Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).

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Entfernung vom Unfallort ist nicht immer strafbar

Lübeck/Berlin (DAV). Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, macht sich strafbar. Voraussetzung ist jedoch, dass er den Unfall tatsächlich selbst bemerkt hat. Wird der Verursacher an einem anderen Ort auf den Unfall angesprochen und entfernt sich von diesem, liegt keine Fahrerflucht vor. Der andere Ort ist dann nicht der Unfallort. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. September 2021 (AZ: 4 Qs 164/21).

Die Klägerin wollte mit ihrem Fahrzeug und einem langen Anhänger von der Straße links abbiegen. Zunächst musste sie warten. Ein Taxifahrer ermöglicht ihr dann das Abbiegen. Dabei berührte ihr Anhänger einen gegenüber geparkten Pkw. Es entstand ein Schaden auf einer Länge von 190 cm (starke Schrammen und Dellen). Der Anhänger selbst wurde nicht beschädigt. Der Taxifahrer folgte daraufhin der Fahrerin und sprach sie an. Sie war da bereits rund 260 Meter vom Unfallort entfernt. Dann fuhr die Frau weiter. Ihr wurde wegen Fahrerflucht die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und der Führerschein beschlagnahmt. 

Vor dem Landgericht wurde die Frau freigesprochen. Zur Begründung sagten die Richter, es läge kein dringender Tatverdacht vor, dass sie den Unfall auch tatsächlich wahrgenommen habe. Es sei möglich, dass ihr Anhänger zwar das geparkte Fahrzeug streifte und sie dies nicht bemerkte. Als sie von dem Taxifahrer auf den Unfall angesprochen wurde, hatte sie sich bereits vom Unfallort entfernt. „Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals von dem Unfall erfährt, erfüllt nicht den Tatbestand der Unfallflucht“, so das Gericht. Sie habe sich auch bereits 260 Meter von der Unfallstelle entfernt befunden und nicht mehr in Sichtweite. Von daher läge keine Unfallflucht vor. An diesem Ort sei sie eben nicht mehr warte- und auskunftspflichtig gewesen.

Information: www.verkehrsrecht.de

Haftung bei Unfall beim Auffahren auf Bundesstraße

Hannover/Berlin (DAV). Wer auf eine Bundesstraße auffahren will, muss Vorfahrt gewähren. Wechselt auf der Bundesstraße aber jemand von der linken auf die rechte Spur, muss er Rücksicht auf die Einfädler nehmen, die von der Auffahrspur kommen. Im Zweifel haften beide Beteiligte zu jeweils 50 %. Dies folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 10. Februar 2022 (AZ: 1 O 2 163/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw auf eine Bundesstraße auf. Dabei kollidierte er beim Einfädeln mit einem Gelenkbus, der gerade von der linken auf die rechte Spur der Bundesstraße wechselte. Der Kläger behauptete, der Bus habe ihn übersehen, deshalb sei es zu dem Unfall gekommen. Ihn treffe als Auffahrenden keine Schulden, da er nicht mit dem Spurwechsel des Busses habe rechnen müssen. Außerdem sei er bereits vollständig auf der Bundesstraße gewesen. Der Beklagte hingegen meinte, der Kläger habe seine Vorfahrt missachtet.

Beide Beteiligte haften zu jeweils 50 %, entschied das Gericht. Der Kläger hafte, da er sich nicht als „Idealfahrer“ verhalten hätte. Er hätte den Spurwechsel des Busses erkennen müssen und sich erst dahinter einfädeln müssen. Daher wäre der Unfall auch für ihn abwendbar gewesen. Auch sei er nicht bereits vollständig auf der Bundesstraße aufgefahren gewesen. Da der Unfall sich in einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Spurwechsel und Kollision ereignete, sei dies laut Sachverständigen nicht der Fall gewesen. Der Beklagte haftet ebenfalls zu 50 %, da für ihn erkennbar gewesen sein musste, dass der Kläger auf die Bundesstraße auffahren werde. Er hätte dann seinen Spurwechsel unterlassen müssen.

Information: www.verkehrsrecht.de

Ford statt Porsche – Nutzungsausfallentschädigung?

Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Das Fahrvergnügen ist bei einem Sportwagen anders als bei einem Mittelklassewagen. Dennoch muss man als Entschädigung für den Nutzungsausfall während der Reparatur auch einen Ford Mondeo statt eines Porsche 911 akzeptieren. Der Ford ist während dieser Zeit möglich und zumutbar. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stellt einen immateriellen Schaden dar, der nicht ersetzt werden muss. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 (AZ: 11 U 7/21).

Der Porsche 911 des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Unfallverursacher haftete für den Schaden in vollem Umfang. Der Beklagte glich einen Teil des geltend gemachten Schadens aus. Mit seiner Klage verlangte der Geschädigte u.a. die verbliebene Differenz zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung für 112 Tage Reparaturzeit. Ihm sei die Nutzung eines anderen Fahrzeuges nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen. Ihm gehörten zwar noch weitere vier Fahrzeuge. Zwei davon würden jedoch von Familienangehörigen genutzt. Ein weiteres käme nicht in Betracht, da es in besonderer Weise für Rennen ausgestattet sei. Das vierte Fahrzeug, ein Ford Mondeo, sei für den Stadtverkehr zu sperrig und werde von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.

Der Sportwagen-Liebhaber bekam zwar die Reparaturkosten, auf eine Nutzungsentschädigung musste er jedoch verzichten. Zwar umfasse der zu ersetzende Schaden bei beschädigten Kraftfahrzeugen grundsätzlich auch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeugs. Wenn ein Unfallopfer auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, dürfe es nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nehme.

Dieser Anspruch entfalle jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar sei. Dies sei bei dem Ford Mondeo für die Fahrten zur Arbeit und bei Privatfahrten der Fall. „Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo ledig um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo,“ betonte das Oberlandesgericht. Die Beschränkung des Fahrvergnügens stelle allein eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung dar und sei nicht vom Schädiger zu erstatten.

Kollision mit Blumenkübel in einer Spielstraße

Koblenz/Berlin (DAV). In einer Spielstraße muss man langsam fahren und achtsam sein. Beachtet dies ein Autofahrer nicht, kann er bei einem Unfall mit einem dunklen, nicht gekennzeichneten Blumenkübel keinen Schadensersatz von der Stadt verlangen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 05. August 2022 (AZ: 5 O 187/21).

Die Tochter des Klägers wohnt in einer Spielstraße. Dort sind zur Verkehrsberuhigung zwei anthrazitfarbene Blumenkübel aufgestellt. Sie sind aber weder besonders markiert oder gekennzeichnet. Als der Mann im November um 18:00 Uhr seine Tochter besuchte, übersah er den rechts aufgestellten Blumenkübel und stieß gegen ihn. An seinem Auto entstand ein Schaden in Höhe von 1.339,63 €.

Der Kläger verlangte nun von der Stadt den Ersatz des Schadens. An jenem Abend sei es dunkel, regnerisch und neblig gewesen. Die dunklen Kübel seien nicht ausreichend gekennzeichnet gewesen, obwohl die Stadt dazu verpflichtet gewesen wäre. Er habe sie trotz äußerst langsamer Fahrweise nicht erkennen können. Obwohl es in der Vergangenheit mehrfach Unfälle gegeben habe, hätte die Stadt nichts unternommen. Daher sei die Stadt für den Schaden verantwortlich. Die Stadt wies dem Kläger die Verantwortung zu, der Unfall beruhe auf seiner eigenen Unachtsamkeit.

Die Klage scheiterte, das Gericht wies die Klage ab

Der Stadt obliege zwar die Sicherung des Verkehrs. Allerdings sei die Begrenzung einer verkehrsberuhigten Straße durch Blumenkübel zulässig. Das Gericht sah die Schuld ganz überwiegend beim Kläger. So hätte er von früheren Besuchen die Kübel gekannt. Auch dürfe er bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke hätte anhalten können. Auf der Spielstraße hätte er ohnehin nur Schritttempo fahren dürfen. Einen Fahrer, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffahre, treffe regelmäßig ein Verschulden.

Wegen des schwerwiegenden Verkehrsverstoßes, komme es auf die Frage, ob die Blumenkübel ausreichend gekennzeichnet waren, nicht mehr an.