Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen

Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Mieter haftet bei Schlüsselverlust

Berlin. Ein Mieter muss die Kosten für den Ersatz einer Schließanlage tragen, wenn ihm ein dazugehöriger Schlüssel aus dem Auto gestohlen wird. Dies gilt als Verletzung der so genannten Obhutspflicht. Dies ergeht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11. Februar 2008 (AZ: 8 U 151/07).

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Mieter hat nur Anspruch auf vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen

Berlin. Sind im Mietvertrag bestimmte Sicherungsmaßnahmen der Wohnanlage vereinbart, kann der Mieter keine darüber hinausgehenden Maßnahmen vom Vermieter verlangen. Mit dieser Begründung wies das Kammergericht Berlin am 7. Juli 2008 (AZ: 8 U 33/08) einen Mieter ab, der die Kosten für Sicherungsbeschläge an der Balkontür vom Vermieter ersetzt haben wollte.

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Mieter kann sich gegen Kamera im Hauseingang wehren

München/Berlin. Vermieter können nicht ohne weiteres eine Videokamera im Hauseingang installieren. Eine solche Überwachung stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Gerechtfertigt wäre dies nur zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden, entschied das Amtsgericht München am 16. Oktober 2009 (AZ: 423 C 34037/08) wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

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Mieter können an Kosten für Graffiti-Beseitigung beteiligt werden

Berlin. Ein Vermieter kann die Kosten für eine Beseitigung von Graffiti auf die Mieter umlegen, wenn sie regelmäßig anfallen und damit nur eine Verschmutzung beseitigt wird. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin (Mitte) vom 27. Juli 2007 (AZ: 11 C 35/07).

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