Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund

Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.

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Verkehrs-Rechtsportale: Offline geblitzt, online richtig beraten?

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Autounfall: Andere Länder, andere Rechtsordnungen

Berlin (DAA). Ein Autounfall ist immer ein Schock, selbst wenn niemand zu Schaden kommt. Passiert der Unfall im Ausland, sind am Unfallort die gleichen Schritte vonnöten wie in Deutschland. Damit die Schadensregulierung möglichst einfach vonstattengeht, sollten Autofahrer einen europäischen Unfallbericht dabeihaben, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.

Das Formular ist in vielen europäischen Sprachen erhältlich und erlaubt es den Beteiligten, den Unfallhergang und die Daten der Unfallgegner jeweils in ihrer Landessprache festzuhalten. Es steht im Internet kostenlos zum Download bereit.

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Handyverstoß durch Gafferfotos

Castrop-Rauxel/Berlin (DAV). Wer an einem Unfall vorbeifährt und Fotos oder Videos macht, begeht einen Handyverstoß. Üblicherweise erhält der Gaffer dafür 100 Euro Geldbuße. Diese kann erhöht werden, wenn bereits ein früherer Verkehrsverstoß vorliegt. Auch wird ein Punkt in Flensburg fällig, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 29. Januar 2019 (AZ: 6 OWi 313/18).

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Absehen vom Fahrverbot wegen Nebentätigkeit?

Dortmund/Berlin (DAV). Negative Auswirkungen auf den Beruf können dazu führen, von einem Fahrverbot abzusehen. Stattdessen wird dann die Geldbuße erhöht. Geht es jedoch lediglich um einen Nebenjob, liegt eine „berufliche Härte" in der Regel nicht vor, so dass das Fahrverbot nicht wegfällt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 16. Oktober 2018 (AZ: 729 OWi – 257 Js 1462/18 – 219/18).

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