Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen

Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Vorsicht auf Supermarktparkplatz – Haftung nach Unfall

Frankenthal/Berlin (DAV). An der Einfahrt in einen Parkplatz von Einkaufsmärkten muss man vorsichtig sein und darf niemanden gefährden. Dort und auf den Parkplätzen gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Grundsätzlich muss man bremsbereit sein und Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) fahren. Sonst haftet man bei einem Unfall. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal vom 28. Oktober 2020 (AZ: 3c C 101/19).

Der Kläger fuhr mit seinem Motorroller zu einem Supermarktparkplatz. Der beklagte Autofahrer wollte den Parkplatz gerade verlassen, als sie sich an der Einfahrt begegneten. Als die beiden Fahrzeuge aufeinander zukamen, sprang der Kläger von seinem Roller. An dem Zweirad entstand dadurch wirtschaftlicher Totalschaden. Zu einem Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen kam es nicht. 

Der Kläger warf dem Beklagten vor, er sei zu schnell mit mehr als 30 km/h auf ihn zugefahren. Deshalb habe er abspringen müssen. Dessen Auto sei erst in letzter Sekunde so abgebremst worden, dass es etwa einen halben Meter vor dem Roller zum Stehen gekommen war. 

Die Klage des Rollerfahrers war überwiegend erfolgreich. Der Kläger musste sich aber ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen.

Das Amtsgericht erinnerte an das Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Man müsse sich demnach so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Dagegen habe der Beklagte verstoßen. Gerade auf Parkplätzen sei dieses allgemeine Rücksichtnahmegebot wegen der ständig wechselnden Verkehrssituationen im besonderen Maße zu beachten. Man müsse stets bremsbereit sein und mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies sei die sehr langsame Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers (ca. 4 bis 7 km/h). 

Es stehe fest, dass das Verhalten des Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Berühre man sich bei einem Unfall nicht, sei es für die Feststellung der Schuld notwendig, dass sich eine vom Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt habe. Das Fahrzeug müsse durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dies sei hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Der Beklagte sei mit unangemessener hoher Geschwindigkeit gefahren. Dadurch habe er den Absprung des Beklagten provoziert. Es läge ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Der Kläger müsse sich aber ein Mitverschulden zurechnen lassen. Er selbst sei mit 15 bis 20 km/h auf den Parkplatz gefahren. Daher hielt das Gericht eine Haftungsverteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zugunsten des Klägers für angemessen.

 

Geschwindigkeitsüberschreitung in Österreich – Nachweis erforderlich

Kärnten/Berlin (DAV). Auch wer in Österreich zu schnell unterwegs ist, muss nicht beweisen, dass er unschuldig ist. Vielmehr muss ihm, wie in Deutschland auch, die Tat nachgewiesen werden. Legt der Betroffene im Verfahren eine Kopie seines Personalausweises vor, kommt er seiner Mitwirkungspflicht nach. Wenn dann der Vergleich mit dem Radarfoto zeigt, dass es sich nicht um die gleiche Person handelt, muss er frei gesprochen werden. Bei Zweifeln kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene tatsächlich nicht „Lenker an der Tatörtlichkeit“ war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Österreich) vom 20. August 2020 (AZ: KLVwG-540/2/20).

Der Betroffene fuhr in Österreich auf der Autobahn 28 km/h zu schnell. Erlaubt waren lediglich 100 km/h. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 € verhängt. Beweis war das Frontfoto des Blitzers.

Der Mann legte Beschwerde ein. Die österreichischen Behörden baten die Berliner Polizei am Wohnort des Betroffenen um Unterstützung. Im Laufe des Verfahrens legte der Mann eine Farbkopie seines Personalausweises vor. Ein Vergleich der beiden Bilder ergab, dass auf dem Blitzerfoto eine jüngere männliche Person mit vollerem Haarwuchs zu sehen ist. Der 78-jährige Berliner gab auch an, zu dem Zeitpunkt das Auto dort nicht gefahren zu sein.

