Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Mit Socken in Haft – Verurteilung wegen Anbietens von Hehlerware

München/Berlin (DAV). Wer als Hehler versucht geklaute Ware weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Zwei Männer sind wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung bzw. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Die höhere Verurteilung folgte dem Umstand, dass einer der Täter schon vorbestraft und auf Bewährung war. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Februar 2021 (AZ: 825 Ds 251 Js 190792/20).

Die Angeklagten, ein 32jähriger Lagerist und ein 27jähriger Küchenhelfer aus Polen, kauften von einem Unbekannten für 50 Euro eine Tüte mit 72 Paar Markensocken (Verkaufswert 720,08 Euro). Sie wurden erwischt, als sie diese für 10 Euro das Paar weiterverkaufen wollten. Die Täter wussten, dass es geklaute Ware war, und boten die Socken zwei augenscheinlich interessierten Männern an. Man müsse aber in einen Hinterhof gehen, da die Socken „Zapzarap“ seien.

Allerdings waren die beiden Herren Streifenbeamte in Zivil und nahmen die Täter fest. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Geschehen ein. Der Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, sie befanden sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.

Dem Geständnis des älteren Angeklagten schloss sich der jüngere Angeklagte schließlich an.

Die Strafrichterin wertete zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und den Umstand, dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Außerdem, dass der Jüngere nicht vorbestraft war. Daher die Geldstrafe für ihn.

Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, auch saß er bereits in Haft. Daher sei dessen Sozialprognose nicht günstig, so die Richterin. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Sie berücksichtigte aber die Vielzahl an Vorstrafen. Diese beging er innerhalb eines kurzen Zeitraumes, obwohl er erst seit zwei Jahren in Deutschland lebte. „Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat,“ so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Tat war er auch auf, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung. Es war aber bereits die zweite Straftat in der Bewährung. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Wegen der hohen Wiederholungsgefahr müsse der Angeklagte in Haft. Er gehe auch keiner geregelten Arbeit nach und habe auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Trunkenheit auf dem E-Scooter – Entzug der Fahrerlaubnis?

Halle/Berlin (DAV). Wer ein Kraftfahrzeug fährt, verliert in der Regel ab 1,1 Promille seinen Führerschein, ein Radfahrer muss 1,6 Promille haben. Was ist aber bei einem betrunkenen E-Scooter-Fahrer, der mehr als 1,1 im Blut hat? Kommen Gründe hinzu, die gegen eine absolute Fahruntüchtigkeit sprechen, wird der Führerschein nicht entzogen, unabhängig von der Frage, ob ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug ist oder wie ein Fahrrad zu behandeln ist. Dies entschied das Landgericht Halle am 16. Juli 2020 (AZ: 2 Qs 81/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. E-Scooter sind nicht so gefährlich, wie die „klassischen“ Kraftfahrzeuge, wie Autos, Lkw usw.

Der E-Scooter-Fahrer wurde nachts mit 1,28 Promille erwischt. Das Amtsgericht entzog ihm die Fahrerlaubnis. Gegen diesen Beschluss legte der Beschuldigte Beschwerde ein. Das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten ausgegangen. Für E-Scooter sei die Schwelle eines Blutalkoholgehalts von 1,6 Promille maßgeblich. E-Scooter seien mit Pkws oder Motorrädern absolut nicht vergleichbar. Sie ähnelten vielmehr Fahrrädern mit elektrischem Hilfsantrieb.

Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichtes auf. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis lägen nicht vor. Das Gericht sah keine dringenden Gründe für die Annahme, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aller Voraussicht nach würde die Regelvermutung dafür, den Beschuldigten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, ausnahmsweise widerlegt. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis könne daher abgesehen werden. Das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern unterscheide sich deutlich von dem der „klassischen“ Kraftfahrzeuge, wie Pkws, Lkws, Krafträder usw. Das ergebe sich bereits aus der durch Gewicht und Höchstgeschwindigkeit bestimmten äußeren Beschaffenheit von E-Scootern. Diese weisen in aller Regel ein Gewicht von ca. 20 bis 25 kg und eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf. 

