Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

Read more...

Radfahrverbot nach Fahrradfahrt mit 1,6 Promille

Neustadt/Berlin (DAV) - Wer mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt wird, riskiert seinen Führerschein. Das ist allgemein bekannt. Aber auch das Fahrradfahren kann verboten werden! Wer das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) nicht fristgerecht beibringt, dem kann verboten werden, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 12. August 2020 (AZ: 1 K 48/20.NW). Dies gilt auch dann, wenn der Alkoholsünder angibt, auf das Rad angewiesen zu sein. Das Gericht verwies ausdrücklich auf die erheblichen Gefahren, die von alkoholbedingt ungeeigneten Fahrradfahrern ausgehen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Kläger fuhr auffällig mit dem Fahrrad. Beim Eintreffen der Polizei schob er das Fahrrad. Ein freiwilliger Atemalkoholtest lag bei 1,73 Promille. Der Kläger willigte in eine Blutprobe ein und gab an, drei bis vier Weinschorlen getrunken zu haben. Der Arzt stellte eine sehr starke Beeinflussung durch Alkohol fest. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 2,21 Promille. Nach der Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt sollte der Mann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zu seiner Fahreignung vorlegen. Da der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm die Nutzung aller fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagt.

Dagegen klagte der Mann. Er sei erstmalig mit dem Fahrrad im Straßenverkehr auffällig geworden. Dies müsse berücksichtigt werden. Die MPU habe er sich nicht leisten können. Als Kind habe er den Radsport "professionell" betrieben, hatte aber im Alter von zwölf Jahren einen schweren Unfall mit einem Schädelbasisbruch und bleibenden Gehirnschäden. Aufgrund dieser Behinderung habe er keine Berufsausbildung absolviert. Er sei auf die Nutzung eines Fahrrads für Außenkontakte, Arztbesuche und zur Versorgung seiner Mutter existenziell angewiesen.

Die Klage des Mannes wurde dennoch abgewiesen. Das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art und damit auch ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sei rechtmäßig. Die Anordnung der MPU sei zu Recht erfolgt. Bei 1,6 Promille im Straßenverkehr sei die Fahrerlaubnisbehörde dazu berechtigt. Lege der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vor, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen.

Die „fehlenden finanziellen Mittel“ des Klägers beeindruckten das Gericht ebenso wenig wie der Umstand, dass er erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss erwischt worden war. Die Anordnung der MPU mache dies nicht unverhältnismäßig. „Die Gefahren, die von alkoholbedingt ungeeigneten Fahrradfahrern ausgingen, sind nicht unerheblich, sondern können auch zu schwerwiegenden Schadensereignissen führen“, so das Gericht.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

 

Unfall in Motorradkonvoi

Koblenz/Berlin (DAV) - Bei Fahrten in einem Motorradkonvoi müssen die Biker erhebliche Vorsicht walten lassen. Wer nicht auf seinen abbremsenden Vordermann achtet, ist allein an einem Unfall schuld. In den meisten Fällen sonst haften die Fahrer gemeinsam. In dem Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert, entschied das Oberlandesgericht Koblenz vom 24. August 2020 (AZ: 12 U 1962/19) zudem: Der Vorausfahrende muss mit 20 Prozent wegen der Betriebsgefahr des Motorrades haften. Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn er stärker auf die Motorräder hinter sich geachtet hätte. 

Der Kläger fuhr bei einem gemeinsamen Motorradausflug hinter dem Beklagten. Bei der Einmündung einer Bundesstraße dachte der Kläger, dass man noch zügig über die Kreuzung fahren könnte. Dies erwartete er auch von seinem Vordermann. Dieser bremste allerdings ab. Der Kläger konnte nicht rechtzeitig bremsen und wich nach rechts aus. Beide Motorräder berührten sich leicht und der Kläger fiel nach rechts gegen einen Pfosten der Leitplanke. Er erlitt schwerste körperliche Verletzungen mit irreparablen Schäden. Vom Kläger verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 Prozent.

