Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Perlwein darf nach dem „Paradies“ benannt werden

Trier/Berlin. Ein Vertreiber von Perlwein darf diesen auch als „Paradiesecco“ vertreiben. Es liegt keine Irreführung der Verbraucher vor, entschied das Verwaltungsgericht Trier am 20. Januar 2010 (AZ: 5 K 650/09).

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Unfall in der Duplexgarage

Singen/Berlin (DAV). Wer bei einer Duplexgarage die Plattform runterfahren möchte, muss prüfen, ob die Rampe gefahrlos abgesenkt werden kann. Wird das darunter stehende Fahrzeug beschädigt, muss der Geschädigte zu 60 Prozent mithaften, wenn er sein Fahrzeug nicht richtig geparkt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Singen vom 19. August 2021 (AZ: 3 C 17/21).

Das Auto des Klägers wurde durch das Herablassen der Aufzugsrampe auf der Motorhaube beschädigt. Es entstand ein Schaden von gut 2.200 Euro. Nach Auffassung des Klägers hätte der Beklagte die Aufzugsrampe nicht in Bewegung setzen dürfen. Er habe „sehenden Auges“ das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Beklagte entgegnete, er benutze die Doppelgarage bereits seit zehn Jahren. Er habe nicht sehen können, dass er das Fahrzeug des Klägers beschädigen könnte. Es sei auch die Pflicht des Klägers ordnungsgemäß einzuparken und zu prüfen, ob sein Fahrzeug beschädigt werden könnte.

Das Gericht sprach dem Kläger ein Schadensersatz in Höhe von 40 Prozent zu, den Rest musste er selbst tragen. In der Beweisaufnahme hatte ein Sachverständiger noch ausgeführt, dass erkennbar gewesen sei, dass das Auto des Klägers nicht richtig eingeparkt war. Der konkrete Kontaktbereich mit der Motorhaube sei jedoch für den Beklagten nicht mehr einsehbar gewesen. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kläger die Kollision vermeiden können, wenn er das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt hätte. In der Garage befand sich auch ein Schild „Achtung Pkw ganz vorfahren“. Dies habe der Kläger nicht getan, so dass es zu der Beschädigung gekommen ist. Daher hafte er ganz überwiegend.

Vorbesitzer bei Gebrauchtwagen müssen erkennbar sein

Konstanz/Berlin (DAV). Erklärt ein Autoverkäufer, dass das Fahrzeug „laut Vorbesitzer unfallfrei“ ist, ohne ihn zu kennen, ist die Aussage falsch. Auch muss der Verkäufer den Gebrauchtwagenkäufer darüber informieren, wenn er das Fahrzeug nicht vom letzten eingetragenen Halter, sondern von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hatte. Dies kann für die Kaufentscheidung wesentlich sein. Andernfalls kann man vom Kauf zurücktreten, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie verweist auf ein Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Juli 2021 (AZ: C 61 S 61/20).

Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf, den der Käufer als Kläger rückgängig machen wollte. Entgegen der Angaben des Beklagten gab es die Auskunft des Vorbesitzers nicht, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Bekommen hatte der Beklagte das Auto von seinem Vater. Diese hatte es am Rand des Geländes eines Automobilverkäufers auf dem Anhänger eines polnischen Händlers gesehen. Auf diesem befanden sich noch weitere Fahrzeuge. Der Vater kam mit dem polnischen Händler ins Gespräch und erwarb das Auto für seinen Sohn. Bei dem Gebrauchtwagenkauf wurde der Kläger nicht über die nicht mehr bekannten Zwischenhändler informiert. Laut Auskunft dieses unbekannten Händlers sei das Fahrzeug unfallfrei gewesen.

Als der Käufer davon erfuhr, wollte er den Kaufvertrag rückgängig machen. Wann wisse nie, ob bei solchen Konstellationen das Fahrzeug einen Unfall hatte oder der Tachostand manipuliert sein könnte.

Die Klage auf Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs war erfolgreich. Es müsse darüber aufgeklärt werden, dass das Fahrzeug von jemandem übernommen wurde, der nicht als der letzte Halter in den Fahrzeugbrief eingetragen war. Der Käufer hatte nachvollziehbar dem Gericht erläutert, dass er das Auto nicht gekauft hätte, „wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug von einem Zwischenhändler, der nicht in den Papieren auftaucht, veräußert wurde und von diesem die Angabe „unfallfrei“ stammt“. Daher könne der Kläger den Kauf rückgängig machen. Er erhielt 1.800 Euro Kaufpreis zurück und gab das Fahrzeug zurück.

Schmerzensgeld nach Fahrradsturz – Hundehalter haftet zu 50 Prozent

Osnabrück/Berlin (DAV). Wer wegen eines über die Straße laufenden Hundes mit dem Fahrrad stürzt, kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Allerdings muss man in der Lage sein, sein Rad rechtzeitig zu bremsen, deshalb reduziert sich der Anspruch auf die Hälfte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Mai 2022 (AZ: 13 U 199/21). Wegen des Fahrradsturzes erhielt ein Mann Schmerzensgeld in Höhe von 6.300 Euro und rund 250 Euro Schadensersatz, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Der 72-jährige Kläger war mit seinem Pedelec unterwegs. Der Beklagte hielt sich am Straßenrand auf und rief seinen Hund, der auf der anderen Straßenseite war. Der Hund lief daraufhin auf die Straße und auf den Kläger zu. Der Radler stürzte und brach sich das Schlüsselbein, es folgte eine Operation an der Schulter. Darüber hinaus verlor er die Greiffunktion der rechten Hand, die allerdings vor dem Sturz bereits beeinträchtigt war. Er verklagte den Hundebesitzer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht sprach ihm nur 50 Prozent zu. Ein Fahrradfahrer müsse zwar grundsätzlich in der Lage sein, sein Pedelec abzubremsen, um einem Hindernis auszuweichen oder sicher abzusteigen. Die unzulängliche Reaktion des Radfahrers wiege allerdings angesichts der durch den Hund ausgelösten Reaktion nicht so schwer. Daher sei der Pedelec-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich. Das Verhalten des Hundes sei für den Unfall kausal geworden, es habe sich hierin eine typische Tiergefahr realisiert. Dieser Argumentation schloss sich das Oberlandesgericht an.

Links abbiegender Fahrradfahrer haftet bei Unfall allein

Düsseldorf/Berlin (DAV). Die in der StVO verankerte doppelte Rückschaupflicht gilt auch für Radfahrer. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich rechtzeitig vor dem Einordnen und dann nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen über andere Verkehrsteilnehmer vergewissern. Biegt ein Fahrradfahrer links in ein Grundstück ein, haftet er bei einem Unfall allein, wenn er gegen die doppelte Rückschaupflicht verstößt. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf vom 7.12.2021 (A-Z: 1 U 216/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem Fall musste der Radfahrer seinen Schaden allein tragen, so das Oberlandesgericht und konnte keine Mitschuld des Autofahrers feststellen.

Der Kläger müsse beim Abbiegen eine Gefährdung anderer ausschließen. Bei einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug spreche der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegers. Er habe die doppelte Rückschau verletzt und sich zuvor auch nicht bis zur Mitte der Straße eingeordnet. Der Autofahrer hatte bestritten, dass der Radfahrer seinen Richtungswechsel angezeigt hatte. Dies gehe zu Lasten des Klägers. Er hätte beweisen müssen, dass der Beklagte den Unfall verschuldete. Durch diesen Verstoß des Radfahrers trete auch die Betriebsgefahr des Autos zurück.

Information: www.verkehrsrecht.de