Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen

Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Read more...

Beifahrer beschädigt beim Öffnen linke Tür – wer haftet?

Remscheid/Berlin (DAV). Öffnet ein Beifahrer die Tür und stößt dabei gegen eine hohe Bordsteinkante, muss er Schadensersatz zahlen. Entstand der Schaden beim Einsteigen, haftet zu 2/3. Der Fahrer übernimmt das weitere Drittel, da er die Anhaltestelle ausgewählt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Remscheid vom 19. November 2020 (AZ: 28 C 111/20).

Die Beklagte wollte in das Auto der Klägerin einsteigen. Das Auto hielt an einem relativ hohen Bordstein. Als sie die Tür bei Dunkelheit öffnete, stieß die untere Kante der Tür an den Bordstein. Der Lack wurde beschädigt. Die Autofahrerin wollte darauf den Schaden von der Mitfahrerin ersetzt bekommen und klagte. Mit Erfolg, zumindest teilweise. 

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Beifahrerin besser aufpassen müssen. Wer eine Tür öffne, müsse besonders sorgsam sein. Da sie sich selbst auf dem Bordstein befunden habe, sei es ihr leicht möglich gewesen, darauf zu achten. Das es dunkel war, entschuldige sie nicht. Vielmehr hätte sie noch besser aufpassen müssen. Es sei auch allgemein bekannt, dass Autotüren gegen Bordsteine stoßen können, wenn diese besonders hoch sind. Auch hätte sie beispielsweise mit ihrem Mobiltelefon den Einsteigerbereich ausleuchten können. Allerdings hafte die Klägerin aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zu einem Drittel mit. Sie hatte die Stelle ausgewählt und hätte die Beklagte beim Einsteigen auf Vorsicht hinweisen können.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen darauf hin, dass der Fall anders entschieden worden wäre, wenn die Klägerin Beklagte aus- statt eingestiegen wäre. In einem solchen Fall musste beim Landgericht Wuppertal der Fahrer zu 70 % und der Beifahrer zu 30 % haften (AZ: 9 S 134/14).

Informationen: www.verkehrsrecht.de

Messgeräte fehlerhaft: Kein Bußgeld für geblitzte Autofahrer

 

Messgeräte fehlerhaft: Kein Bußgeld für geblitzte Autofahrer

 

Landstuhl/Berlin (DAV). Wer geblitzt wird, kann in manchen Fällen um ein Bußgeld herumkommen. Das gilt zum Beispiel, wenn das Blitzergerät nicht genau misst oder dies zumindest nicht garantiert werden kann. Das Amtsgericht Landstuhl hat nun festgestellt, dass die Messungen eines bestimmten Gerätes nicht zuverlässig sind. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt.

Konkret geht es um das Messgerät Leivtec XV3. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts liegt bei Messungen mit diesem Gerät kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht vor (Beschluss vom 17.03.2021, AZ: 2 OWi 4211 Js 2050/21). Das bedeutet: Blitzerfotos von diesem Gerät beweisen nicht sicher, ob jemand zu schnell gefahren ist.

Der Messgerätehersteller hat selbst darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Messgenauigkeit bestehen. Die Mehrzahl der durchgeführten Messungen dürfte zwar wahrscheinlich korrekt sein. Unter bestimmten Bedingungen seien aber Messfehler denkbar.

„Wenn ein Gerät falsch misst oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, darf natürlich niemand auf Grundlage dieses Ergebnisses zu einem Bußgeld verurteilt werden“, erklärt Rechtsanwalt Christian Janeczek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Wie das Gericht weiter erklärte, müsste unter diesen Umständen ein Sachverständiger den Messwert ermitteln. Die Kosten dafür stünden allerdings in keinem Verhältnis zu der Geldbuße. Zudem sei über den Messvorgang an sich zu wenig bekannt. Möglich sei allenfalls eine Plausibilitätsprüfung. Ob das Messergebnis richtig ist, könne damit aber nicht bestätigt werden. Das AG Landstuhl hat das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Rechtsanwalt Janeczek rät Autofahrern, bei einem Bußgeldbescheid nicht widerstandslos zu zahlen. Anwältinnen und Anwälte hätte Akteneinsicht und könnten einschätzen, ob ein Bußgeld rechtmäßig ist.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

 
 

Notfallbremsassistent versagt – wer haftet bei Unfall

Frankfurt/Berlin (DAV). Wenn der Notfallbremsassistent unvermittelt auf der Autobahn bremst, haftet bei einem Unfall nicht automatisch der Halter dieses Wagens. Der Auffahrende haftet zu zwei Dritteln, wenn er wegen fehlendem Sicherheitsabstand nicht rechtzeitig bremsen kann. Denn ihm kann eine konkrete Schuld vorgeworfen werden, dem anderen Fahrer nur technisches Versagen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. März 2021 (AZ: 23 U 120/20).

