Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft
I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).
Unfall beim Vorbeifahren an einem Müllwagen
Celle/Berlin (DAV). Müllfahrzeuge im Einsatz sind privilegiert. Daraus folgt, dass man an ihnen nur besonders vorsichtig vorbeifahren darf. Dabei ist es aber nicht immer erforderlich, Schrittgeschwindigkeit oder einen Sicherheitsabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Celle vom 15. Februar 2023 (AZ: 14 U 111/22).
Die Klägerin hat einen Pflegedienst. Eine Mitarbeiterin fuhr mit ihrem Pflegedienstauto an einem Müllfahrzeug vorbei – mit etwa 13 km/h bei einem Seitenabstand von maximal 50 cm. Der Wagen stand mit laufendem Motor, laufender Trommel/Schüttung und eingeschalteten gelbem Rundumleuchte sowie Warnblinkanlage vor einem Grundstück. Als ein Arbeiter hinter dem Müllfahrzeug einen Container quer über die Straße schob, kam es zur Kollision.
Das Oberlandesgericht warf auf dem Müllwerker ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor. Er habe den Container quer über die Straße geschoben, ohne auf das Klägerfahrzeug zu achten. Nach Abzug der Betriebsgefahr des Autos von 25 Prozent bekam die Klägerin 75 Prozent Schadensersatz zugesprochen.
Das Gericht machte deutlich, dass die Privilegierung des Müllfahrzeugs keine generelle Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot zur Folge hätte. Auf der anderen Seite sei von den anderen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfalt zu fordern. Diese sah das Gericht bei der Autofahrerin hier gegeben, der kein Verkehrsverstoß vorgeworfen wurde. Sie habe ihre Geschwindigkeit deutlich herabgesetzt, von den erlaubten 30 km/h auf 13 km/h. Einen Sicherheitsabstand von zwei Metern hätte sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht einhalten können. Es sei ihr aber auch nicht zuzumuten gewesen, mit dem Passieren zuzuwarten.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen drauf hin, dass dies von anderen Gerichten durchaus anders gesehen wird. Auf der sicheren Seite sei man in jedem Fall, wenn man an einem Müllfahrzeug im Einsatz nur mit Schrittgeschwindigkeit oder mit zwei Metern Sicherheitsabstand vorbeifährt. Alles andere wäre dann in einem Einzelfall zu klären.
Information: www.verkehrsrecht.de
Unfall im Kreisverkehr - nicht immer haftet der Einfahrende
Bonn/Berlin (DAV). Bei einem Kreisverkehr mit mehreren Fahrspuren haftet beim Unfall nicht immer der Einfahrende. Befindet sich im Kreisverkehr ein Fahrzeug auf der linken, somit inneren Spur ohne Blinker, kann man in den Kreisverkehr auf die rechte Spur einfahren. Es liegt dann keine Vorfahrtverletzung des Einfahrenden vor. Dies entschied das Amtsgericht Bonn am 25. Oktober 2022 (AZ: 113 C 169/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert.
Der Kläger fuhr in einem Kreisverkehr auf die rechte Spur ein. Er sah im Abstand von etwa 70 Metern ein Fahrzeug im Kreisverkehr. Dieses befand sich auf der linken, somit inneren Spur des Kreisverkehrs. Er selbst fuhr auf die rechte Spur ein.
Erst nachdem er bereits eingefahren war, wechselte der Fahrer des Autos im Kreisverkehr die Spur. Er blinkte erst, als der Kläger schon eingefahren war. Es kam zu Kollision, der Kläger verlangte Schadensersatz.
Mit Erfolg, das Amtsgericht sprach dem Kläger den Schadensersatz komplett zu. In diesem Fall gelte auch nicht der Anscheinsbeweis, nachdem derjenige haftet, der wartepflichtig sei. Den entscheidenden Verkehrsverstoß habe der Beklagte begangen, als er im Kreisverkehr einen Spurwechsel vornahm und zu spät blinkte. Dem Einfahrenden sei nicht erkennbar gewesen, dass der Fahrer im Kreisverkehr die Spur wechseln würde. Somit habe keine Vorfahrtverletzung des Einfahrenden vorgelegen, sondern ein Verkehrsverstoß durch den Spurwechsel des Beklagten.
Sex auf der Motorhaube – muss ein Parkhausbetreiber Schaden bezahlen?
Köln/Berlin (DAV). Ein Parkhausbetreiber muss nicht dafür sorgen, dass die bei ihm abgestellten Autos nicht von Unbekannten beschädigt werden. Er ist nicht verpflichtet, die Videoüberwachung ständig zu verfolgen. Diese dient eher der Aufklärung nach einer Beschädigung. Daher haftet ein Parkhausbetreiber nicht, wenn zwei unbekannte Personen auf der Motorhaube eines im Parkhaus abgestellten Pkw Geschlechtsverkehr hatten und dabei das Auto beschädigten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 09. Januar 2023 (AZ: 21 O 302/22).
