Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Mit Socken in Haft – Verurteilung wegen Anbietens von Hehlerware

München/Berlin (DAV). Wer als Hehler versucht geklaute Ware weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Zwei Männer sind wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung bzw. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Die höhere Verurteilung folgte dem Umstand, dass einer der Täter schon vorbestraft und auf Bewährung war. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Februar 2021 (AZ: 825 Ds 251 Js 190792/20).

Die Angeklagten, ein 32jähriger Lagerist und ein 27jähriger Küchenhelfer aus Polen, kauften von einem Unbekannten für 50 Euro eine Tüte mit 72 Paar Markensocken (Verkaufswert 720,08 Euro). Sie wurden erwischt, als sie diese für 10 Euro das Paar weiterverkaufen wollten. Die Täter wussten, dass es geklaute Ware war, und boten die Socken zwei augenscheinlich interessierten Männern an. Man müsse aber in einen Hinterhof gehen, da die Socken „Zapzarap“ seien.

Allerdings waren die beiden Herren Streifenbeamte in Zivil und nahmen die Täter fest. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Geschehen ein. Der Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, sie befanden sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.

Dem Geständnis des älteren Angeklagten schloss sich der jüngere Angeklagte schließlich an.

Die Strafrichterin wertete zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und den Umstand, dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Außerdem, dass der Jüngere nicht vorbestraft war. Daher die Geldstrafe für ihn.

Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, auch saß er bereits in Haft. Daher sei dessen Sozialprognose nicht günstig, so die Richterin. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Sie berücksichtigte aber die Vielzahl an Vorstrafen. Diese beging er innerhalb eines kurzen Zeitraumes, obwohl er erst seit zwei Jahren in Deutschland lebte. „Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat,“ so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Tat war er auch auf, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung. Es war aber bereits die zweite Straftat in der Bewährung. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Wegen der hohen Wiederholungsgefahr müsse der Angeklagte in Haft. Er gehe auch keiner geregelten Arbeit nach und habe auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

An privatisiertes Unternehmen überlassene Beschäftigte des öffentlichen Dienstes haben Betriebswahlrecht

Kiel/Berlin. An eine privatwirtschaftlich organisierte Tochtergesellschaft langfristig überlassene „Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes“ zählen und wählen bei der Betriebsratswahl im Beschäftigungsbetrieb mit. Außerdem sind sie dort auch wählbar. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in mehreren Wahlanfechtungsverfahren entschieden (AZ: 3 TaBV 31/10 vom 23. März 2011 und 2 TaBV 35/10 vom 5. April 2011), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

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Angestellter muss Kosten seiner heimlichen Videoüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen selbst tragen

Mainz/Berlin. Ein Arbeitnehmer muss die Kosten für eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitgeber erstatten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 2007 (Az: 11 Sa 167/07). Es muss aber ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer bestehen und dieser der vorsätzlichen Pflichtverletzung auch überführt werden muss. Zudem muss die Überwachung selbst zulässig sein.

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Arbeitnehmer muss Anspruch auf „sehr gutes“ Zeugnis nachweisen

Kassel/Berlin. Den Anspruch auf eine überdurchschnittliche Beurteilung im Arbeitszeugnis muss ein Arbeitnehmer überzeugend nachweisen können. Erst wenn dies geschehen ist, hat der Arbeitgeber zu erklären, was aus seiner Sicht dem entgegensteht. Dies ergeht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 3. Mai 2006 (AZ: 8 Ca 499/05).

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Aufforderung zum Deutschkurs keine Diskriminierung

Kiel/Berlin. Fordert der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf, so stellt dies keine Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft dar. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter am Landearbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23. Dezember 2009, AZ: 6 Sa 158/09).

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