Nachdem das Landgericht noch jeglichen Anspruch ablehnte, sprach ihm das Oberlandesgericht 20 Prozent zu. Die Höhe resultiere allerdings allein aus der Betriebsgefahr des Motorrades des Beklagten. Zwar treffen ihn keine Schuld, als Idealfahrer hätte er den Unfall aber abwenden können. In einem Konvoi könnte man besser auf den Hintermann vor einer Kreuzung achten. Der Kläger dagegen habe die alleinige Schuld an dem Unfall. Er habe entweder den Abstand nicht eingehalten, sei zu schnell gefahren oder nicht aufmerksam genug gewesen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

 

Haftung bei Kollision einer Kuh mit geparktem Fahrzeug

Koblenz/Berlin (DAV). Werden Kühe von einer Weide auf die andere getrieben, muss der Landwirt vorsichtig sein. Beschädigen die Kühe geparkte Autos, haftet er auch dann, wenn das Auto unerlaubt an einem Feldweg stand. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2020 (AZ: 13 S 45/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Autofahrer stellte sein Fahrzeug neben einer Baustelle im Westerwald auf einer mit Schotter befestigten Fläche am Rande eines Feldwegs ab. Auf der unmittelbar angrenzenden Weide waren 21 Kühe. Der Landwirt trieb die Kühe auf eine gegenüberliegende Weide. Zwischen dem Auto des Klägers und der Baustelle blieb für die Kühe ein nur wenige Meter breiter Weg. Der Landwirt stellte sich mit dem Rücken zum Auto, während die Kühe an dem Fahrzeug vorbeiliefen. Zeugen bestätigten, dass das Fahrzeug vorher unbeschädigt war. Nachdem die Kuhherde den Wagen passiert hatte, war jedoch eine Delle an der hinteren Tür. Weiterhin bestätigte ein Zeuge, dass er dem Landwirt gesagt habe, der Fahrer sei in etwa zehn Minuten wieder zurück und könne das Fahrzeug umparken. Der Landwirt bestritt, dass eine seiner Kühe den Schaden verursacht habe. Er habe mit dem Abschirmen des Autos die erforderliche Sorgfalt gewahrt. In jedem Fall liege aber zumindest ein Mitverschulden des Fahrers wegen verbotswidrigen Parkens vor.

Die Klage auf Schadensersatz war erfolgreich. Nach Auffassung des Landgerichts hätten die Kühe das Auto beschädigt. Laut den Zeugen habe das Fahrzeug gewackelt, als die Kühe vorbei getrieben wurden. Außerdem wurden durch die Zeugen und dem Sachverständigen Kuhhaare an dem Auto festgestellt. Zudem sei es nachvollziehbar, dass die vorgefundene Delle von einer Kuh verursacht wurde.

Der Landwirt hätte warten können, bis das Fahrzeug innerhalb der nächsten zehn Minuten umgeparkt werden konnte. Es sei ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass die Kühe zwischen Auto und Baustelle durch eine sehr schmale getrieben werden mussten und dieses „Unterfangen sehr gefahrgeneigt“ war. Daher müsse der Bauer Schadensersatz zahlen. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kühe augenblicklich auf eine andere Weide getrieben werden mussten. Der Landwirt hätte also die relativ kurze Zeit warten können. Da diese Sorgfaltspflichtverletzung so erheblich sei, komme es nicht darauf an, ob der Pkw sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig geparkt wurde.

Alkohol am Steuer: Gleiche Promillegrenzen für E-Scooter- wie für Autofahrer

Osnabrück/Berlin (DAV). Für die Fahrt mit einem E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie bei Pkw. E-Scooter sind Fahrrädern nicht gleichgestellt, eine Orientierung an der Gefährlichkeit eines Fahrzeuges gibt es nicht. Es kommt allein auf die Eigenschaft als „Kraftfahrzeug“ an. Dies entschied das Landgericht Osnabrück am 16. Oktober 2020 (AZ: 10 Qs 54/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Ein junger Mann wurde gegen zwei Uhr morgens von Polizeibeamten auf seinem E-Scooter gestoppt. Bei der Blutprobe ergaben sich 1,54 Promille. Ihm wurde wegen dem dringendem Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr schon vor der Verurteilung vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen.

Dagegen klagte der Mann. Er meinte, die Promillegrenze von 1,1 wie bei Autos würde nicht gelten. Das Gefahrenpotential von E-Scootern und Fahrrädern sei eher vergleichbar als das von E-Scootern und Pkw. Daher müsse die für Fahrradfahrer geltende Promillegrenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille gelten.

Dieser Sichtweise folgte das Gericht nicht. Für Fahrer von E-Scootern würden die gleichen Promillegrenzen wie für den motorisierten Verkehr gelten. Es folge aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten und gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt wären. Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen gebe es nicht. Daher sei der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgt.

Zurecht sei das Amtsgericht deshalb hier bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Bei Trunkenheit im Straßenverkehr drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, warnen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Zudem muss der Beschuldigte mit der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.