstand ausreichend sei und eine Behinderung, Gefährdung oder gar Schädigung des Überholten vermieden werden kann. Gleiches gelte für das Vorbeifahren an stehenden Fahrzeugen. Der Beklagte sei mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern vorbeigefahren. Dies stehe ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Der Unfallbeitrag des Klägers wiege aber schwerer. Er habe durch das Öffnen der Tür die Gefahrensituation erst geschaffen. Der Beklagte habe demgegenüber lediglich das Fehlverhalten des Fahrzeugführers nicht in angemessener Weise antizipiert und einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten. Dies führe im Ergebnis zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis einem Drittel zu zwei Dritteln zu Lasten des Klägers.

 

E-Bike-Fahrer dürfen mehr trinken als Autofahrer: Im Sattel erst mit 1,6 Promille absolut fahruntüchtig

Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer mit 1,1 Promille oder mehr ein Auto führt, ist absolut fahruntüchtig und muss sich auf eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr gefasst machen. Bei handelsüblichen Elektrofahrrädern ("Pedelecs") liegt der Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit aber wie bei Fahrradfahrern bei 1,6 Promille. Denn derzeit gibt es dazu keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse. Dies folgt aus einer Mitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2020 (AZ: 2 Rv 35 Ss 175/20).

Der Angeklagte kollidierte als Fahrer eines "Pedelecs" mit einer Fahrradfahrerin, die seine Vorfahrt missachtet hatte. Dabei hatte er eine Alkoholkonzentration von 1,59 Promille im Blut. Die vorhandenen Beweise ergaben nicht, dass der Angeklagte deshalb alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage war. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit (mindestens 0,3 Promille plus Ausfallerscheinungen) kam deshalb nicht in Betracht. Eine Ordnungswidrigkeit wegen Fahrens mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut, lag ebenfalls nicht vor, da "Pedelecs" mit einer Begrenzung auf 25 km/h Motorleistung keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind. Daher sprachen das Amtsgericht und das Landgericht den Angeklagten frei. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gebe es aber derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass für Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern ("Pedelecs") die Grenze von 1,6 Promille nicht gelte, wenn die motorunterstützte Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt sei. Pedelecs seien schließlich keine Kraftfahrzeuge und es müssten die Grenzen wie für Fahrradfahrer gelten.

Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Führer eines Kraftfahrzeugs bereits von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille an unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen ist, findet daher auf solche "Pedelecs" nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung keine Anwendung, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Mit Martinshorn und Blaulicht - Feuerwehr kann bei Unfall haften

Köln/Berlin (DAV) - Auch wenn ein Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs ist, muss der Fahrer aufpassen, andere Fahrzeuge nicht zu beschädigen. Bei einem leichtfertig verursachten Unfall kann die Feuerwehr dann allein haften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 19. September 2020 (AZ: 5 O 58/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrlöschzug Schadensersatz. Er hatte vor einer roten Ampel stadtauswärts gestanden, als das Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht stadteinwärts an ihm vorbeifuhr. Es fuhr hinter seinem Auto über die weiße, durchgehende Linie und wendete scharf, um seine Fahrt stadtauswärts fortzusetzen. Der Kläger behauptete, bei dem Wendemanöver hätte das Feuerwehrfahrzeug sein Auto an zwei Stellen am Heck beschädigt. Ihm sei ein Schaden von 1.928,71 Euro entstanden, den er von der Stadt ersetzt haben wollte. Er selbst habe noch versucht, auszuweichen und möglichst nahe an das nächste Auto in der Schlange vor ihm heranzufahren, um eine Kollision zu vermeiden.

Die Stadt bestritt, dass es überhaupt zu einem Anstoß durch das Feuerwehrauto gekommen sei. Auch sei das Fahrzeug nur im Schritttempo gefahren.

Das Landgericht hörte eine Zeugin und holte ein Sachverständigengutachten ein. Danach gab es der Klage teilweise statt, denn die Richter kamen zur Erkenntnis, dass das Löschfahrzeug das Auto des Klägers gestreift haben müsse. Die alleinige Schuld habe daher der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs. Allerdings konnte an dem Auto des Klägers nur eine Stelle als Schaden durch diesen Unfall nachgewiesen werden. Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass nur die Schürfspur an der hinteren rechten Seite des Autos vom Feuerwehrauto stammen könne. Er verglich sie mit den Schäden am Löschfahrzeug. Die Beschädigungen an der linken Seite des Autos habe es bereits vor dem Unfall gegeben.

Das Gericht begründete in seinem Urteil, zwar müsse grundsätzlich einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden. Die Stadt Köln habe aber nicht nachweisen können, dass der Kläger hätte ausweichen können, um eine Kollision zu vermeiden. Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs hätte beim Wendemanöver besser Abstand halten müssen.