Der Kläger stellte seinen Mercedes in dem Parkhaus der Beklagten ab. Als er mit dem Wagen am nächsten Morgen zur Arbeit fahren wollte, war sein Auto an verschiedenen Stellen beschädigt. Der Lack an der Beifahrertür war an einer Stelle abgeplatzt, zudem waren auf der Motorhaube weitere Lackkratzer sowie leichte Dellen. Auf dem Video der Überwachungskamera des Parkhauses konnte man erkennen, dass zwei unbekannte Personen nachts in das Parkhaus gekommen waren und auf der Motorhaube des Pkw des Klägers Sex hatten. Im Anschluss daran verließen die beiden Personen das Parkhaus unbemerkt und ohne identifiziert werden zu können. Dem Kläger entstand durch das Treiben auf seinem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 4.676,36 Euro.
Der Kläger war der Meinung, dass der Parkhausbetreiber und seine Mitarbeiter die Videoaufzeichnungen im Parkhaus durchgehend beobachten müssten und entsprechende Taten direkt zu unterbinden hätten. Wenigstens hätte die Beklagte aber so aufmerksam sein und die Polizei sofort rufen müssen, damit die Identität der Unbekannten hätte festgestellt werden können.
Die Klage scheiterte. Das Landgericht entschied, dass dem Kläger kein Schadensersatz zustehe. Zwar habe der Parkhausbetreiber aus dem Fahrzeugeinstellvertrag verschiedene Pflichten. Allerdings gingen diese nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste. Vielmehr dienen die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken. Für den Fall, dass ein Fahrzeughalter bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt, könne er anhand der Aufnahmen versuchen, den Schaden aufzuklären. Im Normalfall werde dies auch erfolgreich sein, da bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat entsprechend dokumentiert sein dürfte.
Auf dem Videofilm sei allerdings lediglich ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem kurzen Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Es sei auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei hätte schnell genug vor Ort sein können.
Information: www.verkehrsrecht.de
Erhöhung der Geldbuße – dafür kürzeres Fahrverbot
Köln/Berlin (DAV). Wer zu schnell fährt, muss mit einer Geldbuße und womöglich mit einem Fahrverbot rechnen. Allerdings kann das angeordnete Fahrverbot reduziert und im Gegenzug die Geldbuße erhöht werden. Dies kann das Gericht auch durch einen Beschluss, also ohne mündliche Verhandlung tun, wenn es im Interesse des Betroffenen ist. Eine vorherige Einvernahme über die Höhe des Bußgeldes – hier mehr als das Doppelte - Bußgeld ist nicht nötig. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 07. Dezember 2022 (AZ: 1 RBs 373/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Betroffene war außerorts so schnell unterwegs, dass gegen ihn ein Bußgeld von 700 Euro verhängt und zugleich ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet wurde. Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein. Nach dem von Seiten des Gerichts ein Termin bestimmt wurde, erklärte der Betroffene sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren, also ohne eine mündliche Verhandlung. Er knüpfte dies an die Bedingung „wenn lediglich ein einmonatiges Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße (nach vorheriger Verständigung mit der Verteidigung) verhängt“ werde.
Das Amtsgericht informierte den Betroffenen, es sei beabsichtigt, die Geldbuße auf 1.500 Euro zu erhöhen und das Fahrverbot auf einen Monat zu reduzieren. Eine Reaktion des Betroffenen auf dieses Schreiben blieb aus, daraufhin entschied das Amtsgericht dementsprechend. Die Beschwerde des Mannes richtete sich dann gegen die Entscheidung im Beschlusswege, letztlich, weil es keine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Frage gegeben hat, was eine „angemessene Erhöhung“ der Geldbuße sei.
Ebenfalls per Beschluss entschied das Oberlandesgericht, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Bestand habe. Das Gericht habe die Entscheidung per Beschluss treffen dürfen. Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass das Gericht per Ermessen die Geldbuße derart erhöht hatte. Eine Verständigung sei nicht nötig gewesen. Die Reduzierung des Fahrverbots entspräche vollumfänglich den Vorstellungen des Betroffenen. Auch die im Gegenzug erfolgte Erhöhung der Geldbuße auf etwas mehr als das Doppelte sei angemessen. Zudem habe das Gericht durch seine Fristsetzung zu erkennen gegeben, dass es vor Fristablauf nicht entscheiden werde. Das Gericht müsse in solchen Fällen nicht mehr „nachfragen“.
Information: www.verkehrsrecht.de



