Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp
Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.
Read more...Abgasskandal: Kein Schadensersatz bei durchgeführtem Software-Update
Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer im Dieselskandal von der Schummelsoftware beim Autokauf wusste, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch wer einen Gebrauchtwagen erst nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ kaufte und ein vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) freigegebenen Software-Update aufgespielt wurde, bekommt keinen Schadensersatz. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2020 (AZ: 17 U 296/19).
Die Klägerin kaufte im Februar 2018 einen gebrauchten Audi A5 2.0 TDI. Bei dem Wagen war das vom KBA freigegebene Software-Update bereits aufgespielt. Sie wollte dennoch von dem Kauf zurücktreten. Von der Volkswagen AG verlangte sie u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Verkäuferin habe ihr versichert, dass das Fahrzeug nicht von der „Schummelsoftware“ betroffen sei. Im Übrigen führe das Update in vielen Fällen zu Schäden. Es enthalte wiederum selbst illegale Abschalteinrichtungen, zum Beispiel ein sogenanntes Thermofenster. Auch habe die Herstellerin von vornherein gewusst, dass die Abgaswerte wieder nicht eingehalten werden könnten. Das KBA habe die Freigabe gesetzeswidrig erteilt.
Die Klage der Frau wurde abgewiesen. Eine Haftung für die ursprünglich in den Fahrzeugen integrierte Software scheide bei einem Erwerb des Fahrzeugs ab Herbst 2015 aus. Eine Haftung komme aber auch nicht für etwaige nachteilige Folgen des Software-Updates in Betracht. Diese würden laut der Klägerin angeblich bei vielen Fahrzeugen auftreten. Sie habe nicht behauptet, dass solche Folgen an ihrem Pkw vorgekommen seien. Eine Haftung folge auch nicht wegen der Behauptung der Klägerin, dass das sogenannte „Thermofenster“ unzulässig sei. Zum einen wurde dieses „Thermofenster“ unstreitig gegenüber dem KBA offengelegt, von diesem geprüft und zugelassen.
Das Thema Abgasskandal bleibt nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte nach wie vor aktuell. Nach den Diesel-Pkw würden auch solche Wohnmobile oder auch Benziner in das Blickfeld rücken. Zu prüfen sei, ob auch diese mit unzulässiger Software ausgestattet wurden.
Unfall: Andere Werkstatt ist durchaus zumutbar
München/Berlin (DAV). Die gegnerische Versicherung verweist nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten oft auf eine andere und günstigere Werkstatt. Dies muss aber dem Betroffenen zumutbar sein. Das Amtsgericht München hat sich in mehreren Entscheidungen mit dieser Frage beschäftigt. Besonders sind Entfernung und Erreichbarkeit entscheidend, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zu informiert.
Eine Werkstatt, die weniger als 20 Kilometer vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt und die in 26 Minuten erreichbar ist, ist geeignet. Das Unfallopfer muss sich dann mit dieser Werkstatt zufrieden geben, heißt es in einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 2019 (AZ: 345 C 8016/18). Bei der Überprüfung, wie lange man zur Werkstatt fährt, darf das Gericht auch Routenplaner im Internet nutzen, hob das Gericht ausdrücklich hervor.
Nicht zumutbar hält das Amtsgericht in einer Entscheidung vom 6. Juni 2019 (AZ: 134 C 50/19) eine Entfernung von 21,1 km vom Wohnort des Unfallopfers. Hier muss man sich nicht auf die von der gegnerischen Versicherung genannten günstigeren Werkstatt verweisen lassen.
Aber auch eine nur 20 Kilometer entfernte Werkstatt kann unzumutbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Fahrzeit zwischen 26 und 40 Minuten beträgt und keine sinnvolle öffentliche Verbindung für die Rückfahrt besteht. Dies hat das Amtsgericht München am 17. Mai 2019 (AZ: 345 C 4418 /19) entschieden.
Bei der Zumutbarkeit kommt es also auf die Entfernung nicht allein an, sondern auch auf die Erreichbarkeit und die Möglichkeit von dort wieder zurück zu kommen.
Opfer von Verkehrsunfällen sollten aber in jedem Fall die einzelnen Fragen und ihre Ansprüche durch einen Verkehrsrechtsanwalt des DAV prüfen lassen. Nur sie machen sämtliche Forderungen geltend. Die gegnerische Versicherung hat naturgemäß kein Interesse daran, umfangreichen Schadensersatz zu leisten.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Unfall mit Kind am Zebrastreifen: Autofahrerin muss den Schaden allein bezahlen
Osnabrück/Berlin (DAV). Bei Unfällen mit Kindern tragen Autofahrer häufig die alleinige Schuld. Wenn ein achtjähriger Junge an einem Zebrastreifen mit einem Auto kollidiert, liegt in der Regel auch kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht der Eltern vor. Die Autofahrerin hätte hier den Unfall vermeiden müssen und blieb somit auch auf ihren Kosten sitzen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 8. Oktober 2020 (AZ: 6 S 150/20).
Eine Frau war mit ihrem Auto auf einer Hauptverkehrsstraße unterwegs, als ihr ein achtjähriger Junge auf seinem Fahrrad entgegen kam. Er fuhr zunächst allein auf dem Gehweg. In unmittelbarer Nähe eines Zebrastreifens wechselte das Kind auf die Straße und wollte auf die andere Seite. Dabei stieß es mit dem Fahrzeug der Frau zusammen. An dem Auto entstand Sachschaden, den die Klägerin von der Mutter des Kindes ersetzt haben wollte. Die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie ihren Sohn an der Hauptverkehrsstraße habe alleine Fahrrad fahren lassen.
Die Klage scheiterte. Die Klägerin habe keinen Anspruch aus dem Unfall gegen die Mutter, urteilte das Gericht. Die Autofahrerin treffe eine so große Schuld, sie hätte langsamer fahren und bremsbereit sein müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Unfall habe sich direkt an einem Zebrastreifen ereignet, den der Junge benutzen wollte. Es sei unerheblich, dass er in einem Bogen zu dem Überweg gefahren sei. Dies würden Kinder oftmals so machen und nicht in einem 90 Grad-Winkel. Auch habe die Klägerin erkennen können, dass es sich um einen kleinen Jungen handelte. Daher hätte sie Unsicherheiten einkalkulieren müssen.
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter liege ebenfalls nicht vor. Ein achtjähriges Kind, das sicher Fahrrad fahre, dürfe ohne Aufsicht mit dem Rad am Straßenverkehr teilnehmen. Zudem war der Junge über Verkehrsregeln unterrichtet worden und bereits über eine gewisse Zeit zur Schule sowie auf anderen bekannten Wegen gefahren. Das Fazit der DAV-Verkehrsrechtsanwälte: Augen auf bei Kindern im Straßenverkehr und bremsbereit sein!
Radeln auf Streugut - kein Schadensersatz bei Stürzen
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Schleswig/Berlin (DAV). Wenn Radler auf Streugut stürzen, können sie nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Streupflichtige einen Fehler gemacht hat. Es gibt aber keine Verpflichtung, das Streugut nach der Verwendung wieder von der Straße oder den Wegen zu beseitigen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig vom 10. September 2020 (AZ: 7 U 25/19). |



