Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Städte und Gemeinden müssen Pflasterflächen regelmäßig kontrollieren

Hamm/Berlin (DAV). Die Kommunen müssen dafür sorgen, dass niemand gefährdet wird, der Fußwege und Straßen benutzt. Stürzt man dennoch über eine Unebenheit, haftet die Stadt aber nicht automatisch. Die Kontrollpflicht besteht nicht täglich. Kann die Gemeinde darlegen, dass sie den Gehweg in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichend kontrolliert hat, haftet sie nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 2020 (AZ: 11 U 72/19).

Die damals 64jährige Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 20.000 Euro von der Gemeinde. Sie stürzte auf dem Marktplatz über einen 4 bis 5 cm herausragenden Pflasterstein. Sie brach sich dabei den linken Oberarmknochen mehrfach. Sie wirft der beklagten Stadt vor, eine Gefahrenquelle durch den hinausragenden Pflasterstein nicht beseitigt zu haben. Sie habe das Hindernis auch nicht erkennen können. Die beklagte Stadt hingegen meinte, die dortige Pflasterung und der Plattenbelag würden regelmäßig einmal pro Woche durch einen geschulten Straßenbegeher – zuletzt fünf Tage vor dem Unfall – kontrolliert.

Die Klage der Frau scheiterte. Es komme nicht darauf an, in welcher Höhe der Pflasterstein herausgestanden habe, weil die beklagte Stadt den Markplatz jedenfalls ausreichend kontrolliert habe. Zwar bestünden keine Zweifel daran, dass die Klägerin zur angegebenen Zeit an der angegebenen Stelle über einen hochstehenden Pflasterstein gestolpert sei. Auch sei klar, dass dieser Pflasterstein eine Gefahrenstelle dargestellt habe, die zu beseitigen gewesen wäre. Die Stadt hafte dennoch nicht. Sie habe ihre Kontrollpflicht nicht verletzt. Zu dieser Pflicht gehöre es, die Straßen und Wege – in Abhängigkeit von ihrer Verkehrsbedeutung – regelmäßig zu beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Es könne aber nicht verlangt werden, dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren sei. Ein solcher Zustand lasse sich nicht erreichen. Der Stadt könne kein Vorwurf gemacht werden, da sie rund fünf Tage vor dem Unfall die spätere Unfallstelle bei einer ihrer wöchentlichen Kontrollen noch habe überprüfen lassen. Dass die Kontrolle nicht ausreichend gewesen wäre, gäbe es keine Anhaltspunkte. Der Pflasterstein könne sich auch kurz vor dem Unfall der Klägerin gelockert haben.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

 

Verkehrs-Rechtsportale: Offline geblitzt, online richtig beraten?

Berlin (DAA). Da hat man einmal nicht aufgepasst oder war in Eile – und schon blitzt es und wenig später landet der Bußgeldbescheid im Briefkasten. Wer dagegen vorgeht, kann unter Umständen um die Strafe herumkommen. Online-Portale bieten Autofahrern dabei Hilfe an und bewerben sich als günstige Alternative zur anwaltlichen Beratung. Warum das oft falsche Versprechungen sind, zeigt ein Film von anwaltauskunft.de.

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Autounfall: Andere Länder, andere Rechtsordnungen

Berlin (DAA). Ein Autounfall ist immer ein Schock, selbst wenn niemand zu Schaden kommt. Passiert der Unfall im Ausland, sind am Unfallort die gleichen Schritte vonnöten wie in Deutschland. Damit die Schadensregulierung möglichst einfach vonstattengeht, sollten Autofahrer einen europäischen Unfallbericht dabeihaben, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.

Das Formular ist in vielen europäischen Sprachen erhältlich und erlaubt es den Beteiligten, den Unfallhergang und die Daten der Unfallgegner jeweils in ihrer Landessprache festzuhalten. Es steht im Internet kostenlos zum Download bereit.

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Handyverstoß durch Gafferfotos

Castrop-Rauxel/Berlin (DAV). Wer an einem Unfall vorbeifährt und Fotos oder Videos macht, begeht einen Handyverstoß. Üblicherweise erhält der Gaffer dafür 100 Euro Geldbuße. Diese kann erhöht werden, wenn bereits ein früherer Verkehrsverstoß vorliegt. Auch wird ein Punkt in Flensburg fällig, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 29. Januar 2019 (AZ: 6 OWi 313/18).

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Absehen vom Fahrverbot wegen Nebentätigkeit?

Dortmund/Berlin (DAV). Negative Auswirkungen auf den Beruf können dazu führen, von einem Fahrverbot abzusehen. Stattdessen wird dann die Geldbuße erhöht. Geht es jedoch lediglich um einen Nebenjob, liegt eine „berufliche Härte" in der Regel nicht vor, so dass das Fahrverbot nicht wegfällt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 16. Oktober 2018 (AZ: 729 OWi – 257 Js 1462/18 – 219/18).

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