Zwischenzeitlich wurde der Mann noch einmal aufgefordert nachzuweisen, dass er selber nicht „die Lenkverantwortung“ getragen habe. Das Gericht stellte wiederum fest, dass ein Vergleich des Radarfotos mit dem Foto im Personalausweis erhebliche Zweifel wecke, ob der Mann tatsächlich das Fahrzeug fuhr. Durch die Vorlage der Kopie des Ausweises habe er auch der österreichischen Mitwirkungspflicht entsprochen. Auch müsste der Beschuldigte nicht nachweisen, dass er keine strafbare Handlung begangen habe.

Da dem Betroffenen nicht zweifelsfrei der Geschwindigkeitsverstoß nachgewiesen werden konnte, wurde er freigesprochen.

Auch bei verkehrsrechtlichen Fragen im Ausland, ob beim Unfall oder bei einem Knöllchen, helfen DAV-Verkehrsrechtsanwälten und -anwälte in Deutschland.

Information: www.verkehrsrecht.de

Dürfen Meldebehörden Passfotos zur Identifizierung von Fahrer an die Bußgeldstelle herausgeben?

Koblenz/Berlin (DAV). Ein Einwohnermeldeamt darf zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Bußgeldstelle ein Passfoto des vermutlichen Fahrers übersenden. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2020 (AZ: 3 OWi 6 SsBs 258/20) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). 

Der Betroffene fuhr außerhalb geschlossener Ortschaften 31 Stundenkilometer zu schnell. Gegen ihn wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 150 Euro erlassen und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Mann war auch der Halter des Wagens und die Bußgeldstelle hatte ihn vorher mit einem Schreiben angehört. Er äußerte sich nicht zu dem Vorwurf, er sei zu schnell gefahren. Daraufhin bat die Bußgeldstelle die Einwohnermeldebehörde um ein Vergleichsfoto des Betroffenen. Sie wollte damit den Fahrer identifizieren. Der Autobesitzer wehrte sich und warf dem Einwohnermeldeamt vor, die Herausgabe des Fotos verstoße gegen das Gesetz. Darum sei das Verfahren einzustellen.

Doch das Oberlandesgericht sah dies anders und bestätigte den Bußgeldbescheid. Nach Auffassung der Richter durfte das Foto nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgeben werden. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers. Demnach solle bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldstellen zulässig sein. Auch wenn nach dem Wortlaut die Vorschriften enger gefasst sind, stehe dies nicht einer Herausgabe des Fotos entgegen. Damit blieb der Bußgeldbescheid mit Geldstrafe und Fahrverbot auch bestehen.

 

Unfallgeschädigter darf auf Gutachtenbasis reparieren

Forchheim/Berlin (DAV). Der Schädiger trägt die Kosten einer auf Gutachtenbasis erfolgten Reparatur. Wurde bereits repariert, kommt es nicht darauf an, ob sich einzelne Leistungen später als nicht erforderlich oder zu teuer herausstellen. Das sogenannte Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Das Unfallopfer darf dem Gutachten oder dem Kostenvoranschlag vertrauen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Forchheim vom 3. Dezember 2019 (AZ: 70 C 530/19).

Bei einem Verkehrsunfall war die Schuldfrage geklärt. Auf Gutachtenbasis ließ der Geschädigte sein Auto reparieren. Er verlangte die Kosten von 3.075 Euro von der gegnerischen Versicherung ersetzt. Die Versicherung bezahlte vorgerichtlich rund 2.920 Euro. Den Rest, insbesondere den Transport des Fahrzeugs von der Fachwerkstatt in eine Lackiererei, hielt sie nicht für erstattungsfähig.

Das Gericht widersprach der Versicherung, sie muss auch die restlichen Kosten bezahlen. Das sogenannte Werkstatt- oder Prognoserisiko trage grundsätzlich der Schädiger. Das Unfallopfer darf sich auf die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen in dem Gutachten verlassen. Insbesondere, wenn ihm bei der Auswahl der Werkstatt kein Vorwurf zu machen sei. Es komme nach der erfolgten Reparatur nicht darauf an, ob einzelne Tätigkeiten objektiv nicht erforderlich gewesen oder überhöht abgerechnet worden wären. Dies betreffe auch die in dem Gutachten genannten Kosten für den Transport.

Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte kann es sich also lohnen, nach einem Unfall zügig auf Gutachtenbasis zu reparieren. Dies sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden. In aller Regel muss die gegnerische Versicherung auch die Anwaltskosten bezahlen.

Information: www.verkehrsrecht.de