Ein E-Scooter sei daher im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial mit einem Fahrrad oder einem Fahrrad mit einem elektrischen Hilfsantrieb (sog. Pedelecs) vergleichbar. Auch seien die Leistungsanforderungen bei dem Führen eines E-Scooters, insbesondere in Bezug auf das Halten des Gleichgewichts, nahezu identisch mit denen des Fahrens auf einem Fahrrad.

Hinzu käme auch, dass der Beschuldigte auf einem Fahrradweg über die relativ kurze Strecke von 15 Metern leichte Schlangenlinien gefahren sein soll. Weitere Ausfallerscheinungen oder die Gefährdung von Personen oder Sachen waren nicht ersichtlich.

Supermarktparkplatz: Unfall mit offener Tür

München/Berlin (DAV). Wer ein- oder aussteigt, darf andere nicht gefährden. Kommt es zu einem Unfall wegen der geöffneten Tür, spricht der „Beweis des ersten Anscheins“ für einen Pflichtverstoß des Aussteigenden. Auch darf man auf einem Supermarktparkplatz die Tür nicht so lange geöffnet haben. Kann nicht bewiesen werden, dass jemand gegen die bereits offene Autotür gefahren ist, haftet der Halter des Autos mit der offenen Tür. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 27. Oktober 2021 (AZ: 343 C 106/21).

Die Klägerin verlangte wegen einer Kollision auf einem Supermarktparkplatz Schadensersatz. Ihr VW stand in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Auf dem Fahrersitz saß der Ehemann der Klägerin. Der Beklagte parkte mit einem Opel in die Parkbucht links daneben ein. Dabei stieß er mit der geöffneten Fahrertür des VW zusammen. 

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung einer teilweisen vorgerichtlichen Regulierung durch die Versicherung des Beklagten geltend. Die Fahrertür ihres Autos sei bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen. Der Beklagte behauptet, die Tür des VW sei noch geschlossen gewesen, als der Opel daneben eingefahren sei. Währenddessen sei die Fahrertür des VW plötzlich und unvermittelt geöffnet und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen worden. Die Klagepartei würde daher allein für die Schäden haften und habe im Rahmen der vorgerichtlichen hälftigen Regulierung bereits mehr erhalten, als ihr zustehe.

Nach der Vernehmung des Ehemanns sowie einer unbeteiligten Zeugin und einem Sachverständigengutachten wies das Gericht die Klage ab. Dass die Tür des VW bereits für mehrere Minuten offen gestanden hatte, konnte nicht nachgewiesen werden. Schon die unbeteiligte Zeugin meinte sich zu erinnern, dass die Tür insgesamt nur 5 cm aufgestanden habe. Nach dem Sachverständigengutachten musste die Tür bei der Kollision hingegen 60-70 cm geöffnet gewesen sein. Auch vermeintliche Erinnerungen der Zeugin zur Geschwindigkeit wurden mit dem Gutachten widerlegt. Die Angaben des Ehemannes und des Beklagten widersprachen sich, ohne dass das Gericht den einen oder anderen Angaben einen höheren Erkenntniswert zumessen konnte. Für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners – hier des Fahrers des Klägerfahrzeugs – spreche der Beweis des ersten Anscheins. Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Information: www.verkehrsrecht.de

Bänderriss im Samba-Zug: Haftet Bahnunternehmen für Vollbremsung eines Zuges?

Koblenz/Berlin (DAV). Wer in einem Partywagen der Bahn wegen einer Vollbremsung stürzt, kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Das Bahnunternehmen kann sich nicht damit verteidigen, die Person habe sich nicht festgehalten. Dies ist auf einer Tanzfläche auch nicht möglich. Dies entschied das Landgericht Koblenz am 20. Januar 2022 (AZ: 3 O 325/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Klägerin stürzte in einem Sonderzug samt Partywagen, als der Zug durch eine technische Einrichtung plötzlich zwangsgebremst wurde. Die Klägerin behauptete, sie sei zum Zeitpunkt der Vollbremsung im „Samba-Wagen“ auf der Tanzfläche gewesen. Sie sei von stürzenden Mitreisenden zu Boden gerissen worden, wobei sie sich einen Innenbandanriss im Knie zugezogen habe. Die Klägerin verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro und die Erstattung ihrer Kosten.

