Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Fotografieren erlaubt
München/Berlin. Ein Mieter hat Anspruch auf Einsicht in die Belege seiner Nebenkostenabrechnung. Das umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln wie Fotoapparat oder Scanner, soweit die Belege dabei nicht beschädigt werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21. September 2009 (AZ: 412 C 34593/08).
Read more..."Auto-Abo" rechtlich wie „Leasing“ - Angaben über Verbrauch erforderlich
München/Berlin (DAV). „Auto-Abos“ entsprechen in ihrer Grundkonzeption dem „Leasing“. Deshalb müssen Anbieter in ihrer Werbung auch über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Fahrzeugmodelle informieren. Diese Angaben sind wichtig für die Entscheidung der Kunden. Außerdem spielen vermehrt Umweltschutzaspekte eine Rolle bei der Fahrzeugentscheidung. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 27. Mai 2021 (AZ: 17 HK O 11810/20).
In der Werbung des Anbieters gab es keine unmittelbaren Angaben zur CO2-Emission und den Kraftstoffverbrauch. Erforderlich ist es aber nach Ansicht des Gerichts, dass die CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick erscheinen, in dem Angaben zur Motorisierung auf der Webseite des beklagten Unternehmens angezeigt werden.
Das Unternehmen hatte argumentiert, dass die Vorschriften für das „Auto-Abo“ nicht gelten würden, insbesondere handele es sich bei ihrem Angebot nicht um eine Form des „Leasings“.
Das sah das Gericht jedoch anders. Die Unterschiede zum klassischen (Finanzierungs-)Leasing bewirkten aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen keine andere Bewertung des „Auto-Abos“. Trotz der Unterschiede sei die Beklagte als Leasinggeberin und ihre Kunden als Leasingnehmer einzustufen. Die Unterschiede zum „Leasing“ seien rechtlich betrachtet nicht grundlegend. Auch wirtschaftlich blieben sich beide Modelle im Wesentlichen gleich. Die Ausgestaltung und der Umfang der gewährten Nutzungsrechte seien zwar im Detail unterschiedlich. Die vertragliche Grundkonstellation sei jedoch dieselbe.
Sinn und Zweck der Vorschriften sei es, dass beim Erwerb eines neuen Pkws auf den Verbrauch und die CO2-Emissionen geachtet werden solle. Die Kunden würden mit ihrer Entscheidung für ein Pkw-Modell gleichzeitig eine wirtschaftliche Entscheidung darüber treffen, welche Modelle der Anbieter für seinen Fahrzeugpool erwerbe. Auch wollten die Kunden des „Auto-Abos“ wissen, welche Kosten für den Kraftstoffverbrauch auf sie zu kämen. Darüber spielten Umwelt- und Klimaschutz bei der Entscheidung für oder gegen ein Fahrzeugmodell für Durchschnittsverbraucher eine immer größere Bedeutung. Anbieter müssten daher die Angaben in ihre Bewerbung aufnehmen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Einfädeln bei Stau auf der Autobahn
Celle/Berlin (DAV). Auch bei einem Stau auf der Autobahn hat der Verkehr auf der Fahrbahn Vorrang. Wer sich einfädeln möchte, muss im Zweifel warten. Tut er dies nicht, haftet der Einfahrende bei einem Unfall. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Celle vom 23. Juni 2021 (AZ: 14 U 186/20).
Bei einem Stau auf der Autobahn fuhr der Kläger mit seinem Ferrari auf der Einfädelspur. Da der Verkehr auf der Autobahn stand, stellte er sich mit seinem Fahrzeug in eine kleine Lücke vor einen Lkw. Dabei überfuhr er auch eine durchgezogene Linie. Als der Lkw anfuhr, wurde der Ferrari stark beschädigt. Außergerichtlich zahlte die Versicherung des Lkw-Halters 50 % des Schadens. Der Kläger wollte jedoch 100 % Schadensersatz bekommen und klagte.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Beklagten hatten sogar die Ansprüche des Klägers übererfüllt. Das Gericht war der Meinung, dass die alleinige Schuld beim Kläger liege. Wegen der erhöhten Betriebsgefahr des Lkw müsse der Beklagte nur zu 25 % haften.
Grundsätzlich sei der Einfahrende auf einer Autobahn wartepflichtig. Es dürfe niemand gefährdet oder behindert werden. Auch im Stop and Go–Verkehr oder beim Stau gilt das Vorfahrtsrecht derjenigen, die bereits auf der Autobahn sind. Grundsätzlich hätte der Lkw-Fahrer auch darauf vertrauen dürfen, dass kein Fahrzeug direkt vor seinem nicht einsehbaren Bereich einfährt. Vor allem nicht, dass der Kläger eine durchgezogene Linie überfährt.
Mithaftung bei unzureichend gesicherter Ladung
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Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer auf der Straße ein Wendemanöver durchführt, darf andere nicht gefährden. Muss ein Lkw scharf abbremsen und verrutscht dabei die Ladung, muss der Wendende Schadensersatz zahlen. Wenn die verrutschte Ladung den Laderaum nur deshalb beschädigte, weil sie nicht ausreichend gesichert war konnte, reduziert sich der Schadensersatz auf ein Drittel. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. April 2021 (AZ: 9 U 66/19). |
Auf Parkplatzauffahrt zurückgesetzt – volle Haftung
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Buxtehude/Berlin (DAV). Wer auf einer Parkplatzauffahrt zurücksetzt, haftet beim Unfall allein. Dies entschied das Amtsgericht Buxtehude am 7. Mai 2021 (AZ: 31 C 44/21). Wenn das hintere Fahrzeug bereits stand, entfällt auch dessen Betriebsgefahr, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). |