Die Klägerin fuhr auf der A5, als während der Fahrt der Notfallbremsassistent auslöste. Der Beklagte dahinter konnte mit seinem Lkw nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf den Wagen der Klägerin auf. Die Frau verlangte Schadensersatz. Ein Gutachten kam zu dem Schluss, dass der Lkw den bei der Geschwindigkeit erforderlichen Sicherheitsabstand von 50 Metern um 30 Prozent unterschritten hatte. Das Landgericht sprach der Klägerin ein Drittel des geltend gemachten Schadens zu. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht erhöhte die Summe und sprach der Klägerin nunmehr zwei Drittel zu.

Es müsse berücksichtigt werden, dass der Unfall durch das Fahrzeug des Beklagten mitverursacht worden sei. Wegen des zu geringen Sicherheitsabstands habe der Lkw-Fahrer nicht mehr rechtzeitig abbremsen können. Angesichts der Größe des Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t hätte er auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h ein Mindestabstand von 50 Metern einhalten müssen.

Die unbegründete und erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands ist auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen. Das vorausfahrende Fahrzeug wurde aufgrund eines technischen Versagens abgebremst. Dies rechtfertige eine Haftungsverteilung von zwei Dritteln zulasten des LKW-Fahrers. Die Klägerin müsse sich vorwerfen lassen, dass sie ihr Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke abrupt abgebremste.

Falschparker: Auch Abschlepper müssen auf Kosten achten

München/Berlin (DAV). Ein Halter muss keine überhöhte Abschleppkosten für seine beiden falsch geparkten Pkw zahlen. Das Abschleppunternehmen darf keine zwei Abschleppwagen in kurzer Folge für kurze Umsetzungen losschicken, nur um Umsätze zu steigern. Dies war „rausgekommen“, da beide Autos dem selben Halter gehörten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgericht München vom 17. März 2021 (AZ: 453 C 17734/20).

Der Beklagte parkte seine beiden Autos in der Ladezone eines Discounters. Der Filialleiter ließ die Fahrzeuge abschleppen. Es kamen in kurzer Folge zwei Abschleppwagen. Die erste Anfahrt vom Betriebshof erfolgte um 21:01 Uhr und war um 21:28 Uhr vor Ort. Das erste Auto wurde in eine wenige Fahrminuten entfernte Straße umgesetzt. Dieser Einsatz war um 21:36 Uhr beendet. Das Abschleppfahrzeug kam um 21:54 Uhr wieder auf dem Betriebshof an. Der zweite Abschleppwagen fuhr um 21:32 Uhr los und traf um 21:56 Uhr vor Ort ein. Das zweite Fahrzeug wurde bis 22:07 Uhr umgesetzt. Dieses Abschleppfahrzeug kehrte um 22:28 Uhr auf den Betriebshof zurück.

Das Unternehmen berechnete dem Halter für die Maßnahmen jeweils 330 Euro, davon 201,68 Euro für je eine Stunde „Kranplateauschlepper mit Bergefachkraft“. Damit er seine Autos bekam, ohne das Geld dem Abschleppunternehmen auszubezahlen, hinterlegte er die Abschleppkosten von jeweils 330 Euro beim Amtsgericht. In der Folge verweigerte er die Freigabe der Auszahlung an das Abschleppunternehmen.

Das Unternehmen klagte, der Einsatz eines zweiten Abschleppwagens sei notwendig gewesen. Die Dauer verschiedener Einsätze könne stark variieren. Dass die Fahrzeuge zufällig demselben Halter gehörten, habe die Klägerin nicht wissen können. Bei ansonsten regelmäßig unterschiedlichen Eigentümern sei es ungerecht, wenn der Einsatz für das erste Fahrzeug voll mit einer Stunde berechnet würde, der Einsatz für das zweite Fahrzeug nur noch mit einer halben Stunde.

Das Amtsgericht gab der Klage nur von zweimal 207,50 Euro statt und wies die Klage im Übrigen ab. Die vom Abschleppunternehmen gestellten Rechnungen verstießen sowohl gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Es sei unerheblich, ob die überhöhten Rechnungen auf Organisationsmängel der Klägerin zurück zu führen wären. Oder - worauf die Umstände und der vorgelegte Schriftsatz schließen lassen könnten – „auf ein durch Erbringung nicht erforderlicher Mehraufwendungen bewusst umsatzsteigerndes Vorgehen der Klägerin zurückzuführen ist“, so das Gericht. Soweit die Klägerin nicht habe wissen können, dass der Einsatz mit nur einem Abschleppwagen hätte schneller und damit kostengünstiger bewältigt werden können, hätte ein Anruf beim ersten Fahrer genügt. 

Das Gericht ließ auch nicht das Argument gelten, dass es sich um zwei Abschleppmaßnahmen gehandelt habe, die nur zufällig denselben Beklagten betrafen. So oder so sei die Klägerin nicht berechtigt, unsinnige Kosten zu produzieren. Die Umlage der tatsächlich erforderlichen Kosten könne bei zwei unterschiedlichen Haltern problemlos nach den jeweiligen Zeitanteilen, die die Abschleppmaßnahmen in Anspruch nehmen, aufgeteilt werden. Bei Abschleppmaßnahmen ohne ungewöhnliche großen fahrzeug- oder parksituationsbedingten Zeitmehraufwand könne dies ohne weiteres auch pauschaliert durch entsprechende Quotelung erfolgen.