Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen

Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Kein Regelfahrverbot bei erheblicher Belastung des Betroffenen

Berlin. Ein Gericht kann von einem eigentlich gesetzlich zwingend vorgesehenen Regel-Fahrverbot absehen, wenn der Vorfall zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist und ein Fahrverbot zu einer besonderen Belastung des Autofahrers führen würde. Dies geht aus einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05. September 2005 (AZ - 1 Ss 84/05) hervor.

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Kein absolutes Fahrverbot für Feuerwehrmann

Düsseldorf/Berlin. Erhält jemand wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot, können bestimmte Fahrzeuge von diesem Verbot ausgenommen werden – zum Beispiel bei einem Feuerwehrmann Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen. Dies ergeht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 2007 (AZ. IV – 2 Ss (OWi) 118/07).

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Keine Unfallflucht bei Pannen beim Be- und Entladen eines LKWs

Berlin. Wenn beim Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem LKW fällt und dabei ein daneben stehendes Fahrzeug beschädigt wird, so gilt dies nicht als Verkehrsunfall. Macht sich der LKW-Fahrer davon, gilt dies somit nicht als Fahrerflucht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 16. Juli 2008 (AZ: (290 Cs) 3032 PLs 5850/08 (145/08)) hervor.

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Keine Vorfahrt auf Verteilerfahrbahnen

Köln/Berlin. Auf so genannten Verteilerfahrbahnen, die den Übergang von einer Autobahn auf die andere ermöglichen, gibt es keine Vorfahrtsregeln. Alle Fahrer haben die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung, um einen reibungslosen und unfallfreien Ablauf sicherzustellen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2006 (AZ: 14 U 10/06) hervor.

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