Sowohl der Betreiber des Schienennetzes als auch das durchführende Bahnunternehmen wiesen die Verantwortung von sich. Außerdem müsse die Klägerin beweisen, dass sich der Sturz so zugetragen habe wie von ihr geschildert. Schließlich trage sie auch eine Mitschuld, weil sie Alkohol konsumiert und sich nicht festgehalten habe.

Die Klage der Frau war erfolgreich. Das Gericht sprach ihr ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro sowie Schadensersatz zu. Für das Gericht stand fest, dass die Klägerin tatsächlich nach einer plötzlichen Bremsung im „Samba-Wagen“ auf der Tanzfläche gestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Dafür müssten die Bahnunternehmen haften. Auf die Frage, warum eine Zwangsbremsung ausgelöst worden sei, komme es im Schadensersatzprozess der Klägerin nicht an. Beide Unternehmen seien als Bahnbetriebsunternehmer im Sinne des Haftpflichtgesetzes anzusehen und hafteten der Klägerin gemeinsam. 

Das Gericht sah auch kein Mitverschulden der Klägerin. Fahrgästen, die sich in dem für Feiern eingerichteten Wagen auf der Tanzfläche aufhielten, könne man nicht vorwerfen, sich nicht festgehalten zu haben. Außerdem habe es keine Haltemöglichkeiten gegeben. Auch der Alkoholkonsum mindere den Anspruch der Klägerin nicht, dieser sei für den Sturz nicht ursächlich.

 

Autoreparatur: Kosten für Corona-Reinigung müssen übernommen werden

Weilburg/Berlin (DAV). Nach der Autoreparatur haben Unfallopfer auch Anspruch auf Ersatz der Desinfektionskostenpauschale. Sie ist zwar zur Beseitigung des Unfallschadens nicht objektiv, jedoch aus Sicht des Geschädigten subjektiv erforderlich. Das eigene Fahrzeug gehört zum Bereich der Privatsphäre, bei dem niemand Sorge haben müsste, dass davon eine Infektionsgefahr ausgehen könnte. Dies entschied das Amtsgericht Weilburg am 24. August 2021 (AZ: 5 E 169/21 (51)). Das Gericht hielt eine Pauschale von 25 Euro für angemessen, aber auch 28,47 Euro mussten ersetzt werden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Auf der Rechnung fanden sich auch 28,47 Euro als Desinfektionskostenpauschale. Vor Gericht wurde über die Angemessenheit gestritten.

Die Frau hat Anspruch auf die volle Übernahme dieser Pauschale, so das Gericht. Es komme nicht darauf an, ob die Kosten objektiv erforderlich waren oder um fünf Euro zu hoch. Es reiche, wenn der Betroffene keinen konkreten Anhaltspunkt hat, dass dieser Kostenpunkt objektiv nicht erforderlich gewesen wäre oder er fehlerhaft sei. Das eigene Fahrzeug sei ein Bereich der Privatsphäre, in dem die Empfindlichkeit bei hygienischen Verhältnissen und mögliche Kontaminationen von außen besonders hoch sei. Aufgrund des Sicherheitsgefühls wolle sich niemand einem vermeidbaren Infektionsrisiko aussetzen. Daher bestehe der Anspruch auf Kostenübernahme. Das Gericht hielt 25 Euro für angemessen. Der etwas darüber liegende Ansatz könne aus Sicht des Geschädigten aber nicht als offenkundig fehlerhaft angesehen werden. Daher musste die gegnerische Versicherung die volle Pauschale übernehmen.

Information: www.verkehrsrecht.de