Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Hundehaltung in Mietwohnung muss erlaubt werden

Berlin. Vermeiter müssen Rücksicht auf die mit der Lebensplanung ihrer Mieter einhergehenden Bedürfnisse nehmen. Das Landgericht Hamburg stellte in diesem Zusammenhang fest, dass betagten Mietern die Erlaubnis, einen kleinen Hund in der Wohnung zu halten, nicht verwehrt werden kann (Az.: 334 S 26/01; 30. August 2001).

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Wer die Kurve schneidet haftet trotz Vorfahrt

München/Berlin (DAV). Wer Vorfahrt hat und beim Linksabbiegen die Kurve schneidet, muss bei einem Crash mit 60 Prozent überwiegend haften. Den Unfallgegner treffen noch 40 Prozent. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München II vom 20. Januar 2023 (AZ: 11 O 2351/21).

Der Kläger hatte keine Vorfahrt und fuhr aus seiner Straße auf eine Kreuzung zu. Dort bog er nach rechts auf die Vorfahrtsstraße, obwohl er den Kreuzungsbereich nicht ausreichend überblicken konnte. Der Beklagte kam ihm entgegen und wollte auf der Vorfahrtsstraße nach links abbiegen. Dabei wählte er den Kurvenradius zu eng, so dass er über den gedachten mittleren Grenzstreifen in den Kreuzungsbereich fuhr und die Kurve „schnitt“. Deshalb kam es zum Unfall.

Das Landgericht entschied, dass der Beklagte zu 60 Prozent und der Kläger zu 40 Prozent für den Unfall haften. Der Beklagte habe durch das "Schneiden der Kurve" eine erhebliche Gefahr geschaffen. Das Gericht warf hingegen dem Kläger vor, in die Kreuzung gefahren zu sein, obwohl er den Beklagten nicht habe sehen können.

Information: www.verkehrsrecht.de