Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).

Read more...

Nachweis eines abgesprochenen Unfalls durch ungewöhnliche Häufung typischer Umstände

Düsseldorf/Berlin (DAV). Abgesprochene Unfälle können durch eine ungewöhnliche Häufung typischer Umstände nachgewiesen werden. Dazu gehört etwa die fehlende Nachvollziehbarkeit des Unfalls und das Verschweigen von Vorschäden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 28. August 2023 (AZ: I-1 U 143/22).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall behauptete der Kläger, dass der auf der Beklagtenseite beteiligte Autofahrer aus Unachtsamkeit aus dem fließenden Verkehr heraus nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und dabei die gesamte linke Seite des am rechten Fahrbahnrand geparkten Autos des Klägers beschädigt habe. Der Unfall geschah nachts, unbeteiligte Zeugen gab nicht.

Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ergaben sich erhebliche Zweifel an diesem behaupteten Unfallhergang. So hatte der Sachverständige feststellen können, dass zwar noch zum Anfang der Kollision, die mit einem flachen Winkel erfolgt war, abgebremst wurde. Das Bremsen sei allerdings während der Kollision und entgegen den Angaben des Fahrers wieder aufgegeben worden. Außerdem hatte er nach der Berührung an der B-Säule nicht sofort von der Gefahr weggelenkt und somit eine Trennung der Fahrzeuge vorgenommen. Vielmehr sei es bei dem von Anfang an erfolgten Einschlag nach rechts geblieben, so dass während der Fahrt die gesamte linke Seite beschädigt wurde.

Hinzukam, dass der Sachverständige auch unreparierte Altschäden aufdeckte, die es nach Angaben des Klägers gar nicht geben dürfte. Unbeteiligte Zeugen konnten den Unfall nicht bestätigen. Schlussendlich wollte der Geschädigte eine fiktive Abrechnung. Dabei werden zwar die Kosten für den Schaden von der Versicherung bezahlt. Der Schaden wird aber tatsächlich nicht repariert. 

Vor diesem Hintergrund hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hätte. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht. Es wies auf eine besondere Häufung von typischen Umständen für eine Unfallabsprache hin. Dazu zählten insbesondere das hohe wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer gewinnbringenden fiktiven Abrechnung. Zudem habe der Kläger unreparierte Altschäden verschwiegen. Außerdem sei der behauptete Unfallhergang nicht plausibel. Der Sachverständige hatte auch festgestellt, dass der Fahrer während des Unfalls statt zu bremsen noch einmal Gas geben haben musste.

Aufgrund dieser Umstände ging auch das OLG davon aus, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hatte.

Information: www.verkehrsrecht.de

 
 

Fahrzeugkolonne: Wer haftet bei mehreren Überholern?

Rottweil/Berlin (DAV). Die Betriebsgefahr eines Autos kann bei einem Unfall im Einzelfall deutlich sinken. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Wagen beim Überholen einer Kolonne sich bereits im Wesentlichen auf der Gegenfahrbahn befindet und ein zweiter Wagen davor ausschert. Dann haftet der erste Wagen aus der Betriebsgefahr nur zu 20 Prozent. Auf die Entscheidung des Amtsgerichts Rottweil vom 15. Dezember 2022 (AZ: 2 C 226/22) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Die Wagen fuhren hintereinander in einer Kolonne. Der Kläger hatte dabei als erster Fahrzeugführer zum Überholen angesetzt und war schon im Wesentlichen auf der Gegenfahrbahn, als auf einmal vor ihm ein Fahrzeug ebenfalls ausgescherte und mit dem überholenden Wagen kollidierte. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz. Das Amtsgericht Rottweil entschied, dass die Beklagte zu 80 Prozent und den Kläger zu 20 Prozent für den Unfall haftet.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Beklagte den Unfall im Wesentlichen verursacht hatte. Er hatte insbesondere vor dem Ausscheren nicht nach hinten geschaut. Dem Kläger konnte kein Vorwurf wegen Überholens in einer unklaren Verkehrslage gemacht werden. Es konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beklagte rechtzeitig den Blinker zum Überholen gesetzt hatte. Damit war das Überholen für den Kläger nicht zu erkennen.

Allerdings hat das Amtsgericht auch berücksichtigt, dass der Kläger als Überholender eine erhöhte Betriebsgefahr verursacht hatte. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Gefahr, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden ist, durch besondere Umstände erhöht wird. In diesem Fall war es eine besondere Gefahr, dass der Kläger nicht nur ein einzelnes Fahrzeug, sondern eine Fahrzeugkolonne überholen wollte. Daher musste der Kläger zu 20 Prozent haften.

Schäden durch brennenden Roller – haftet der Halter?

Bremen/Berlin (DAV). Der Halter eines abgestellten Rollers muss nicht haften, wenn das Fahrzeug aus ungeklärter Ursache in Brand gerät und dabei Eigentum Anderer beschädigt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Bremen am 05. Juli 2023 (AZ: 1 U 12/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Halter stellte seinen Motorroller in unmittelbarer Nähe einer Trafostation ab. Der Roller fing Feuer und beschädigte die Station erheblich. Die Klägerin behauptete, ein technischer Defekt des Fahrzeugs sei die Brandursache gewesen. 

Das Landgericht wies die Klage ab, da es keinen Nachweis für einen technischen Defekt fand und die Klägerin die behauptete betriebsbedingte Gefahr nicht beweisen konnte. Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der vorherigen Instanz. Der Halter müsse nur haften, wenn der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden wäre. Der Roller sei aber abgestellt gewesen und daher nicht im Betrieb. Auch ein technischer Defekt oder eine betriebsbedingte Gefahr konnte nicht nachgewiesen werden. Daher war der Schaden nicht durch den Betrieb des Motorrollers verursacht. Auch die Argumentation der Klägerin, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausreiche, um eine Haftung zu begründen, stimmte das Gericht nicht zu.

Information: www.verkehrsrecht.de

Plötzliche Vollbremsung ohne Grund führt zu hoher Haftung

Hamburg/Berlin (DAV). Wer ohne zwingenden Grund stark abbremst, haftet bei einem Unfall zu großen Teilen. Dies entschied das Landgericht Hamburg am 23. September 2022 (AZ: 331 O 134/21), informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer überholte einen Sattelzug und bremste stark nach dem Einscheren auf die rechte Fahrspur ohne einen zwingenden Grund. Diese Bremsung führte zu einem Auffahrunfall mit einem nachfolgenden Fahrzeug. Die Klägerin machte geltend, der Unfall sei allein durch die unvermittelte und grundlose Vollbremsung des Beklagten verursacht worden. Der Beklagte hingegen argumentierte, er habe verkehrsbedingt gebremst und durch ein Blockieren der Räder nicht beschleunigen können.

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte zu 70 Prozent haften müsse, da er ohne zwingenden Grund stark abgebremst hatte. Obwohl der Autofahrer behauptete, er habe lediglich sei aufgrund eines Fahrzeugdefekts so stark gebremst, sah das Gericht eine überwiegende Haftungsquote von 70 Prozent zu seinen Lasten als gerechtfertigt an. Ein Fahrzeug, dessen Bremsen auf einer Bundesautobahn versagen, stelle eine extrem hohe Betriebsgefahr dar.