Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen
Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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Vorsicht auf Supermarktparkplatz – Haftung nach Unfall
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Frankenthal/Berlin (DAV). An der Einfahrt in einen Parkplatz von Einkaufsmärkten muss man vorsichtig sein und darf niemanden gefährden. Dort und auf den Parkplätzen gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Grundsätzlich muss man bremsbereit sein und Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) fahren. Sonst haftet man bei einem Unfall. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal vom 28. Oktober 2020 (AZ: 3c C 101/19). |
Geschwindigkeitsüberschreitung in Österreich – Nachweis erforderlich
Kärnten/Berlin (DAV). Auch wer in Österreich zu schnell unterwegs ist, muss nicht beweisen, dass er unschuldig ist. Vielmehr muss ihm, wie in Deutschland auch, die Tat nachgewiesen werden. Legt der Betroffene im Verfahren eine Kopie seines Personalausweises vor, kommt er seiner Mitwirkungspflicht nach. Wenn dann der Vergleich mit dem Radarfoto zeigt, dass es sich nicht um die gleiche Person handelt, muss er frei gesprochen werden. Bei Zweifeln kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene tatsächlich nicht „Lenker an der Tatörtlichkeit“ war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Österreich) vom 20. August 2020 (AZ: KLVwG-540/2/20).
Der Betroffene fuhr in Österreich auf der Autobahn 28 km/h zu schnell. Erlaubt waren lediglich 100 km/h. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 € verhängt. Beweis war das Frontfoto des Blitzers.
Der Mann legte Beschwerde ein. Die österreichischen Behörden baten die Berliner Polizei am Wohnort des Betroffenen um Unterstützung. Im Laufe des Verfahrens legte der Mann eine Farbkopie seines Personalausweises vor. Ein Vergleich der beiden Bilder ergab, dass auf dem Blitzerfoto eine jüngere männliche Person mit vollerem Haarwuchs zu sehen ist. Der 78-jährige Berliner gab auch an, zu dem Zeitpunkt das Auto dort nicht gefahren zu sein.
Zwischenzeitlich wurde der Mann noch einmal aufgefordert nachzuweisen, dass er selber nicht „die Lenkverantwortung“ getragen habe. Das Gericht stellte wiederum fest, dass ein Vergleich des Radarfotos mit dem Foto im Personalausweis erhebliche Zweifel wecke, ob der Mann tatsächlich das Fahrzeug fuhr. Durch die Vorlage der Kopie des Ausweises habe er auch der österreichischen Mitwirkungspflicht entsprochen. Auch müsste der Beschuldigte nicht nachweisen, dass er keine strafbare Handlung begangen habe.
Da dem Betroffenen nicht zweifelsfrei der Geschwindigkeitsverstoß nachgewiesen werden konnte, wurde er freigesprochen.
Auch bei verkehrsrechtlichen Fragen im Ausland, ob beim Unfall oder bei einem Knöllchen, helfen DAV-Verkehrsrechtsanwälten und -anwälte in Deutschland.
Information: www.verkehrsrecht.de
Dürfen Meldebehörden Passfotos zur Identifizierung von Fahrer an die Bußgeldstelle herausgeben?
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Koblenz/Berlin (DAV). Ein Einwohnermeldeamt darf zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Bußgeldstelle ein Passfoto des vermutlichen Fahrers übersenden. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2020 (AZ: 3 OWi 6 SsBs 258/20) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). |
Unfallgeschädigter darf auf Gutachtenbasis reparieren
Forchheim/Berlin (DAV). Der Schädiger trägt die Kosten einer auf Gutachtenbasis erfolgten Reparatur. Wurde bereits repariert, kommt es nicht darauf an, ob sich einzelne Leistungen später als nicht erforderlich oder zu teuer herausstellen. Das sogenannte Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Das Unfallopfer darf dem Gutachten oder dem Kostenvoranschlag vertrauen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Forchheim vom 3. Dezember 2019 (AZ: 70 C 530/19).
Bei einem Verkehrsunfall war die Schuldfrage geklärt. Auf Gutachtenbasis ließ der Geschädigte sein Auto reparieren. Er verlangte die Kosten von 3.075 Euro von der gegnerischen Versicherung ersetzt. Die Versicherung bezahlte vorgerichtlich rund 2.920 Euro. Den Rest, insbesondere den Transport des Fahrzeugs von der Fachwerkstatt in eine Lackiererei, hielt sie nicht für erstattungsfähig.
Das Gericht widersprach der Versicherung, sie muss auch die restlichen Kosten bezahlen. Das sogenannte Werkstatt- oder Prognoserisiko trage grundsätzlich der Schädiger. Das Unfallopfer darf sich auf die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen in dem Gutachten verlassen. Insbesondere, wenn ihm bei der Auswahl der Werkstatt kein Vorwurf zu machen sei. Es komme nach der erfolgten Reparatur nicht darauf an, ob einzelne Tätigkeiten objektiv nicht erforderlich gewesen oder überhöht abgerechnet worden wären. Dies betreffe auch die in dem Gutachten genannten Kosten für den Transport.
Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte kann es sich also lohnen, nach einem Unfall zügig auf Gutachtenbasis zu reparieren. Dies sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden. In aller Regel muss die gegnerische Versicherung auch die Anwaltskosten bezahlen.
Information: www.verkehrsrecht.de



